Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- ShortId
-
01.3724
- Id
-
20013724
- Updated
-
10.04.2024 12:41
- Language
-
de
- Title
-
Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- AdditionalIndexing
-
55;Fruchtfolge;Bodennutzung;Fruchtfolgefläche;Weinbau;qualitatives Wachstum;Rebfläche
- 1
-
- L05K1401010116, Weinbau
- L04K14010201, Bodennutzung
- L05K1401020104, Fruchtfolge
- L05K1401020111, Rebfläche
- L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
- L05K0704010212, qualitatives Wachstum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die qualitative Entwicklung im schweizerischen Weinbau der letzten zehn Jahre war insbesondere dank der Anfang der Neunzigerjahre eingeführten Mengenbeschränkung und der Einteilung der Weine in Qualitätskategorien sehr positiv. Trotz dieser willkommenen Entwicklung muss festgestellt werden, dass gesamtschweizerisch die jährlich produzierten Mengen oft über den Absatzmöglichkeiten lagen. Die schweizerische Weinwirtschaft kennt je nach Region und Rebsorte Absatzschwierigkeiten. Das Tessin stellt dank der Rebsorte Merlot, seiner restriktiven Mengenbeschränkungen und der hohen Qualitätsanforderungen, mit wenigen anderen Regionen zusammen eine Ausnahme dar. Der Weinabsatz und die gelösten Preise sind überdurchschnittlich gut, und die Nachfrage nach Weinen und somit nach neuen Rebpflanzungen ist hoch. Es gilt jedoch festzuhalten, dass auch in solchen "privilegierten" Gebieten der Erweiterungsspielraum nicht unbegrenzt ist.</p><p>2./3. Die Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 26 Abs. 1 Raumplanungsverordnung RPV). Um auch in Zeiten gestörter Zufuhr eine ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungssicherung zu gewährleisten, hat der Bundesrat mit dem Sachplan FFF vom 8. April 1992 einen Mindestumfang von 438 560 Hektaren festgelegt und auf die Kantone verteilt. Diese haben mit Massnahmen der Raumplanung sicherzustellen, dass der ihnen zugeteilte Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt, sozusagen als "Notvorrat an Boden", zur Sicherung einer minimalen Ernährungsbasis für Krisenzeiten. </p><p>Neben die angesichts der Zunahme der Weltbevölkerung nicht gering zu schätzende Sicherung der Landesversorgung (Art. 102 und Art. 104 Abs. 1 Bst. a der neuen BV) tritt im Sinne der in Artikel 73 der Bundesverfassung geforderten Nachhaltigkeit je länger, je mehr der Schutz der besten Böden als einer nicht erneuerbaren Ressource, mit dem Ziel, die heutigen Bedürfnisse so zu decken, dass den künftigen Generationen die Möglichkeit zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse nicht verbaut wird. Dabei geht es nicht nur um die quantitative Erhaltung, deren Bedeutung unterstrichen wird durch die Tatsache, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner in der Schweiz deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt. Wesentlich ist auch der qualitative Schutz der FFF, d. h. die Erhaltung ihres Potenzials und ihrer Fruchtbarkeit. </p><p>Mitte der Achtzigerjahre wurden die Kantone beauftragt, ihre FFF als Grundlage für den Sachplan FFF zu erheben. Dabei war Rebland, das den FFF-Qualitätsanforderungen genügte und im damals massgebenden Rebbaukataster lag, gesondert auszuweisen. Es wurde nicht zum kantonalen Flächenanteil gerechnet, aus der Überlegung, dass Rebkulturen mehrjährige und vor allem kostenintensive Pflanzungen sind und dass die Böden durch den langjährigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vor allem Kupfer, beeinträchtigt sind.</p><p>Für den Kanton Tessin bedeutete das, dass die von ihm im Hinblick auf die Festsetzung des kantonalen Mindestumfanges inventarisierten FFF von 4639 Hektaren um die im Rebbaukataster liegenden 835 Hektaren reduziert wurden. Die verbleibenden 3804 Hektqren bildeten nach einem Sicherheitsabzug von nicht ganz 10 Prozent die Basis für die ihm im Sachplan zugeteilte Fläche von 3500 Hektaren (Quelle: Bericht "Sachplan FFF, Festsetzung des Mindestumfanges der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone", Februar 1992, Bundesamt für Raumplanung; BRP, heute Bundesamt für Raumentwicklung, ARE, und Bundesamt für Landwirtschaft, BLW).</p><p>Das ARE und das BLW haben die Anrechnung von neuen Rebflächen an den kantonalen Mindestumfang demzufolge abgelehnt. Dies ist indessen nicht mit einem formellen Verbot gleichzusetzen, FFF mit Reben zu bepflanzen. Es scheint im Interesse der Erhaltung der FFF aber richtig, dass der Kanton eine Neuanpflanzung von Reben gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) dann nicht bewilligt, wenn sie zulasten der von ihm zu sichernden FFF geht. Der Kanton hat jedoch die Möglichkeit, eine entsprechende Fläche mit FFF-Qualität neu auszuscheiden.</p><p>Es gilt festzuhalten, dass für FFF in Normalzeiten weder ein Anbau- noch ein Nutzungszwang besteht. Insbesondere müssen sie heute nicht ackerbaulich genutzt werden. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen können sogar erwünscht sein, möglich sind aber auch ökologische Ausgleichsflächen. Voraussetzung ist, dass der Boden fruchtbar und ohne besondere Massnahmen anbaubereit und ertragsfähig bleibt und wieder ackerbaulich genutzt werden kann.</p><p>4. Ob im Nachgang zur unter der Federführung des ARE zurzeit laufenden Überprüfung des Sachplanes FFF und unter Beachtung der Anforderungen des qualitativen Bodenschutzes künftig auch Rebflächen (und andere Intensivflächen) an den kantonalen Mindestumfang angerechnet werden sollen, kann erst beurteilt werden, wenn die Resultate dieser Überprüfung vorliegen.</p><p>Die Fragen des Interpellanten können zusammenfassend wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die qualitative Entwicklung wird positiv beurteilt.</p><p>2. Die Anpflanzung von Reben auf FFF, die zum kantonalen Mindestumfang zählen, ist nicht verboten; derartige Flächen werden dem Mindestumfang jedoch nicht angerechnet und müssen kompensiert werden. Die Neupflanzung von Reben bedarf überdies der Bewilligung des Kantons (Art. 60 Abs. 1 LwG). Zudem gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht unbeschränkt; die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung andere Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt.</p><p>3. Wie oben erwähnt, ist die Anpflanzung von Reben auf FFF nicht formell verboten.</p><p>4. Gesetzesänderungen sind nicht vorgesehen. Ob Rebflächen zukünftig als FFF anerkannt werden können, wird im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachplanes FFF unter Berücksichtigung auch der Anforderungen des qualitativen Bodenschutzes geprüft werden. Bis zu einer allfälligen Änderung sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Trotz den bekannten Schwierigkeiten im Landwirtschaftsbereich hat der Weinbau im Tessin in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung erfahren. Seit Beginn der Neunzigerjahre erhöhte sich die Anbaufläche im Weinbau von 860 Hektaren auf 980 Hektaren.</p><p>Es handelt sich nicht um einen rein quantitativen Zuwachs, sondern um die qualitative Entwicklung eines spezifischen Bereiches, der immer höhere Fachkenntnisse sowie umwelt- und bodenfreundliche Anbau- und Produktionsmethoden verlangt. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Jugendliche, die in der Landwirtschaft arbeiten möchten, grosses Interesse am Weinbau zeigen.</p><p>Leider wird der Boden, der für den Weinbau geeignet ist, immer spärlicher, weshalb sich jetzt auch Weinbauern für Fruchtfolgeflächen interessieren. Wir dürfen zudem nicht vergessen, dass der Weinbau ein wichtiger Teil der Landwirtschaft ist. Schliesslich kann der mit Weinreben bewirtschaftete Boden jederzeit für den Ackerbau umgenutzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass man sich wie in der heutigen Produktionsweise von schädlichen Substanzen, die dem Boden Gewalt antun, distanziert. Solche Substanzen haben bei einem Qualitätsprodukt nichts zu suchen.</p><p>Ungeachtet dessen ist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) der Auffassung, dass sich der Weinbau mit der Bestimmung von Fruchtfolgeflächen nicht vereinbaren lasse.</p><p>Eine Person, die als Grundeigentümerin ein Stück Land bewirtschaftet, übt übrigens nach den Artikeln 26 und 27 der Bundesverfassung ein Grundrecht aus. Die beiden Artikel gewährleisten das Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Nach Artikel 36 der Bundesverfassung bedürfen Einschränkungen der Grundrechte einer formellen gesetzlichen Grundlage. Sie müssen ausserdem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die bekannte qualitative Entwicklung im Weinbau?</p><p>2. Welches ist die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Verbot des Weinbaus auf Fruchtfolgeflächen?</p><p>3. Aus welchem Grund wird der Weinbau auf Fruchtfolgeflächen nicht gestattet?</p><p>4. Wird es in der nächsten Zeit wichtige Gesetzesänderungen geben, welche die Haltung des ARE klären?</p>
- Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die qualitative Entwicklung im schweizerischen Weinbau der letzten zehn Jahre war insbesondere dank der Anfang der Neunzigerjahre eingeführten Mengenbeschränkung und der Einteilung der Weine in Qualitätskategorien sehr positiv. Trotz dieser willkommenen Entwicklung muss festgestellt werden, dass gesamtschweizerisch die jährlich produzierten Mengen oft über den Absatzmöglichkeiten lagen. Die schweizerische Weinwirtschaft kennt je nach Region und Rebsorte Absatzschwierigkeiten. Das Tessin stellt dank der Rebsorte Merlot, seiner restriktiven Mengenbeschränkungen und der hohen Qualitätsanforderungen, mit wenigen anderen Regionen zusammen eine Ausnahme dar. Der Weinabsatz und die gelösten Preise sind überdurchschnittlich gut, und die Nachfrage nach Weinen und somit nach neuen Rebpflanzungen ist hoch. Es gilt jedoch festzuhalten, dass auch in solchen "privilegierten" Gebieten der Erweiterungsspielraum nicht unbegrenzt ist.</p><p>2./3. Die Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 26 Abs. 1 Raumplanungsverordnung RPV). Um auch in Zeiten gestörter Zufuhr eine ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungssicherung zu gewährleisten, hat der Bundesrat mit dem Sachplan FFF vom 8. April 1992 einen Mindestumfang von 438 560 Hektaren festgelegt und auf die Kantone verteilt. Diese haben mit Massnahmen der Raumplanung sicherzustellen, dass der ihnen zugeteilte Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt, sozusagen als "Notvorrat an Boden", zur Sicherung einer minimalen Ernährungsbasis für Krisenzeiten. </p><p>Neben die angesichts der Zunahme der Weltbevölkerung nicht gering zu schätzende Sicherung der Landesversorgung (Art. 102 und Art. 104 Abs. 1 Bst. a der neuen BV) tritt im Sinne der in Artikel 73 der Bundesverfassung geforderten Nachhaltigkeit je länger, je mehr der Schutz der besten Böden als einer nicht erneuerbaren Ressource, mit dem Ziel, die heutigen Bedürfnisse so zu decken, dass den künftigen Generationen die Möglichkeit zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse nicht verbaut wird. Dabei geht es nicht nur um die quantitative Erhaltung, deren Bedeutung unterstrichen wird durch die Tatsache, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner in der Schweiz deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt. Wesentlich ist auch der qualitative Schutz der FFF, d. h. die Erhaltung ihres Potenzials und ihrer Fruchtbarkeit. </p><p>Mitte der Achtzigerjahre wurden die Kantone beauftragt, ihre FFF als Grundlage für den Sachplan FFF zu erheben. Dabei war Rebland, das den FFF-Qualitätsanforderungen genügte und im damals massgebenden Rebbaukataster lag, gesondert auszuweisen. Es wurde nicht zum kantonalen Flächenanteil gerechnet, aus der Überlegung, dass Rebkulturen mehrjährige und vor allem kostenintensive Pflanzungen sind und dass die Böden durch den langjährigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vor allem Kupfer, beeinträchtigt sind.</p><p>Für den Kanton Tessin bedeutete das, dass die von ihm im Hinblick auf die Festsetzung des kantonalen Mindestumfanges inventarisierten FFF von 4639 Hektaren um die im Rebbaukataster liegenden 835 Hektaren reduziert wurden. Die verbleibenden 3804 Hektqren bildeten nach einem Sicherheitsabzug von nicht ganz 10 Prozent die Basis für die ihm im Sachplan zugeteilte Fläche von 3500 Hektaren (Quelle: Bericht "Sachplan FFF, Festsetzung des Mindestumfanges der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone", Februar 1992, Bundesamt für Raumplanung; BRP, heute Bundesamt für Raumentwicklung, ARE, und Bundesamt für Landwirtschaft, BLW).</p><p>Das ARE und das BLW haben die Anrechnung von neuen Rebflächen an den kantonalen Mindestumfang demzufolge abgelehnt. Dies ist indessen nicht mit einem formellen Verbot gleichzusetzen, FFF mit Reben zu bepflanzen. Es scheint im Interesse der Erhaltung der FFF aber richtig, dass der Kanton eine Neuanpflanzung von Reben gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) dann nicht bewilligt, wenn sie zulasten der von ihm zu sichernden FFF geht. Der Kanton hat jedoch die Möglichkeit, eine entsprechende Fläche mit FFF-Qualität neu auszuscheiden.</p><p>Es gilt festzuhalten, dass für FFF in Normalzeiten weder ein Anbau- noch ein Nutzungszwang besteht. Insbesondere müssen sie heute nicht ackerbaulich genutzt werden. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen können sogar erwünscht sein, möglich sind aber auch ökologische Ausgleichsflächen. Voraussetzung ist, dass der Boden fruchtbar und ohne besondere Massnahmen anbaubereit und ertragsfähig bleibt und wieder ackerbaulich genutzt werden kann.</p><p>4. Ob im Nachgang zur unter der Federführung des ARE zurzeit laufenden Überprüfung des Sachplanes FFF und unter Beachtung der Anforderungen des qualitativen Bodenschutzes künftig auch Rebflächen (und andere Intensivflächen) an den kantonalen Mindestumfang angerechnet werden sollen, kann erst beurteilt werden, wenn die Resultate dieser Überprüfung vorliegen.</p><p>Die Fragen des Interpellanten können zusammenfassend wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die qualitative Entwicklung wird positiv beurteilt.</p><p>2. Die Anpflanzung von Reben auf FFF, die zum kantonalen Mindestumfang zählen, ist nicht verboten; derartige Flächen werden dem Mindestumfang jedoch nicht angerechnet und müssen kompensiert werden. Die Neupflanzung von Reben bedarf überdies der Bewilligung des Kantons (Art. 60 Abs. 1 LwG). Zudem gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht unbeschränkt; die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung andere Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt.</p><p>3. Wie oben erwähnt, ist die Anpflanzung von Reben auf FFF nicht formell verboten.</p><p>4. Gesetzesänderungen sind nicht vorgesehen. Ob Rebflächen zukünftig als FFF anerkannt werden können, wird im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachplanes FFF unter Berücksichtigung auch der Anforderungen des qualitativen Bodenschutzes geprüft werden. Bis zu einer allfälligen Änderung sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Trotz den bekannten Schwierigkeiten im Landwirtschaftsbereich hat der Weinbau im Tessin in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung erfahren. Seit Beginn der Neunzigerjahre erhöhte sich die Anbaufläche im Weinbau von 860 Hektaren auf 980 Hektaren.</p><p>Es handelt sich nicht um einen rein quantitativen Zuwachs, sondern um die qualitative Entwicklung eines spezifischen Bereiches, der immer höhere Fachkenntnisse sowie umwelt- und bodenfreundliche Anbau- und Produktionsmethoden verlangt. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Jugendliche, die in der Landwirtschaft arbeiten möchten, grosses Interesse am Weinbau zeigen.</p><p>Leider wird der Boden, der für den Weinbau geeignet ist, immer spärlicher, weshalb sich jetzt auch Weinbauern für Fruchtfolgeflächen interessieren. Wir dürfen zudem nicht vergessen, dass der Weinbau ein wichtiger Teil der Landwirtschaft ist. Schliesslich kann der mit Weinreben bewirtschaftete Boden jederzeit für den Ackerbau umgenutzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass man sich wie in der heutigen Produktionsweise von schädlichen Substanzen, die dem Boden Gewalt antun, distanziert. Solche Substanzen haben bei einem Qualitätsprodukt nichts zu suchen.</p><p>Ungeachtet dessen ist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) der Auffassung, dass sich der Weinbau mit der Bestimmung von Fruchtfolgeflächen nicht vereinbaren lasse.</p><p>Eine Person, die als Grundeigentümerin ein Stück Land bewirtschaftet, übt übrigens nach den Artikeln 26 und 27 der Bundesverfassung ein Grundrecht aus. Die beiden Artikel gewährleisten das Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Nach Artikel 36 der Bundesverfassung bedürfen Einschränkungen der Grundrechte einer formellen gesetzlichen Grundlage. Sie müssen ausserdem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die bekannte qualitative Entwicklung im Weinbau?</p><p>2. Welches ist die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Verbot des Weinbaus auf Fruchtfolgeflächen?</p><p>3. Aus welchem Grund wird der Weinbau auf Fruchtfolgeflächen nicht gestattet?</p><p>4. Wird es in der nächsten Zeit wichtige Gesetzesänderungen geben, welche die Haltung des ARE klären?</p>
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