Verjährung von Ansprüchen gemäss Opferhilfegesetz

ShortId
01.3729
Id
20013729
Updated
25.06.2025 01:55
Language
de
Title
Verjährung von Ansprüchen gemäss Opferhilfegesetz
AdditionalIndexing
12;Opferhilfe;Gesetz;Verjährung
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05040107, Verjährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäss Artikel 16 OHG ist in vielen Fällen zu kurz: Sie führt dazu, dass Ansprüche verjähren, die zwei Jahre nach der Straftat noch nicht feststehen, weil u. a. Versicherungsdeckungsfragen längere Verhandlungen oder Verfahren in Anspruch nehmen.</p><p>Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf vier Jahre kommt auch der Ratio legis der heutigen Regelung entgegen, wonach sich die Betroffenen einer Straftat baldmöglichst zu melden haben. Andererseits werden stossende Ergebnisse infolge zu kurzer Verjährung vermieden.</p>
  • <p>Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) wird einer umfassenden Revision unterzogen. Die Arbeiten dazu sind in vollem Gang:</p><p>Die Evaluation der Opferhilfe in den Jahren 1993 bis 1998 hat gezeigt, dass sich das Gesetz grundsätzlich bewährt hat, aber in einigen Punkten zu überprüfen ist, namentlich auch bezüglich Verwirkungsfrist. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat deshalb am 3. Juli 2000 eine Expertenkommission für die Revision des OHG eingesetzt. Die Kommission hat im Herbst 2000 unter dem Vorsitz von Jean Guinand, alt Staatsrat des Kantons Neuenburg, die Arbeit aufgenommen. Mitte dieses Jahres wird sie den Vorentwurf für das revidierte Gesetz zusammen mit einem Begleitbericht vorlegen. Es ist geplant, im Herbst 2002 dazu eine Vernehmlassung durchzuführen.</p><p>Die Verwirkungsfrist nach Artikel 16 Absatz 3 OHG wird seit langem als zu kurz erachtet. Die Motion Goll 94.3574 vom 16. Dezember 1994, vom Nationalrat am 24. März 1995 als Postulat überwiesen, verlangt die Abschaffung der Frist, während das Postulat Leuthard 00.3064 vom 16. März 2000 eine Verlängerung auf fünf Jahre vorschlägt.</p><p>Die Kommission für die Revision des OHG hat explizit den Auftrag, die Verwirkungsfrist nach Artikel 16 Absatz 3 OHG zu überprüfen. Wie die verschiedenen Vorstösse zeigen, gibt es mehrere Möglichkeiten für eine neue Regelung. Der Bundesrat möchte die bestmögliche Lösung vorschlagen und sich im jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Variante festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) dahingehend zu ändern, dass die Verjährung nicht zwei, sondern vier Jahre nach der Straftat eintritt.</p>
  • Verjährung von Ansprüchen gemäss Opferhilfegesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäss Artikel 16 OHG ist in vielen Fällen zu kurz: Sie führt dazu, dass Ansprüche verjähren, die zwei Jahre nach der Straftat noch nicht feststehen, weil u. a. Versicherungsdeckungsfragen längere Verhandlungen oder Verfahren in Anspruch nehmen.</p><p>Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf vier Jahre kommt auch der Ratio legis der heutigen Regelung entgegen, wonach sich die Betroffenen einer Straftat baldmöglichst zu melden haben. Andererseits werden stossende Ergebnisse infolge zu kurzer Verjährung vermieden.</p>
    • <p>Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) wird einer umfassenden Revision unterzogen. Die Arbeiten dazu sind in vollem Gang:</p><p>Die Evaluation der Opferhilfe in den Jahren 1993 bis 1998 hat gezeigt, dass sich das Gesetz grundsätzlich bewährt hat, aber in einigen Punkten zu überprüfen ist, namentlich auch bezüglich Verwirkungsfrist. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat deshalb am 3. Juli 2000 eine Expertenkommission für die Revision des OHG eingesetzt. Die Kommission hat im Herbst 2000 unter dem Vorsitz von Jean Guinand, alt Staatsrat des Kantons Neuenburg, die Arbeit aufgenommen. Mitte dieses Jahres wird sie den Vorentwurf für das revidierte Gesetz zusammen mit einem Begleitbericht vorlegen. Es ist geplant, im Herbst 2002 dazu eine Vernehmlassung durchzuführen.</p><p>Die Verwirkungsfrist nach Artikel 16 Absatz 3 OHG wird seit langem als zu kurz erachtet. Die Motion Goll 94.3574 vom 16. Dezember 1994, vom Nationalrat am 24. März 1995 als Postulat überwiesen, verlangt die Abschaffung der Frist, während das Postulat Leuthard 00.3064 vom 16. März 2000 eine Verlängerung auf fünf Jahre vorschlägt.</p><p>Die Kommission für die Revision des OHG hat explizit den Auftrag, die Verwirkungsfrist nach Artikel 16 Absatz 3 OHG zu überprüfen. Wie die verschiedenen Vorstösse zeigen, gibt es mehrere Möglichkeiten für eine neue Regelung. Der Bundesrat möchte die bestmögliche Lösung vorschlagen und sich im jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Variante festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) dahingehend zu ändern, dass die Verjährung nicht zwei, sondern vier Jahre nach der Straftat eintritt.</p>
    • Verjährung von Ansprüchen gemäss Opferhilfegesetz

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