Sprachkenntnisse ermöglichen eine bessere Integration
- ShortId
-
01.3730
- Id
-
20013730
- Updated
-
10.04.2024 09:02
- Language
-
de
- Title
-
Sprachkenntnisse ermöglichen eine bessere Integration
- AdditionalIndexing
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2811;Sprache;soziale Integration;Zuwandererkind;Einschulung;Ausländerbildung;Sprachunterricht;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K01040209, soziale Integration
- L04K13020102, Sprachunterricht
- L04K01060103, Sprache
- L05K0108030401, Zuwandererkind
- L04K13030110, Einschulung
- L04K13030201, Ausländerbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Antwort auf meine Interpellation (01.3451, Mit Gewalttaten Probleme lösen?) führt der Bundesrat aus, dass für die berufliche und soziale Eingliederung ausländischer Kinder eine gute Ausbildung von entscheidender Bedeutung ist.</p><p>Eine gute Schulbildung kann man aber nur dann geniessen, wenn man die Sprache des entsprechenden Landes beherrscht. Diese lernt man am besten dann, wenn man die Schule in diesem Land möglichst von Anfang an besucht.</p><p>Im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist vorgesehen, dass Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ihren Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend machen können.</p><p>Diese lange Frist und die Freiwilligkeit des Familiennachzugs sind genau das Problem, dass wir in vielen Fällen eine Integration erst nach Jahren oder überhaupt nicht erreichen.</p><p>Warum verlangen wir nicht, dass die Kinder beim Schuleintritt zu den Eltern, die in der Schweiz arbeiten, ziehen müssen? Dies wäre auch aus familienpolitischer Sicht richtig, haben doch die Kinder in erster Linie bei den Eltern und nicht bei den Grosseltern oder bei Bekannten aufzuwachsen. Ziehen die Eltern aber erst während der Schulzeit in unser Land, so haben sie ihre Kinder innerhalb eines halben Jahres nachziehen zu lassen. Damit können eine gute Integration und das Erlernen unserer Sprache immer noch besser garantiert werden, als wenn der Nachzug erst kurz vor dem Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt. Kinder, die erst im 8. oder 9. Schuljahr in unser Land kommen, machen erfahrungsgemäss am meisten Schwierigkeiten, weil sie häufig gar keine Beschäftigung finden.</p><p>Ebenso problematisch ist die Tatsache, dass vor allem Frauen und Mütter, die zum Teil schon seit Jahren in unserem Land sind, sich auch nach dieser langen Zeit in unserer Sprache noch gar nicht ausdrücken können (oder ausdrücken dürfen). Für solche Frauen ist es jeweils erniedrigend, wenn sie in Elterngesprächen auf ihre Kinder angewiesen sind, die ihnen alles übersetzen müssen. Dies stelle ich seit Jahren fest. Es wäre doch für alle besser, wenn Erwachsene nach einem Jahr wenigstens einigermassen in unserer Sprache kommunizieren könnten. Wird dieses Ziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht, so sollen Kurse besucht werden, die selbstverständlich zum grössten Teil selber zu finanzieren sind.</p><p>Versuche auf freiwilliger Basis haben in unserem Kanton sehr grossen Anklang gefunden, obwohl diese Kurse von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selber finanziert werden mussten.</p><p>Zu prüfen sind auch ähnliche Modelle in Holland und Schweden, die gezeigt haben, dass mit dem Erlernen der Sprache und der Kultur des Aufenthaltslandes die Integration selbstverständlicher wird. Das muss auch unser Ziel sein, damit einem Problem, das zu Gewalt führen kann, nachhaltig begegnet werden kann.</p>
- <p>Allgemeine Bemerkungen zur Integration</p><p>Der Bundesrat geht grundsätzlich mit der Meinung des Postulanten einig, dass gute Sprachkenntnisse eine bessere Integration ermöglichen. Mit der Aufnahme eines Integrationsartikels in das geltende Ausländerrecht (Art. 25a Anag) sowie den gesetzlichen Bestimmungen zur Förderung der Integration im neuen Ausländerrecht hat der Bundesrat wichtige Schritte in diese Richtung in die Wege geleitet. Ferner wird auch im Zusammenhang mit dem neuen Sprachengesetz (SpG), welches sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, geprüft, wie die Anliegen der Sprachförderung von Ausländerinnen und Ausländern angemessen berücksichtigt werden können.</p><p>Mit der Schaffung der Möglichkeit, die Kantone und Gemeinden bei ihren Bemühungen um Integration finanziell zu unterstützen, leistet der Bund einen wesentlichen direkten Beitrag auch im Bereich der Förderung der Sprachkenntnisse. Gestützt auf die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) wird nach Artikel 16 VintA u. a. namentlich die Kenntnis einer der Landessprachen als einer der vordringlichen Förderbereiche genannt. Dies drückt sich auch beim Schwerpunktprogramm des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) für die Jahre 2001 bis 2003 aus, welches denn auch speziell auf die Förderung der sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten abstellt.</p><p>Zahlreiche (nahezu 70) Projekte in über zwanzig Kantonen, die im Beitragsjahr 2001 aufgrund einer Ausschreibung durch das EJPD bei der Eidgenössischen Ausländerkommission eingereicht und bewilligt wurden, haben einen expliziten Bezug zur Erlernung einer der Landessprachen. Was insbesondere die Förderung der Sprachkenntnisse von Frauen betrifft, ist auf die finanzielle Unterstützung des Bundes im Rahmen der Fördermassnahmen nach Artikel 25a Anag zu verweisen. Die erwähnten Beiträge an die Förderung der sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten werden zu einem grossen Teil an spezialisierte Kurse für Frauen ausgerichtet.</p><p>Aufgrund der oben dargelegten gesetzlichen Ausgangslage sind aus der Sicht des Bundesrates keine weiter gehenden Gesetzesänderungen einzuleiten, da der Hauptforderung, eine bessere Integration von Kindern und Frauen zu ermöglichen, damit bereits genügend Rechnung getragen wird.</p><p>Zu den spezifischen Forderungen</p><p>1. Der Bundesrat teilt die grundsätzliche Überlegung, dass ein rascher Familiennachzug die Integrationschancen von Kindern sowie deren Sprachkompetenz in einer neuen Sprache erhöht. In der Regel sind denn auch die Betroffenen interessiert, dass ihre Familien so rasch wie möglich nach Erteilung einer erfolgten Bewilligung nachziehen.</p><p>Im neuen Ausländergesetz ist vorgesehen, eine Fünfjahresfrist einzuführen, innerhalb derer der Familiennachzug zu erfolgen hat. In der Vernehmlassung ist diese Frist sowohl vonseiten der Kantone wie auch vonseiten der übrigen Vernehmlasser mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Eine zu enge Fristbeschränkung wird den Realitäten auf der Ebene der Vollzugsbehörden, aber auch in Bezug auf familiäre Konstellationen nicht gerecht. Der Zeitraum von fünf Jahren soll eine gewisse Flexibilität sowohl der Behörden wie auch der betroffenen Familien ermöglichen.</p><p>Die Forderung des Postulanten, dass der Familiennachzug beim Schuleintritt des Kindes zu erfolgen hat, ist daher abzulehnen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Handlungsbedarf bezüglich eines raschen Erwerbes einer der Landessprachen besteht. Er hat das Kernanliegen erkannt und ist - wie oben bereits bezüglich des neuen Ausländergesetzes und des Sprachengesetzes ausgeführt - in dieser Richtung aktiv geworden. Auch die erwähnten Initiativen im Rahmen der Integrationsförderung beziehen sich u. a. auch auf Personengruppen, die erwiesenermassen Schwierigkeiten haben, eine neue Sprache zu erlernen bzw. wenig Möglichkeiten haben, die neue Sprache zu praktizieren. Die Anbieterinnen und Anbieter der Projekte sind zudem verpflichtet, über den Verlauf und den Erfolg ihrer Anstrengungen zu berichten. Im Rahmen einer Gesamtevaluation der Integrationsförderung wird überdies auch die Frage der Qualitätssicherung von Sprachkursen allgemein angegangen werden.</p><p>In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit zu prüfen, inwiefern diesem Anliegen des Postulanten verstärkt Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat in Punkt 1 abzulehnen, ist aber bereit, das Postulat in Punkt 2 entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen Gesetzesänderungen einzuleiten, die eine bessere Integration von ausländischen Kindern und Frauen ermöglichen. Insbesondere sollen die beiden folgenden Forderungen erfüllt werden:</p><p>1. Der Nachzug von Kindern ausländischer Eltern hat beim Schuleintritt des Kindes zu erfolgen. Ein Nachzug zu einem späteren Zeitpunkt ist nur auf begründetes Gesuch hin möglich. Er ist auch dann noch möglich, wenn die Eltern mit ihren Kindern erst nach Schuleintritt in die Schweiz ziehen. In diesem Fall hat der Nachzug innerhalb eines halben Jahres zu erfolgen.</p><p>2. Ausländische Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind, sollen sich nach einem Jahr in der deutschen (oder französischen/italienischen) Sprache verständigen können. Bei ungenügenden Sprachkenntnissen müssen nach einem Jahr Kurse besucht werden, damit die Sprachkenntnisse verbessert werden.</p>
- Sprachkenntnisse ermöglichen eine bessere Integration
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Antwort auf meine Interpellation (01.3451, Mit Gewalttaten Probleme lösen?) führt der Bundesrat aus, dass für die berufliche und soziale Eingliederung ausländischer Kinder eine gute Ausbildung von entscheidender Bedeutung ist.</p><p>Eine gute Schulbildung kann man aber nur dann geniessen, wenn man die Sprache des entsprechenden Landes beherrscht. Diese lernt man am besten dann, wenn man die Schule in diesem Land möglichst von Anfang an besucht.</p><p>Im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist vorgesehen, dass Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ihren Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend machen können.</p><p>Diese lange Frist und die Freiwilligkeit des Familiennachzugs sind genau das Problem, dass wir in vielen Fällen eine Integration erst nach Jahren oder überhaupt nicht erreichen.</p><p>Warum verlangen wir nicht, dass die Kinder beim Schuleintritt zu den Eltern, die in der Schweiz arbeiten, ziehen müssen? Dies wäre auch aus familienpolitischer Sicht richtig, haben doch die Kinder in erster Linie bei den Eltern und nicht bei den Grosseltern oder bei Bekannten aufzuwachsen. Ziehen die Eltern aber erst während der Schulzeit in unser Land, so haben sie ihre Kinder innerhalb eines halben Jahres nachziehen zu lassen. Damit können eine gute Integration und das Erlernen unserer Sprache immer noch besser garantiert werden, als wenn der Nachzug erst kurz vor dem Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt. Kinder, die erst im 8. oder 9. Schuljahr in unser Land kommen, machen erfahrungsgemäss am meisten Schwierigkeiten, weil sie häufig gar keine Beschäftigung finden.</p><p>Ebenso problematisch ist die Tatsache, dass vor allem Frauen und Mütter, die zum Teil schon seit Jahren in unserem Land sind, sich auch nach dieser langen Zeit in unserer Sprache noch gar nicht ausdrücken können (oder ausdrücken dürfen). Für solche Frauen ist es jeweils erniedrigend, wenn sie in Elterngesprächen auf ihre Kinder angewiesen sind, die ihnen alles übersetzen müssen. Dies stelle ich seit Jahren fest. Es wäre doch für alle besser, wenn Erwachsene nach einem Jahr wenigstens einigermassen in unserer Sprache kommunizieren könnten. Wird dieses Ziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht, so sollen Kurse besucht werden, die selbstverständlich zum grössten Teil selber zu finanzieren sind.</p><p>Versuche auf freiwilliger Basis haben in unserem Kanton sehr grossen Anklang gefunden, obwohl diese Kurse von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selber finanziert werden mussten.</p><p>Zu prüfen sind auch ähnliche Modelle in Holland und Schweden, die gezeigt haben, dass mit dem Erlernen der Sprache und der Kultur des Aufenthaltslandes die Integration selbstverständlicher wird. Das muss auch unser Ziel sein, damit einem Problem, das zu Gewalt führen kann, nachhaltig begegnet werden kann.</p>
- <p>Allgemeine Bemerkungen zur Integration</p><p>Der Bundesrat geht grundsätzlich mit der Meinung des Postulanten einig, dass gute Sprachkenntnisse eine bessere Integration ermöglichen. Mit der Aufnahme eines Integrationsartikels in das geltende Ausländerrecht (Art. 25a Anag) sowie den gesetzlichen Bestimmungen zur Förderung der Integration im neuen Ausländerrecht hat der Bundesrat wichtige Schritte in diese Richtung in die Wege geleitet. Ferner wird auch im Zusammenhang mit dem neuen Sprachengesetz (SpG), welches sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, geprüft, wie die Anliegen der Sprachförderung von Ausländerinnen und Ausländern angemessen berücksichtigt werden können.</p><p>Mit der Schaffung der Möglichkeit, die Kantone und Gemeinden bei ihren Bemühungen um Integration finanziell zu unterstützen, leistet der Bund einen wesentlichen direkten Beitrag auch im Bereich der Förderung der Sprachkenntnisse. Gestützt auf die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) wird nach Artikel 16 VintA u. a. namentlich die Kenntnis einer der Landessprachen als einer der vordringlichen Förderbereiche genannt. Dies drückt sich auch beim Schwerpunktprogramm des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) für die Jahre 2001 bis 2003 aus, welches denn auch speziell auf die Förderung der sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten abstellt.</p><p>Zahlreiche (nahezu 70) Projekte in über zwanzig Kantonen, die im Beitragsjahr 2001 aufgrund einer Ausschreibung durch das EJPD bei der Eidgenössischen Ausländerkommission eingereicht und bewilligt wurden, haben einen expliziten Bezug zur Erlernung einer der Landessprachen. Was insbesondere die Förderung der Sprachkenntnisse von Frauen betrifft, ist auf die finanzielle Unterstützung des Bundes im Rahmen der Fördermassnahmen nach Artikel 25a Anag zu verweisen. Die erwähnten Beiträge an die Förderung der sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten werden zu einem grossen Teil an spezialisierte Kurse für Frauen ausgerichtet.</p><p>Aufgrund der oben dargelegten gesetzlichen Ausgangslage sind aus der Sicht des Bundesrates keine weiter gehenden Gesetzesänderungen einzuleiten, da der Hauptforderung, eine bessere Integration von Kindern und Frauen zu ermöglichen, damit bereits genügend Rechnung getragen wird.</p><p>Zu den spezifischen Forderungen</p><p>1. Der Bundesrat teilt die grundsätzliche Überlegung, dass ein rascher Familiennachzug die Integrationschancen von Kindern sowie deren Sprachkompetenz in einer neuen Sprache erhöht. In der Regel sind denn auch die Betroffenen interessiert, dass ihre Familien so rasch wie möglich nach Erteilung einer erfolgten Bewilligung nachziehen.</p><p>Im neuen Ausländergesetz ist vorgesehen, eine Fünfjahresfrist einzuführen, innerhalb derer der Familiennachzug zu erfolgen hat. In der Vernehmlassung ist diese Frist sowohl vonseiten der Kantone wie auch vonseiten der übrigen Vernehmlasser mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Eine zu enge Fristbeschränkung wird den Realitäten auf der Ebene der Vollzugsbehörden, aber auch in Bezug auf familiäre Konstellationen nicht gerecht. Der Zeitraum von fünf Jahren soll eine gewisse Flexibilität sowohl der Behörden wie auch der betroffenen Familien ermöglichen.</p><p>Die Forderung des Postulanten, dass der Familiennachzug beim Schuleintritt des Kindes zu erfolgen hat, ist daher abzulehnen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Handlungsbedarf bezüglich eines raschen Erwerbes einer der Landessprachen besteht. Er hat das Kernanliegen erkannt und ist - wie oben bereits bezüglich des neuen Ausländergesetzes und des Sprachengesetzes ausgeführt - in dieser Richtung aktiv geworden. Auch die erwähnten Initiativen im Rahmen der Integrationsförderung beziehen sich u. a. auch auf Personengruppen, die erwiesenermassen Schwierigkeiten haben, eine neue Sprache zu erlernen bzw. wenig Möglichkeiten haben, die neue Sprache zu praktizieren. Die Anbieterinnen und Anbieter der Projekte sind zudem verpflichtet, über den Verlauf und den Erfolg ihrer Anstrengungen zu berichten. Im Rahmen einer Gesamtevaluation der Integrationsförderung wird überdies auch die Frage der Qualitätssicherung von Sprachkursen allgemein angegangen werden.</p><p>In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit zu prüfen, inwiefern diesem Anliegen des Postulanten verstärkt Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat in Punkt 1 abzulehnen, ist aber bereit, das Postulat in Punkt 2 entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen Gesetzesänderungen einzuleiten, die eine bessere Integration von ausländischen Kindern und Frauen ermöglichen. Insbesondere sollen die beiden folgenden Forderungen erfüllt werden:</p><p>1. Der Nachzug von Kindern ausländischer Eltern hat beim Schuleintritt des Kindes zu erfolgen. Ein Nachzug zu einem späteren Zeitpunkt ist nur auf begründetes Gesuch hin möglich. Er ist auch dann noch möglich, wenn die Eltern mit ihren Kindern erst nach Schuleintritt in die Schweiz ziehen. In diesem Fall hat der Nachzug innerhalb eines halben Jahres zu erfolgen.</p><p>2. Ausländische Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind, sollen sich nach einem Jahr in der deutschen (oder französischen/italienischen) Sprache verständigen können. Bei ungenügenden Sprachkenntnissen müssen nach einem Jahr Kurse besucht werden, damit die Sprachkenntnisse verbessert werden.</p>
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