Korruption von Parlamentsmitgliedern

ShortId
01.3737
Id
20013737
Updated
10.04.2024 17:38
Language
de
Title
Korruption von Parlamentsmitgliedern
AdditionalIndexing
421;Parlamentarier/in;Nichtlohneinkommen;Korruption
1
  • L05K0501020104, Korruption
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0702010106, Nichtlohneinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Revision des Korruptionsstrafrechtes, die am 1. Mai 2000 in Kraft getreten ist, hatte zum Ziel, die Schwächen des alten Korruptionsstrafrechtes bei der Bekämpfung der inländischen und grenzüberschreitenden Bestechung zu beheben und die Voraussetzung für den Beitritt der Schweiz zur OECD-Konvention zu schaffen. Die dabei vorgenommenen Neuerungen führten gegenüber dem alten Korruptionsstrafrecht zu einer Ausweitung der Korruptionsstraftatbestände. Für die Ratsmitglieder ist im neuen Korruptionsstrafrecht vor allem der neue Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) von Bedeutung. Dieser geht wesentlich weiter als der alte Tatbestand "Annahme von Geschenken": Musste nach altem Recht das Geschenk und die pflichtgemässe Amtshandlung in einem direkten Austauschverhältnis (Äquivalenzverhältnis) stehen, so genügt nach Artikel 322sexies StGB, dass die Vorteilsannahme in Hinblick auf eine Amtshandlung erfolgt. Neu kann also nicht mehr nur das "gezielte Anfüttern", sondern auch die "blosse Klimapflege" strafbar sein. Das Äquivalenzverhältnis ist aufgehoben.</p><p>Die Klimapflege ist aber nur dann strafbar, wenn dazu ein "nicht gebührender Vorteil" gewährt oder entgegengenommen wird. Weihnachtsgeschenke, Verdankungsgeschenke oder Einladungen zu einem Nachtessen können immer noch als sozial übliche und damit gebührende Vorteile angesehen werden, sofern sie ein finanzielles Mass nicht ungebührlich übersteigen.</p><p>2. Die Büros beider Räte haben die neuen Bestimmungen des Strafrechtes ausführlich diskutiert. Sie haben mit Schreiben vom 26. Februar 2003 die Ratsmitglieder über diese Bestimmungen informiert.</p><p>3. Das Büro ist der Meinung, dass Richtlinien für Ratsmitglieder kaum zur Klärung beitragen würden. Die Ratsmitglieder nehmen als Milizparlamentarierinnen und -parlamentarier in der Gesellschaft und Öffentlichkeit viele unterschiedliche Tätigkeiten wahr. Hier einen einheitlichen Massstab festzulegen, wann ein dabei angebotener Vorteil "sozial üblich" oder "unüblich" ist, ist praktisch unmöglich und würde nur zu Lücken führen. Es muss jeweils im Einzelfall geklärt werden, wann ein angenommener Vorteil als "nicht gebührend" zu beurteilen ist. Im diesem Sinn werden die Ratsmitglieder im oben erwähnten Schreiben des Nationalratspräsidenten und des Ständeratspräsidenten angehalten, mit Vorsicht und verantwortungsbewusst zu handeln.</p><p>4. Bei einem Milizparlament ist es äusserst schwierig, zwischen Klimapflege und Interessenvertretung zu unterscheiden. Es gehört zum Wesen einer Demokratie, dass im Parlament Interessen vertreten werden und die Ratsmitglieder in der einen oder anderen Form Mitglieder von Interessenverbänden sind (vgl. BGE 123 I 108).</p> Antwort des Büros
  • <p>"Auch Parlamentarier werden prinzipiell vom Schweizer Bestechungsrecht erfasst" (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Korruptionsstrafrechtes vom 19. April 1999, 99.026, Abschnitt 212.11).</p><p>Am 1. Mai 2000 trat das vom Parlament revidierte Korruptionsstrafrecht in Kraft (AS 2000, 1121). Dieses enthält erweiterte Tatbestände. So wurde die Strafbarkeit auch auf Geschenkzuwendungen ausgedehnt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit aufweisen und der so genannten "Klimapflege" dienen.</p><p>In der Botschaft erläutert der Bundesrat, "dass korruptive Beziehungen häufig mit 'Streugeschenken' oder auch gezielten 'Goodwill-Zahlungen' beginnen, denen keine konkrete Gegenleistungen zuzuordnen ist. Sie ist deshalb gefährlich, weil Geschenke psychologisch nach einer Erwiderung verlangen. Die Risiken der Befangenheit sind mit Händen zu greifen. Es gibt kriminalpolitisch auch keinen Grund, weshalb die schlichte Zuwendung von 100 000 Franken an einen kantonalen Baudirektor strafrechtlich ausser Betracht bleiben soll, wenn kein konkretes Projekt zur Diskussion steht und der 'Bonus' vielleicht erst Jahre später eingelöst wird" (Abschnitt 213.1).</p><p>Ausgehend von diesen Feststellungen werden dem Büro folgende Fragen gestellt:</p><p>1. Wie beurteilt das Büro die Gefahr der Korruption von Parlamentsmitgliedern gemäss revidiertem Korruptionsstrafrecht?</p><p>2. Sind die Ratsmitglieder über die Gefahren, korrumpiert zu werden, informiert?</p><p>3. Ist das Büro bereit, Informationsrichtlinien abzugeben, welche aufzeigen, was erlaubt und was strafbar ist?</p><p>4. Schätzt das Büro "Honorare" von 120 000 Franken für zwei bis vier jährliche Beiratssitzungen als "Klimapflege" ein, welche untersucht werden müssten (vgl. Botschaft: Scheingeschäfte, "sind als materielle Vorteile zu qualifizieren, wenn sich Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht entsprechen", Abschnitt 213.1)?</p>
  • Korruption von Parlamentsmitgliedern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Revision des Korruptionsstrafrechtes, die am 1. Mai 2000 in Kraft getreten ist, hatte zum Ziel, die Schwächen des alten Korruptionsstrafrechtes bei der Bekämpfung der inländischen und grenzüberschreitenden Bestechung zu beheben und die Voraussetzung für den Beitritt der Schweiz zur OECD-Konvention zu schaffen. Die dabei vorgenommenen Neuerungen führten gegenüber dem alten Korruptionsstrafrecht zu einer Ausweitung der Korruptionsstraftatbestände. Für die Ratsmitglieder ist im neuen Korruptionsstrafrecht vor allem der neue Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) von Bedeutung. Dieser geht wesentlich weiter als der alte Tatbestand "Annahme von Geschenken": Musste nach altem Recht das Geschenk und die pflichtgemässe Amtshandlung in einem direkten Austauschverhältnis (Äquivalenzverhältnis) stehen, so genügt nach Artikel 322sexies StGB, dass die Vorteilsannahme in Hinblick auf eine Amtshandlung erfolgt. Neu kann also nicht mehr nur das "gezielte Anfüttern", sondern auch die "blosse Klimapflege" strafbar sein. Das Äquivalenzverhältnis ist aufgehoben.</p><p>Die Klimapflege ist aber nur dann strafbar, wenn dazu ein "nicht gebührender Vorteil" gewährt oder entgegengenommen wird. Weihnachtsgeschenke, Verdankungsgeschenke oder Einladungen zu einem Nachtessen können immer noch als sozial übliche und damit gebührende Vorteile angesehen werden, sofern sie ein finanzielles Mass nicht ungebührlich übersteigen.</p><p>2. Die Büros beider Räte haben die neuen Bestimmungen des Strafrechtes ausführlich diskutiert. Sie haben mit Schreiben vom 26. Februar 2003 die Ratsmitglieder über diese Bestimmungen informiert.</p><p>3. Das Büro ist der Meinung, dass Richtlinien für Ratsmitglieder kaum zur Klärung beitragen würden. Die Ratsmitglieder nehmen als Milizparlamentarierinnen und -parlamentarier in der Gesellschaft und Öffentlichkeit viele unterschiedliche Tätigkeiten wahr. Hier einen einheitlichen Massstab festzulegen, wann ein dabei angebotener Vorteil "sozial üblich" oder "unüblich" ist, ist praktisch unmöglich und würde nur zu Lücken führen. Es muss jeweils im Einzelfall geklärt werden, wann ein angenommener Vorteil als "nicht gebührend" zu beurteilen ist. Im diesem Sinn werden die Ratsmitglieder im oben erwähnten Schreiben des Nationalratspräsidenten und des Ständeratspräsidenten angehalten, mit Vorsicht und verantwortungsbewusst zu handeln.</p><p>4. Bei einem Milizparlament ist es äusserst schwierig, zwischen Klimapflege und Interessenvertretung zu unterscheiden. Es gehört zum Wesen einer Demokratie, dass im Parlament Interessen vertreten werden und die Ratsmitglieder in der einen oder anderen Form Mitglieder von Interessenverbänden sind (vgl. BGE 123 I 108).</p> Antwort des Büros
    • <p>"Auch Parlamentarier werden prinzipiell vom Schweizer Bestechungsrecht erfasst" (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Korruptionsstrafrechtes vom 19. April 1999, 99.026, Abschnitt 212.11).</p><p>Am 1. Mai 2000 trat das vom Parlament revidierte Korruptionsstrafrecht in Kraft (AS 2000, 1121). Dieses enthält erweiterte Tatbestände. So wurde die Strafbarkeit auch auf Geschenkzuwendungen ausgedehnt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit aufweisen und der so genannten "Klimapflege" dienen.</p><p>In der Botschaft erläutert der Bundesrat, "dass korruptive Beziehungen häufig mit 'Streugeschenken' oder auch gezielten 'Goodwill-Zahlungen' beginnen, denen keine konkrete Gegenleistungen zuzuordnen ist. Sie ist deshalb gefährlich, weil Geschenke psychologisch nach einer Erwiderung verlangen. Die Risiken der Befangenheit sind mit Händen zu greifen. Es gibt kriminalpolitisch auch keinen Grund, weshalb die schlichte Zuwendung von 100 000 Franken an einen kantonalen Baudirektor strafrechtlich ausser Betracht bleiben soll, wenn kein konkretes Projekt zur Diskussion steht und der 'Bonus' vielleicht erst Jahre später eingelöst wird" (Abschnitt 213.1).</p><p>Ausgehend von diesen Feststellungen werden dem Büro folgende Fragen gestellt:</p><p>1. Wie beurteilt das Büro die Gefahr der Korruption von Parlamentsmitgliedern gemäss revidiertem Korruptionsstrafrecht?</p><p>2. Sind die Ratsmitglieder über die Gefahren, korrumpiert zu werden, informiert?</p><p>3. Ist das Büro bereit, Informationsrichtlinien abzugeben, welche aufzeigen, was erlaubt und was strafbar ist?</p><p>4. Schätzt das Büro "Honorare" von 120 000 Franken für zwei bis vier jährliche Beiratssitzungen als "Klimapflege" ein, welche untersucht werden müssten (vgl. Botschaft: Scheingeschäfte, "sind als materielle Vorteile zu qualifizieren, wenn sich Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht entsprechen", Abschnitt 213.1)?</p>
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