Bilaterales Forschungsabkommen mit der EU. Konsequenzen der verzögerten Ratifizierung
- ShortId
-
01.3739
- Id
-
20013739
- Updated
-
10.04.2024 09:31
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterales Forschungsabkommen mit der EU. Konsequenzen der verzögerten Ratifizierung
- AdditionalIndexing
-
36;technische Zusammenarbeit;wissenschaftliche Zusammenarbeit;Vertrag mit der EU;Europäische Zusammenarbeit;Forschungsprogramm;bilaterales Abkommen;Ratifizierung eines Abkommens;Abkommen EU
- 1
-
- L04K10010216, wissenschaftliche Zusammenarbeit
- L04K09020203, Europäische Zusammenarbeit
- L04K16020201, Forschungsprogramm
- L04K10010214, technische Zusammenarbeit
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K0902010101, Abkommen EU
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach zähen Vorverhandlungen erfolgte ziemlich genau zwei Jahre nach der Ablehnung des EWR am 12. Dezember 1994 die formelle Aufnahme der sektoriellen Verhandlungen mit der Europäischen Union. Im Mai 1997 konnten die Verhandlungen im Bereich der Forschung abgeschlossen werden. Da jedoch für das gesamte Verhandlungspaket die so genannte Guillotine-Klausel vereinbart wurde und die Verhandlungen in anderen Bereichen bedeutend länger andauerten, konnten die Verhandlungen erst am 11. November 1998 abgeschlossen werden. </p><p>Weil nun aber die Ratifikation dieser Abkommen durch alle EU-Mitgliedstaaten viel mehr Zeit in Anspruch nimmt, als ursprünglich angenommen, verzögert sich das Inkrafttreten des "sektoriellen Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 21. Juni 1999" bis heute. </p><p>Neun Jahre nach Ablehnung des EWR, mehr als sieben Jahre nach Beginn der Verhandlungen, mehr als vier Jahre nach Abschluss der Verhandlungen im Forschungsbereich und knapp dreieinhalb Jahre nach Abschluss des gesamten Verhandlungspaketes, sind die Verträge immer noch nicht in Kraft.</p><p>Da die Ratifikationsurkunden bis Ende November 2001 noch nicht von allen Staaten hinterlegt wurden, wird das Forschungsabkommen gemäss seines Artikels 14 Absatz 1 definitiv nicht mehr auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten können. Im Gegensatz zu den anderen sektoriellen Abkommen können die Finanzbestimmungen des Forschungsabkommens gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur jeweils auf den 1. Januar in Kraft treten. Konkret bedeutet dies, dass das Forschungsabkommen frühestens am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird und die Schweiz erst dann von den Vorzügen dieses Abkommens profitieren kann. </p><p>Da das Abkommen gemäss seinen Erwägungen auf das 5. FRP und das Kerntechnik-Rahmenprogramm beschränkt wurde und diese beiden Programme am 31. Dezember 2002 auslaufen, droht also das gesamte Forschungsabkommen zur Makulatur zu werden.</p><p>Der für die Forschung zuständige Kommissar Busquin hat zwar anlässlich eines Besuches in Bern im März dieses Jahres den politischen Willen der EU ausgedrückt, der Schweiz als gleichberechtigtes Mitglied Zugang zum 6. FRP zu gewähren und damit eine "Erneuerung oder eine Neu-Aushandlung" gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu ermöglichen. Dennoch stellen sich gewichtige Fragen - mit Blick auf die neu begonnenen bilateralen Verhandlungen, insbesondere im Bereich Betrugsbekämpfung, in welchen die EU zu einem raschen Abschluss drängt und aufgrund erster Reaktionen aus der Kommission und dem Parlament eine härtere Gangart der EU zu erwarten ist.</p>
- <p>Vorbemerkung</p><p>Nachdem sämtliche Parlamente der EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zum freien Personenverkehr ratifiziert haben, ist das Inkrafttreten des ersten Paketes der sektoriellen Abkommen nun für das zweite Quartal 2002 vorgesehen. Die Antworten auf die von der Interpellantin gestellten Fragen berücksichtigen diese neueste Entwicklung und gründen auf der Annahme, dass die eidgenössischen Räte die Finanzierung der Beteiligung am 6. Forschungsrahmenprogramm (FRP) gutheissen, die ihnen mit der Botschaft vom 31. Oktober 2001 unterbreitet worden ist.</p><p>1./2. Das Inkrafttreten des Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ändert nichts an der gegenwärtigen projektweisen Beteiligung, da das 5. FRP Ende 2002 ausläuft und die finanziellen Regelungen des Abkommens erst am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Forschungsabkommens folgenden Jahres, d. h. 2003, wirksam würden. Die Finanzierung der projektweisen Beteiligung am 5. FRP bis zu dessen Abschluss ist durch den Bundesbeschluss vom 23. September 1999 über die Finanzierung der projektweisen Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2000-2003 sichergestellt.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Forschungsabkommens kommen die Schweizer Forschenden in den Genuss von neuen Rechten: So brauchen sie beispielsweise nur noch einen einzigen Projektpartner aus der EU. Hingegen können sie noch nicht die administrative Projektkoordination übernehmen, und die Präsenz von Schweizer Beobachtern in den Ausschüssen des 5. FRP ist noch nicht gesichert.</p><p>Die Abwesenheit von Schweizer Vertretern hat sich für unser Land vor allem auf der strategischen Ebene der Ausschüsse und Expertengruppen nachteilig ausgewirkt. Die beiden wichtigsten Nachteile sind zweifellos die fehlende Möglichkeit, unsere Ideen und Vorstellungen in den Bereichen, in denen wir international mitführend sind, gleichberechtigt mit den europäischen Staaten einzubringen, und die Schwierigkeit, uns frühzeitig und tatkräftig an strategisch bedeutsamen europäischen Projekten auf internationaler Ebene zu beteiligen.</p><p>3./5. Das gegenwärtige bilaterale Abkommen betrifft das 5. FRP. Es muss im laufenden Jahr (aufgrund von Art. 9 Abs. 2) erneuert werden, um die Beteiligung der Schweiz am 6. FRP zu gewährleisten. Vorgespräche fanden bereits statt, insbesondere anlässlich des letzten Treffens des gemischten Ausschusses "Forschung" vom 30. November 2001. Als Neuerung gegenüber dem jetzigen Abkommen wird im Abkommen zum 6. FRP wahrscheinlich die Frage der Kontrolle der Gemeinschaftsgelder, die den Koordinatoren in der Schweiz zugeteilt werden, zu regeln sein sowie das gleichzeitige Inkrafttreten des Abkommens und der entsprechenden finanziellen Regelungen.</p><p>Ein neues Abkommen zum 6. FRP kann allerdings erst nach der für Mitte dieses Jahres vorgesehenen Verabschiedung des 6. FRP durch die Europäische Union geschlossen werden. Sobald das 6. FRP definitiv vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat verabschiedet ist, kann die Europäische Kommission vom Rat ein Verhandlungsmandat beantragen. Falls das künftige Abkommen über das 6. FRP nicht vor dem Abschluss der ersten Ausschreibungsrunde des 6. FRP (vorgesehener Eingabetermin: Anfang 2003) in Kraft treten sollte, würde während der erste Phase des 6. FRP die projektweise Beteiligung weitergeführt. In diesem Fall würde die Vollbeteiligung im Prinzip beim Inkrafttreten des neuen Abkommens wirksam.</p><p>4. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU ist eindeutig Teil des ersten Paketes bilateraler Abkommen. Für den Bundesrat kann deshalb das Forschungsabkommen in keiner Weise mit laufenden oder vorgesehenen Verhandlungen in neuen Bereichen, wie etwa der Betrugsbekämpfung, in Verbindung gebracht werden.</p><p>6. Bis jetzt war eine Beteiligung von Schweizer Experten in den von der Europäischen Kommission bestellten vorberatenden Gremien und Arbeitsgruppen für das 6. FRP, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Die Schlussakte des Forschungsabkommens von 1999 sieht die Teilnahme der Schweiz als Beobachterin an den Sitzungen der Ausschüsse der Forschungsprogramme und des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) für die sie betreffenden Fragen explizit vor. Die Kommission ist bis heute davon ausgegangen, dass diese Teilnahme erst nach Inkrafttreten der finanziellen Bestimmungen des Abkommens (also am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Forschungsabkommens folgenden Jahres) erfolgen würde. Anlässlich der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses Forschung vom 30. November 2001 hat sie sich jedoch bereit erklärt, die Frage zu prüfen, ob allenfalls die Möglichkeit der Teilnahme bereits ab Inkrafttreten des Forschungsabkommens gewährt werden sollte.</p><p>Immerhin wurde die Schweiz während der ersten von der Europäischen Kommission organisierten Konsultationsphase (Ende 2000) zu einer Stellungnahme zu den Zielsetzungen und Richtlinien des Europäischen Forschungsraumes sowie zum 6. FRP eingeladen. Im Folgenden war unser Land jedoch nicht mehr direkt beteiligt. Möglich waren nur indirekte Beiträge über europäische Institutionen, in denen wir Vollmitgliedschaft besitzen (ESF, COST usw.).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, vor dem Hintergrund der erneuten Verzögerung des Inkrafttretens des "sektoriellen Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 21. Juni 1999" zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat noch eine Möglichkeit, dass die Schweiz trotz der verzögerten Ratifikation am 5. Forschungsrahmenprogramm (FRP) teilnehmen könnte?</p><p>2. Wenn nein, wie gross schätzt er den Schaden für den Forschungsplatz Schweiz ein, welcher diesem durch die lange Dauer der Verhandlungen und das verzögerte Inkrafttreten des Forschungsabkommens entstanden ist? </p><p>3. Sind für die volle Beteiligung der Schweiz am 6. FRP erneut Verhandlungen nötig? Wenn ja, auf welcher Stufe und mit welchen Nachteilen könnten erneute Verhandlungen verbunden sein? </p><p>4. Wie gross schätzt der Bundesrat die Gefahr ein, dass der Abschluss der notwendigen Verhandlungen im Bereich der Forschung mit den angegangenen Verhandlungen im Bereich der Betrugsbekämpfung in Verbindung gebracht wird?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Teilnahme der Schweiz am 6. FRP von Beginn weg sicherzustellen? Diese Frage stellt sich insbesondere unter dem Blickwinkel, dass der politische Entscheid der EU, das 6. FRP durchzuführen, aller Voraussicht nach erst Mitte 2002 fallen und damit der Zeitraum für Verhandlungen relativ kurz sein wird. </p><p>6. Bestehen aus Sicht des Bundesrates Möglichkeiten, dass der Schweiz Einsitz in den vorberatenden Gremien des 6. FRP gewährt wird? Wenn nein, welche Nachteile ergeben sich daraus?</p>
- Bilaterales Forschungsabkommen mit der EU. Konsequenzen der verzögerten Ratifizierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach zähen Vorverhandlungen erfolgte ziemlich genau zwei Jahre nach der Ablehnung des EWR am 12. Dezember 1994 die formelle Aufnahme der sektoriellen Verhandlungen mit der Europäischen Union. Im Mai 1997 konnten die Verhandlungen im Bereich der Forschung abgeschlossen werden. Da jedoch für das gesamte Verhandlungspaket die so genannte Guillotine-Klausel vereinbart wurde und die Verhandlungen in anderen Bereichen bedeutend länger andauerten, konnten die Verhandlungen erst am 11. November 1998 abgeschlossen werden. </p><p>Weil nun aber die Ratifikation dieser Abkommen durch alle EU-Mitgliedstaaten viel mehr Zeit in Anspruch nimmt, als ursprünglich angenommen, verzögert sich das Inkrafttreten des "sektoriellen Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 21. Juni 1999" bis heute. </p><p>Neun Jahre nach Ablehnung des EWR, mehr als sieben Jahre nach Beginn der Verhandlungen, mehr als vier Jahre nach Abschluss der Verhandlungen im Forschungsbereich und knapp dreieinhalb Jahre nach Abschluss des gesamten Verhandlungspaketes, sind die Verträge immer noch nicht in Kraft.</p><p>Da die Ratifikationsurkunden bis Ende November 2001 noch nicht von allen Staaten hinterlegt wurden, wird das Forschungsabkommen gemäss seines Artikels 14 Absatz 1 definitiv nicht mehr auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten können. Im Gegensatz zu den anderen sektoriellen Abkommen können die Finanzbestimmungen des Forschungsabkommens gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur jeweils auf den 1. Januar in Kraft treten. Konkret bedeutet dies, dass das Forschungsabkommen frühestens am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird und die Schweiz erst dann von den Vorzügen dieses Abkommens profitieren kann. </p><p>Da das Abkommen gemäss seinen Erwägungen auf das 5. FRP und das Kerntechnik-Rahmenprogramm beschränkt wurde und diese beiden Programme am 31. Dezember 2002 auslaufen, droht also das gesamte Forschungsabkommen zur Makulatur zu werden.</p><p>Der für die Forschung zuständige Kommissar Busquin hat zwar anlässlich eines Besuches in Bern im März dieses Jahres den politischen Willen der EU ausgedrückt, der Schweiz als gleichberechtigtes Mitglied Zugang zum 6. FRP zu gewähren und damit eine "Erneuerung oder eine Neu-Aushandlung" gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu ermöglichen. Dennoch stellen sich gewichtige Fragen - mit Blick auf die neu begonnenen bilateralen Verhandlungen, insbesondere im Bereich Betrugsbekämpfung, in welchen die EU zu einem raschen Abschluss drängt und aufgrund erster Reaktionen aus der Kommission und dem Parlament eine härtere Gangart der EU zu erwarten ist.</p>
- <p>Vorbemerkung</p><p>Nachdem sämtliche Parlamente der EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zum freien Personenverkehr ratifiziert haben, ist das Inkrafttreten des ersten Paketes der sektoriellen Abkommen nun für das zweite Quartal 2002 vorgesehen. Die Antworten auf die von der Interpellantin gestellten Fragen berücksichtigen diese neueste Entwicklung und gründen auf der Annahme, dass die eidgenössischen Räte die Finanzierung der Beteiligung am 6. Forschungsrahmenprogramm (FRP) gutheissen, die ihnen mit der Botschaft vom 31. Oktober 2001 unterbreitet worden ist.</p><p>1./2. Das Inkrafttreten des Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ändert nichts an der gegenwärtigen projektweisen Beteiligung, da das 5. FRP Ende 2002 ausläuft und die finanziellen Regelungen des Abkommens erst am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Forschungsabkommens folgenden Jahres, d. h. 2003, wirksam würden. Die Finanzierung der projektweisen Beteiligung am 5. FRP bis zu dessen Abschluss ist durch den Bundesbeschluss vom 23. September 1999 über die Finanzierung der projektweisen Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2000-2003 sichergestellt.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Forschungsabkommens kommen die Schweizer Forschenden in den Genuss von neuen Rechten: So brauchen sie beispielsweise nur noch einen einzigen Projektpartner aus der EU. Hingegen können sie noch nicht die administrative Projektkoordination übernehmen, und die Präsenz von Schweizer Beobachtern in den Ausschüssen des 5. FRP ist noch nicht gesichert.</p><p>Die Abwesenheit von Schweizer Vertretern hat sich für unser Land vor allem auf der strategischen Ebene der Ausschüsse und Expertengruppen nachteilig ausgewirkt. Die beiden wichtigsten Nachteile sind zweifellos die fehlende Möglichkeit, unsere Ideen und Vorstellungen in den Bereichen, in denen wir international mitführend sind, gleichberechtigt mit den europäischen Staaten einzubringen, und die Schwierigkeit, uns frühzeitig und tatkräftig an strategisch bedeutsamen europäischen Projekten auf internationaler Ebene zu beteiligen.</p><p>3./5. Das gegenwärtige bilaterale Abkommen betrifft das 5. FRP. Es muss im laufenden Jahr (aufgrund von Art. 9 Abs. 2) erneuert werden, um die Beteiligung der Schweiz am 6. FRP zu gewährleisten. Vorgespräche fanden bereits statt, insbesondere anlässlich des letzten Treffens des gemischten Ausschusses "Forschung" vom 30. November 2001. Als Neuerung gegenüber dem jetzigen Abkommen wird im Abkommen zum 6. FRP wahrscheinlich die Frage der Kontrolle der Gemeinschaftsgelder, die den Koordinatoren in der Schweiz zugeteilt werden, zu regeln sein sowie das gleichzeitige Inkrafttreten des Abkommens und der entsprechenden finanziellen Regelungen.</p><p>Ein neues Abkommen zum 6. FRP kann allerdings erst nach der für Mitte dieses Jahres vorgesehenen Verabschiedung des 6. FRP durch die Europäische Union geschlossen werden. Sobald das 6. FRP definitiv vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat verabschiedet ist, kann die Europäische Kommission vom Rat ein Verhandlungsmandat beantragen. Falls das künftige Abkommen über das 6. FRP nicht vor dem Abschluss der ersten Ausschreibungsrunde des 6. FRP (vorgesehener Eingabetermin: Anfang 2003) in Kraft treten sollte, würde während der erste Phase des 6. FRP die projektweise Beteiligung weitergeführt. In diesem Fall würde die Vollbeteiligung im Prinzip beim Inkrafttreten des neuen Abkommens wirksam.</p><p>4. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU ist eindeutig Teil des ersten Paketes bilateraler Abkommen. Für den Bundesrat kann deshalb das Forschungsabkommen in keiner Weise mit laufenden oder vorgesehenen Verhandlungen in neuen Bereichen, wie etwa der Betrugsbekämpfung, in Verbindung gebracht werden.</p><p>6. Bis jetzt war eine Beteiligung von Schweizer Experten in den von der Europäischen Kommission bestellten vorberatenden Gremien und Arbeitsgruppen für das 6. FRP, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Die Schlussakte des Forschungsabkommens von 1999 sieht die Teilnahme der Schweiz als Beobachterin an den Sitzungen der Ausschüsse der Forschungsprogramme und des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) für die sie betreffenden Fragen explizit vor. Die Kommission ist bis heute davon ausgegangen, dass diese Teilnahme erst nach Inkrafttreten der finanziellen Bestimmungen des Abkommens (also am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Forschungsabkommens folgenden Jahres) erfolgen würde. Anlässlich der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses Forschung vom 30. November 2001 hat sie sich jedoch bereit erklärt, die Frage zu prüfen, ob allenfalls die Möglichkeit der Teilnahme bereits ab Inkrafttreten des Forschungsabkommens gewährt werden sollte.</p><p>Immerhin wurde die Schweiz während der ersten von der Europäischen Kommission organisierten Konsultationsphase (Ende 2000) zu einer Stellungnahme zu den Zielsetzungen und Richtlinien des Europäischen Forschungsraumes sowie zum 6. FRP eingeladen. Im Folgenden war unser Land jedoch nicht mehr direkt beteiligt. Möglich waren nur indirekte Beiträge über europäische Institutionen, in denen wir Vollmitgliedschaft besitzen (ESF, COST usw.).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, vor dem Hintergrund der erneuten Verzögerung des Inkrafttretens des "sektoriellen Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 21. Juni 1999" zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat noch eine Möglichkeit, dass die Schweiz trotz der verzögerten Ratifikation am 5. Forschungsrahmenprogramm (FRP) teilnehmen könnte?</p><p>2. Wenn nein, wie gross schätzt er den Schaden für den Forschungsplatz Schweiz ein, welcher diesem durch die lange Dauer der Verhandlungen und das verzögerte Inkrafttreten des Forschungsabkommens entstanden ist? </p><p>3. Sind für die volle Beteiligung der Schweiz am 6. FRP erneut Verhandlungen nötig? Wenn ja, auf welcher Stufe und mit welchen Nachteilen könnten erneute Verhandlungen verbunden sein? </p><p>4. Wie gross schätzt der Bundesrat die Gefahr ein, dass der Abschluss der notwendigen Verhandlungen im Bereich der Forschung mit den angegangenen Verhandlungen im Bereich der Betrugsbekämpfung in Verbindung gebracht wird?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Teilnahme der Schweiz am 6. FRP von Beginn weg sicherzustellen? Diese Frage stellt sich insbesondere unter dem Blickwinkel, dass der politische Entscheid der EU, das 6. FRP durchzuführen, aller Voraussicht nach erst Mitte 2002 fallen und damit der Zeitraum für Verhandlungen relativ kurz sein wird. </p><p>6. Bestehen aus Sicht des Bundesrates Möglichkeiten, dass der Schweiz Einsitz in den vorberatenden Gremien des 6. FRP gewährt wird? Wenn nein, welche Nachteile ergeben sich daraus?</p>
- Bilaterales Forschungsabkommen mit der EU. Konsequenzen der verzögerten Ratifizierung
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