Für ein griffiges Konzernhaftungs- und Vollstreckungsrecht
- ShortId
-
01.3741
- Id
-
20013741
- Updated
-
10.04.2024 14:32
- Language
-
de
- Title
-
Für ein griffiges Konzernhaftungs- und Vollstreckungsrecht
- AdditionalIndexing
-
12;Leistungsauftrag;Konkursrecht;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Unternehmensgruppe;Pfändung;öffentliches Unternehmen;Haftung
- 1
-
- L05K0703010206, Unternehmensgruppe
- L04K05070202, Haftung
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L05K0504030201, Pfändung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz fehlt ein eigentliches Konzernrecht. Entsprechende Regeln beruhen im Wesentlichen auf Richterrecht. In verschiedenen Bereichen bestehen ungelöste Probleme, z. B.:</p><p>- bei der Haftung (Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft);</p><p>- beim Arbeitnehmerschutz (wem obliegen die Konsultationspflichten gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn Umstrukturierungen und Massenentlassungen bei Tochtergesellschaften auf Konzernebene getroffen werden?); und</p><p>- bei Konkurs und Zwangsvollstreckung.</p><p>Was Letzteres betrifft, ist das geltende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf die Liquidation von Einzelgesellschaften zugeschnitten.</p><p>Der Sanierungsfall der Swissair zeigt, dass die Erstreckung von Nachlass- und Konkursverfahren nur auf die insolventen Töchter verfahrensrechtlich aufwendig ist und zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen kann.</p><p>Bei öffentlichen Unternehmen besteht ein konzernähnliches Verhältnis zum Trägergemeinwesen, so dass sich ähnliche Fragen stellen. Die Staatshaftung geht aber weiter als im privatrechtlichen Gesellschaftsrecht (Art. 762 Abs. 4 OR, Art. 19 VG). Im Konkursverfahren einer öffentlichen Unternehmung mit Service public kann die Erfüllung des Leistungsauftrages gefährdet sein.</p>
- <p>Die Motion fordert den Bundesrat dazu auf, der Bundesversammlung einen Entwurf eines Konzernrechtes vorzulegen. Es geht dabei in erster Linie um die Verankerung haftungs- und konkursrechtlicher Spezialvorschriften für Konzerne und konzernähnliche Verhältnisse im Gesetz.</p><p>1. Privatrechtliches Konzernrecht</p><p>Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt abgesehen von einzelnen Bestimmungen - insbesondere im Bereich der Rechnungslegung (Art. 663e ff. OR) und betreffend den Erwerb eigener Aktien (Art. 659b OR) - keine konzernrechtlichen Spezialvorschriften. Das Bundesgericht hat allerdings die Haftung des Mutterkonzerns (so genannter Haftungsdurchgriff) gegenüber den Gläubigern der konkursiten Tochtergesellschaft unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen bejaht (BGE 120 II 331ff.). Die Konzernmutter haftet - trotz Fehlens einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage -, sofern sie durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung hervorgerufen, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht hat (so genannte Vertrauenshaftung). Sie muss deshalb für den Schaden einstehen, den sie durch ihr Verhalten adäquat kausal verursacht hat. Für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft haftet sie dagegen nicht.</p><p>Die Ereignisse der letzten Monate haben gezeigt, dass sich im Bereich "Haftung" und "Konkurs" in Konzernverhältnissen heikle Rechtsfragen stellen können. Dementsprechend scheint die Frage nach einem Regulierungsbedürfnis betreffend die Probleme, die sich aus der wirtschaftlichen Realität des Konzerns ergeben - nicht zuletzt aus rechtsvergleichender Sicht - als prüfenswert.</p><p>Bereits die Motion Jost Gross 01.3201 hatte - analog zu den bundesgerichtlichen Grundsätzen über die Vertrauenshaftung der Muttergesellschaft im Konzern - die Einführung einer subsidiären Ausfallhaftung für diejenigen natürlichen oder juristischen Personen gefordert, die durch die Entsendung eines Vertreters massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesem parlamentarischen Vorstoss darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko auf mehrere juristische Personen zu verteilen und dadurch zu begrenzen, eine wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft ist, unternehmerisch tätig zu sein und notwendige Risiken einzugehen. Ferner wären der Konzernmutter - im Gegenzug zu einer gesetzlichen Verankerung einer derartigen Vertrauenshaftung - gewisse Rechtsansprüche gegenüber ihren Töchtern auf gesetzlicher Ebene einzuräumen, da ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten zu gewährleisten ist. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die Einführung eines "Konzernhaftungsrechtes" nicht zu einer Benachteiligung schweizerischer Holdinggesellschaften im Vergleich zu ausländischen Konzernen führt.</p><p>2. Revision von Artikel 762 Absatz 4 OR</p><p>Ein Anliegen der vorliegenden Motion ist u. a. die Anpassung von Artikel 762 Absatz 4 OR an das vom Bundesgericht entwickelte Institut des Haftungsdurchgriffes auf die Muttergesellschaft. Artikel 762 Absatz 4 OR regelt die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schäden, die ein von ihr aufgrund einer entsprechenden Statutenbestimmung in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft abgeordneter Vertreter den Aktionären oder den Gesellschaftsgläubigern verursacht hat. Diese Vorschrift sieht demnach bereits einen "Haftungsdurchgriff" vor, sofern die öffentlich-rechtliche Körperschaft von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht hat.</p><p>Die Zielsetzung der Motion ist in diesem Punkt unklar:</p><p>- Wenn es in der Motion darum geht, den Bund in den Fällen zur Verantwortung zu ziehen, wo er gemäss Artikel 762 Absatz 1 OR einen Vertreter in den Verwaltungsrat abgeordnet und durch diesen auf operative Unternehmensentscheide Einfluss genommen hat, so führte dies nicht zu einer Ausdehnung der Haftung, sondern im Gegenteil zu einer Haftungsbeschränkung, da das Gemeinwesen nach geltendem Recht für das Verhalten seiner Vertreter auch dann haftet, wenn es selbst keinerlei Einfluss auf operative Entscheide genommen hat. Die Vertrauenshaftung ihrerseits betrifft ausschliesslich das Aussenverhältnis des Konzerns, nicht aber das Innenverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Die Einführung eines "konzernrechtlichen Haftungsdurchgriffes" zulasten des Bundes bzw. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wäre daher überflüssig.</p><p>- Wird mit der Motion dagegen beabsichtigt, die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auszudehnen auf diejenigen Fälle, wo das Gemeinwesen auf sein Entsendungsrecht gemäss Artikel 762 Absatz 1 OR verzichtet, es ihm aber aufgrund seiner Stellung als Hauptaktionär gelingt, einen "Vertreter" in den Verwaltungsrat zu entsenden (Art. 707 Abs. 3 OR), brächte die "Einführung einer Vertrauenshaftung im Konzern" nichts. Das Konzept der Vertrauenshaftung der Konzernmutter - wie sie das Bundesgericht entwickelt hat - griffe hier nicht, da diese Haftung nicht die Einflussnahme der Konzernmutter auf operative Unternehmensentscheide der Tochter, sondern ein bestimmtes nach Aussen gerichtetes Verhalten der Muttergesellschaft zum Gegenstand hat.</p><p>- Zielt der Vorstoss darauf ab, die öffentlich-rechtliche Körperschaft als faktisches Organ zur Rechenschaft zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute die allgemeinen Grundsätze des Verantwortlichkeitsrechtes (faktische Organschaft, Art. 754 OR) in diesem Bereich zur Anwendung gelangen.</p><p>- Die allfällige Einführung einer zusätzlichen Haftung des Bundes in Fällen, wo dieser auf sein Abordnungsrecht verzichtet, stattdessen aber in seiner Rolle als Hauptaktionär Einfluss auf die Unternehmensführung nimmt, hätte eine einseitige Benachteiligung im Vergleich zu privaten Aktionären zur Folge. Öffentlichrechtliche Körperschaften könnten dadurch zukünftig davon abgehalten werden, gewisse im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben an die Hand zu nehmen.</p><p>3. Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes</p><p>Das Anliegen eines besonderen Konkursverfahrens für Konzerne (Stichwort "konsolidierte Betrachtung") ist bereits Gegenstand der Motionen Strahm 01.3715 und Lombardi 01.3673. In seiner Stellungnahme zu diesen Motionen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass für den Gesetzgeber zurzeit kein dringender Handlungsbedarf besteht. Es würde zu weit führen, die sehr einlässlichen Darlegungen des Bundesrates hier zu wiederholen, doch sei auf die wesentlichen Gesichtspunkte gleichwohl hingewiesen. Zum einen kennt das geltende Recht durchaus Sonderbestimmungen für Grossinsolvenzen (so vor allem die Banken- und Versicherungsgesetzgebung); zum anderen sind die heutigen gesetzlichen Möglichkeiten noch bei Weitem nicht ausgeschöpft (die grosse Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, SchKG, von 1994 hat die Kernpunkte eines modernen Insolvenzrechtes im Wesentlichen verwirklicht). Sodann wäre eine neuerliche Revision des SchKG im Sinne der Motion unabdingbar mit teilweise grundlegenden Eingriffen in das materielle Recht verbunden (Sachenrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht). Auch wären die heute sehr weit gehenden Gläubigerrechte zu hinterfragen.</p><p>4. Revision des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG)</p><p>Mit der Motion Gross Jost 01.3202 wurde bereits eine Revision von Artikel 19 VG (Ausfallhaftung des Bundes) verlangt. Die Ausfallhaftung des Bundes sollte gemäss dieser Motion nur dann zum Tragen kommen, wenn der Bund durch einen öffentlichen Leistungsauftrag (Service public), die Vertretung in geschäftsführenden Organen oder eine staatliche Aufsichtsfunktion auf die Unternehmungsleitung massgeblich Einfluss nehmen kann. Der Bundesrat hat in seiner Antwort bereits Stellung zu einer Revision von Artikel 19 VG genommen. Er hat ausgeführt, dass die Regelung von Artikel 19 VG nicht nur auf die verselbstständigten Betriebe des Bundes anzuwenden ist. Sie betrifft alle ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisationen, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Dies sind von ihrer Rechtsform und ihren Aufgaben her sowie in ihrem rechtlichen, organisatorischen sowie finanziellen Bezug zur Eidgenossenschaft völlig unterschiedliche Organisationen. Bei einer Änderung von Artikel 19 VG muss auf die sehr heterogene Zusammensetzung der dieser Bestimmung unterworfenen Organisationen Rücksicht genommen werden. Die Risiken im Zusammenhang mit den Unternehmen und Beteiligungen des Bundes müssen zudem gesamtheitlich betrachtet und beurteilt werden. So müssen nicht nur die Ausfallhaftung, sondern auch weitere Haftungen des Bundes in Bezug auf die gleichen Organisationen mitberücksichtigt werden (z. B. allfällige Staatsgarantien, spezialgesetzliche Risikogarantien).</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Bereich der Unternehmen und Beteiligungen des Bundes erhebliche Risiken bestehen. Die Notwendigkeit der Einführung eines "Risikomanagements für die Unternehmen und Beteiligungen des Bundes" ist unbestritten. Er hat deshalb entsprechende Abklärungen veranlasst. Die in der Motion geforderte Revision des VG stellt aber nur eine der möglichen Massnahmen dar, um einem noch nicht geklärten Risikopotenzial begegnen zu können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass risikogerechte und den Unternehmens- sowie Beteiligungsverhältnissen entsprechende Lösungen im Einzelfall gesucht werden müssen.</p><p>5. Schlussfolgerungen</p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einführung eines schweizerischen Konzernrechtes und die gesetzliche Verankerung eines "Risikomanagements für Unternehmen und Beteiligungen des Bundes" einer eingehenden Prüfung bedürfen. Insbesondere muss vermieden werden, dass eine derartige Gesetzesänderung zu einem Standortnachteil für schweizerische Holdinggesellschaften führt. Darüber hinaus könnte die Ausdehnung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine Benachteiligung des Bundes und anderer Gemeinwesen im Vergleich zu privaten Aktionären nach sich ziehen, was sich für eine aktive Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen als nachteilig erweisen dürfte. Die Form der Motion erscheint aus diesen Gründen als zu einengend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung ein Konzernrecht insbesondere im Bereich der Haftung und Zwangsvollstreckung vorzulegen, das folgenden Anforderungen genügt:</p><p>- Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Konzernhaftung und zur faktischen Organhaftung entwickelten Grundsätze des Haftungsdurchgriffes auf die Muttergesellschaft sind ins gesetzte Recht überzuführen, und zwar sowohl im OR wie im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG).</p><p>- Die Haftung des Bundes nach Artikel 19 VG und nach Artikel 762 Absatz 4 OR ist nach diesen Grundsätzen anzupassen. Eine Verantwortlichkeit des Bundes ist in dem Mass vorzusehen, wie Einfluss auf operative Unternehmensentscheide genommen wird.</p><p>- Bei öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen ist im Konkursfall die Erfüllung des staatlichen Leistungsauftrages sicherzustellen.</p><p>- Es ist ein besonderes Konkursverfahren für Konzerne oder anderweitig wirtschaftlich verbundene Unternehmen vorzusehen, das alle solventen und insolventen Tochtergesellschaften in ein einheitliches Verfahren am gleichen Gerichtsdomizil einbezieht und die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, eingeschlossen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sicherstellt.</p>
- Für ein griffiges Konzernhaftungs- und Vollstreckungsrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz fehlt ein eigentliches Konzernrecht. Entsprechende Regeln beruhen im Wesentlichen auf Richterrecht. In verschiedenen Bereichen bestehen ungelöste Probleme, z. B.:</p><p>- bei der Haftung (Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft);</p><p>- beim Arbeitnehmerschutz (wem obliegen die Konsultationspflichten gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn Umstrukturierungen und Massenentlassungen bei Tochtergesellschaften auf Konzernebene getroffen werden?); und</p><p>- bei Konkurs und Zwangsvollstreckung.</p><p>Was Letzteres betrifft, ist das geltende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf die Liquidation von Einzelgesellschaften zugeschnitten.</p><p>Der Sanierungsfall der Swissair zeigt, dass die Erstreckung von Nachlass- und Konkursverfahren nur auf die insolventen Töchter verfahrensrechtlich aufwendig ist und zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen kann.</p><p>Bei öffentlichen Unternehmen besteht ein konzernähnliches Verhältnis zum Trägergemeinwesen, so dass sich ähnliche Fragen stellen. Die Staatshaftung geht aber weiter als im privatrechtlichen Gesellschaftsrecht (Art. 762 Abs. 4 OR, Art. 19 VG). Im Konkursverfahren einer öffentlichen Unternehmung mit Service public kann die Erfüllung des Leistungsauftrages gefährdet sein.</p>
- <p>Die Motion fordert den Bundesrat dazu auf, der Bundesversammlung einen Entwurf eines Konzernrechtes vorzulegen. Es geht dabei in erster Linie um die Verankerung haftungs- und konkursrechtlicher Spezialvorschriften für Konzerne und konzernähnliche Verhältnisse im Gesetz.</p><p>1. Privatrechtliches Konzernrecht</p><p>Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt abgesehen von einzelnen Bestimmungen - insbesondere im Bereich der Rechnungslegung (Art. 663e ff. OR) und betreffend den Erwerb eigener Aktien (Art. 659b OR) - keine konzernrechtlichen Spezialvorschriften. Das Bundesgericht hat allerdings die Haftung des Mutterkonzerns (so genannter Haftungsdurchgriff) gegenüber den Gläubigern der konkursiten Tochtergesellschaft unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen bejaht (BGE 120 II 331ff.). Die Konzernmutter haftet - trotz Fehlens einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage -, sofern sie durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung hervorgerufen, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht hat (so genannte Vertrauenshaftung). Sie muss deshalb für den Schaden einstehen, den sie durch ihr Verhalten adäquat kausal verursacht hat. Für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft haftet sie dagegen nicht.</p><p>Die Ereignisse der letzten Monate haben gezeigt, dass sich im Bereich "Haftung" und "Konkurs" in Konzernverhältnissen heikle Rechtsfragen stellen können. Dementsprechend scheint die Frage nach einem Regulierungsbedürfnis betreffend die Probleme, die sich aus der wirtschaftlichen Realität des Konzerns ergeben - nicht zuletzt aus rechtsvergleichender Sicht - als prüfenswert.</p><p>Bereits die Motion Jost Gross 01.3201 hatte - analog zu den bundesgerichtlichen Grundsätzen über die Vertrauenshaftung der Muttergesellschaft im Konzern - die Einführung einer subsidiären Ausfallhaftung für diejenigen natürlichen oder juristischen Personen gefordert, die durch die Entsendung eines Vertreters massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesem parlamentarischen Vorstoss darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko auf mehrere juristische Personen zu verteilen und dadurch zu begrenzen, eine wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft ist, unternehmerisch tätig zu sein und notwendige Risiken einzugehen. Ferner wären der Konzernmutter - im Gegenzug zu einer gesetzlichen Verankerung einer derartigen Vertrauenshaftung - gewisse Rechtsansprüche gegenüber ihren Töchtern auf gesetzlicher Ebene einzuräumen, da ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten zu gewährleisten ist. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die Einführung eines "Konzernhaftungsrechtes" nicht zu einer Benachteiligung schweizerischer Holdinggesellschaften im Vergleich zu ausländischen Konzernen führt.</p><p>2. Revision von Artikel 762 Absatz 4 OR</p><p>Ein Anliegen der vorliegenden Motion ist u. a. die Anpassung von Artikel 762 Absatz 4 OR an das vom Bundesgericht entwickelte Institut des Haftungsdurchgriffes auf die Muttergesellschaft. Artikel 762 Absatz 4 OR regelt die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schäden, die ein von ihr aufgrund einer entsprechenden Statutenbestimmung in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft abgeordneter Vertreter den Aktionären oder den Gesellschaftsgläubigern verursacht hat. Diese Vorschrift sieht demnach bereits einen "Haftungsdurchgriff" vor, sofern die öffentlich-rechtliche Körperschaft von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht hat.</p><p>Die Zielsetzung der Motion ist in diesem Punkt unklar:</p><p>- Wenn es in der Motion darum geht, den Bund in den Fällen zur Verantwortung zu ziehen, wo er gemäss Artikel 762 Absatz 1 OR einen Vertreter in den Verwaltungsrat abgeordnet und durch diesen auf operative Unternehmensentscheide Einfluss genommen hat, so führte dies nicht zu einer Ausdehnung der Haftung, sondern im Gegenteil zu einer Haftungsbeschränkung, da das Gemeinwesen nach geltendem Recht für das Verhalten seiner Vertreter auch dann haftet, wenn es selbst keinerlei Einfluss auf operative Entscheide genommen hat. Die Vertrauenshaftung ihrerseits betrifft ausschliesslich das Aussenverhältnis des Konzerns, nicht aber das Innenverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Die Einführung eines "konzernrechtlichen Haftungsdurchgriffes" zulasten des Bundes bzw. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wäre daher überflüssig.</p><p>- Wird mit der Motion dagegen beabsichtigt, die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auszudehnen auf diejenigen Fälle, wo das Gemeinwesen auf sein Entsendungsrecht gemäss Artikel 762 Absatz 1 OR verzichtet, es ihm aber aufgrund seiner Stellung als Hauptaktionär gelingt, einen "Vertreter" in den Verwaltungsrat zu entsenden (Art. 707 Abs. 3 OR), brächte die "Einführung einer Vertrauenshaftung im Konzern" nichts. Das Konzept der Vertrauenshaftung der Konzernmutter - wie sie das Bundesgericht entwickelt hat - griffe hier nicht, da diese Haftung nicht die Einflussnahme der Konzernmutter auf operative Unternehmensentscheide der Tochter, sondern ein bestimmtes nach Aussen gerichtetes Verhalten der Muttergesellschaft zum Gegenstand hat.</p><p>- Zielt der Vorstoss darauf ab, die öffentlich-rechtliche Körperschaft als faktisches Organ zur Rechenschaft zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute die allgemeinen Grundsätze des Verantwortlichkeitsrechtes (faktische Organschaft, Art. 754 OR) in diesem Bereich zur Anwendung gelangen.</p><p>- Die allfällige Einführung einer zusätzlichen Haftung des Bundes in Fällen, wo dieser auf sein Abordnungsrecht verzichtet, stattdessen aber in seiner Rolle als Hauptaktionär Einfluss auf die Unternehmensführung nimmt, hätte eine einseitige Benachteiligung im Vergleich zu privaten Aktionären zur Folge. Öffentlichrechtliche Körperschaften könnten dadurch zukünftig davon abgehalten werden, gewisse im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben an die Hand zu nehmen.</p><p>3. Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes</p><p>Das Anliegen eines besonderen Konkursverfahrens für Konzerne (Stichwort "konsolidierte Betrachtung") ist bereits Gegenstand der Motionen Strahm 01.3715 und Lombardi 01.3673. In seiner Stellungnahme zu diesen Motionen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass für den Gesetzgeber zurzeit kein dringender Handlungsbedarf besteht. Es würde zu weit führen, die sehr einlässlichen Darlegungen des Bundesrates hier zu wiederholen, doch sei auf die wesentlichen Gesichtspunkte gleichwohl hingewiesen. Zum einen kennt das geltende Recht durchaus Sonderbestimmungen für Grossinsolvenzen (so vor allem die Banken- und Versicherungsgesetzgebung); zum anderen sind die heutigen gesetzlichen Möglichkeiten noch bei Weitem nicht ausgeschöpft (die grosse Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, SchKG, von 1994 hat die Kernpunkte eines modernen Insolvenzrechtes im Wesentlichen verwirklicht). Sodann wäre eine neuerliche Revision des SchKG im Sinne der Motion unabdingbar mit teilweise grundlegenden Eingriffen in das materielle Recht verbunden (Sachenrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht). Auch wären die heute sehr weit gehenden Gläubigerrechte zu hinterfragen.</p><p>4. Revision des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG)</p><p>Mit der Motion Gross Jost 01.3202 wurde bereits eine Revision von Artikel 19 VG (Ausfallhaftung des Bundes) verlangt. Die Ausfallhaftung des Bundes sollte gemäss dieser Motion nur dann zum Tragen kommen, wenn der Bund durch einen öffentlichen Leistungsauftrag (Service public), die Vertretung in geschäftsführenden Organen oder eine staatliche Aufsichtsfunktion auf die Unternehmungsleitung massgeblich Einfluss nehmen kann. Der Bundesrat hat in seiner Antwort bereits Stellung zu einer Revision von Artikel 19 VG genommen. Er hat ausgeführt, dass die Regelung von Artikel 19 VG nicht nur auf die verselbstständigten Betriebe des Bundes anzuwenden ist. Sie betrifft alle ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisationen, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Dies sind von ihrer Rechtsform und ihren Aufgaben her sowie in ihrem rechtlichen, organisatorischen sowie finanziellen Bezug zur Eidgenossenschaft völlig unterschiedliche Organisationen. Bei einer Änderung von Artikel 19 VG muss auf die sehr heterogene Zusammensetzung der dieser Bestimmung unterworfenen Organisationen Rücksicht genommen werden. Die Risiken im Zusammenhang mit den Unternehmen und Beteiligungen des Bundes müssen zudem gesamtheitlich betrachtet und beurteilt werden. So müssen nicht nur die Ausfallhaftung, sondern auch weitere Haftungen des Bundes in Bezug auf die gleichen Organisationen mitberücksichtigt werden (z. B. allfällige Staatsgarantien, spezialgesetzliche Risikogarantien).</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Bereich der Unternehmen und Beteiligungen des Bundes erhebliche Risiken bestehen. Die Notwendigkeit der Einführung eines "Risikomanagements für die Unternehmen und Beteiligungen des Bundes" ist unbestritten. Er hat deshalb entsprechende Abklärungen veranlasst. Die in der Motion geforderte Revision des VG stellt aber nur eine der möglichen Massnahmen dar, um einem noch nicht geklärten Risikopotenzial begegnen zu können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass risikogerechte und den Unternehmens- sowie Beteiligungsverhältnissen entsprechende Lösungen im Einzelfall gesucht werden müssen.</p><p>5. Schlussfolgerungen</p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einführung eines schweizerischen Konzernrechtes und die gesetzliche Verankerung eines "Risikomanagements für Unternehmen und Beteiligungen des Bundes" einer eingehenden Prüfung bedürfen. Insbesondere muss vermieden werden, dass eine derartige Gesetzesänderung zu einem Standortnachteil für schweizerische Holdinggesellschaften führt. Darüber hinaus könnte die Ausdehnung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine Benachteiligung des Bundes und anderer Gemeinwesen im Vergleich zu privaten Aktionären nach sich ziehen, was sich für eine aktive Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen als nachteilig erweisen dürfte. Die Form der Motion erscheint aus diesen Gründen als zu einengend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung ein Konzernrecht insbesondere im Bereich der Haftung und Zwangsvollstreckung vorzulegen, das folgenden Anforderungen genügt:</p><p>- Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Konzernhaftung und zur faktischen Organhaftung entwickelten Grundsätze des Haftungsdurchgriffes auf die Muttergesellschaft sind ins gesetzte Recht überzuführen, und zwar sowohl im OR wie im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG).</p><p>- Die Haftung des Bundes nach Artikel 19 VG und nach Artikel 762 Absatz 4 OR ist nach diesen Grundsätzen anzupassen. Eine Verantwortlichkeit des Bundes ist in dem Mass vorzusehen, wie Einfluss auf operative Unternehmensentscheide genommen wird.</p><p>- Bei öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen ist im Konkursfall die Erfüllung des staatlichen Leistungsauftrages sicherzustellen.</p><p>- Es ist ein besonderes Konkursverfahren für Konzerne oder anderweitig wirtschaftlich verbundene Unternehmen vorzusehen, das alle solventen und insolventen Tochtergesellschaften in ein einheitliches Verfahren am gleichen Gerichtsdomizil einbezieht und die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, eingeschlossen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sicherstellt.</p>
- Für ein griffiges Konzernhaftungs- und Vollstreckungsrecht
Back to List