Beteiligung der Kantone an den Kosten der Privat- und Halbprivatpatienten

ShortId
01.3742
Id
20013742
Updated
10.04.2024 14:48
Language
de
Title
Beteiligung der Kantone an den Kosten der Privat- und Halbprivatpatienten
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Krankenpflege;Versicherungsleistung;Kanton;Krankenversicherung
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in dem vom Motionär erwähnten Grundsatzentscheid vom 30. November 2001 die Verpflichtung der Kantone bejaht, sich auch an den Kosten der innerkantonalen Spitalbehandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zu beteiligen. Das EVG hatte bereits in zwei Entscheiden vom Dezember 1997 festgehalten, dass eine entsprechende Kostenbeteiligungspflicht der Kantone bei medizinisch begründeten ausserkantonalen Spitalbehandlungen (Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) besteht. Der Bundesrat teilt die Auffassung des EVG; er hat sich verschiedentlich in diesem Sinne geäussert.</p><p>In seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG (00.079) hat der Bundesrat denn auch im Anschluss an die erwähnten Leitentscheide des EVG vom Dezember 1997 einen Vorschlag zur Neuregelung der Spitalfinanzierung unterbreitet. Der Ständerat hat dem bundesrätlichen Vorschlag zugestimmt. Dieser und der Entscheid des EVG gehen vom gleichen Grundsatz aus, nämlich der Beitragspflicht der Kantone in Bezug auf sämtliche Spitalbehandlungen nach KVG. Damit ist keine Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung beabsichtigt. Vielmehr wird der seit Inkrafttreten des KVG geltende Grundsatz durchgesetzt, dass sämtliche obligatorisch Krankenversicherten Anspruch auf dieselben KVG-Leistungen haben. Die in Halbprivat- und Privatabteilungen darüber hinaus erbrachten Leistungen (Hotelkomfort, freie Arztwahl usw.) sind weiterhin über die Zusatzversicherungen oder von den Versicherten selbst zu bezahlen. Der Bundesrat will keine Rückkehr zum alten Recht. Der Gesetzestext ist aber im Rahmen der Teilrevision klarzustellen.</p><p>Im Vorfeld des Vernehmlassungsverfahrens sowie der Erstellung der bundesrätlichen Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG wurde die Mehrbelastung der Kantone unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen geschätzt. Diese Schätzungen lagen zwischen 760 Millionen und 1200 Millionen Franken. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG in Bezug auf die Finanzierung der Spitäler per Ende des Jahres 2001 ausgewerteten Daten zeigen nun, dass der Finanzierungsbeitrag der Zusatzversicherung seit dem Jahr 1996 tendenziell abgenommen hat, während der Beitrag der Kantone und Gemeinden tendenziell zugenommen hat. Diese Entwicklung lässt vermuten, dass - vorwiegend wegen des Rückgangs von Zusatzversicherungen - die Verschiebung der Finanzierungslast von der Zusatzversicherung auf die Kantone schon eingesetzt hat. Die wegen des EVG-Entscheides bzw. wegen des Inkrafttretens der zweiten Teilrevision des KVG zu erwartende Mehrbelastung der Kantone dürfte deshalb geringer ausfallen, als dies vor Verabschiedung der Botschaft geschätzt worden ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, rasch eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Angriff zu nehmen. Im revidierten Gesetz sollen die Kantone von der Finanzierung der medizinischen Pflege in einem subventionierten Spital ausgenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient privat oder halbprivat versichert ist.</p><p>Ziel des Bundesrates muss es sein, den Schutz der Grundversicherung zu garantieren. Allerdings zeigt das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, dass das heutige Gesetz die Zusatzversicherungen begünstigt.</p><p>Das geltende Gesetz benachteiligt die Kantone und die Versicherten sehr und gefährdet zudem die Spitalplanung. Ich bitte daher den Bundesrat, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p>
  • Beteiligung der Kantone an den Kosten der Privat- und Halbprivatpatienten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in dem vom Motionär erwähnten Grundsatzentscheid vom 30. November 2001 die Verpflichtung der Kantone bejaht, sich auch an den Kosten der innerkantonalen Spitalbehandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zu beteiligen. Das EVG hatte bereits in zwei Entscheiden vom Dezember 1997 festgehalten, dass eine entsprechende Kostenbeteiligungspflicht der Kantone bei medizinisch begründeten ausserkantonalen Spitalbehandlungen (Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) besteht. Der Bundesrat teilt die Auffassung des EVG; er hat sich verschiedentlich in diesem Sinne geäussert.</p><p>In seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG (00.079) hat der Bundesrat denn auch im Anschluss an die erwähnten Leitentscheide des EVG vom Dezember 1997 einen Vorschlag zur Neuregelung der Spitalfinanzierung unterbreitet. Der Ständerat hat dem bundesrätlichen Vorschlag zugestimmt. Dieser und der Entscheid des EVG gehen vom gleichen Grundsatz aus, nämlich der Beitragspflicht der Kantone in Bezug auf sämtliche Spitalbehandlungen nach KVG. Damit ist keine Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung beabsichtigt. Vielmehr wird der seit Inkrafttreten des KVG geltende Grundsatz durchgesetzt, dass sämtliche obligatorisch Krankenversicherten Anspruch auf dieselben KVG-Leistungen haben. Die in Halbprivat- und Privatabteilungen darüber hinaus erbrachten Leistungen (Hotelkomfort, freie Arztwahl usw.) sind weiterhin über die Zusatzversicherungen oder von den Versicherten selbst zu bezahlen. Der Bundesrat will keine Rückkehr zum alten Recht. Der Gesetzestext ist aber im Rahmen der Teilrevision klarzustellen.</p><p>Im Vorfeld des Vernehmlassungsverfahrens sowie der Erstellung der bundesrätlichen Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG wurde die Mehrbelastung der Kantone unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen geschätzt. Diese Schätzungen lagen zwischen 760 Millionen und 1200 Millionen Franken. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG in Bezug auf die Finanzierung der Spitäler per Ende des Jahres 2001 ausgewerteten Daten zeigen nun, dass der Finanzierungsbeitrag der Zusatzversicherung seit dem Jahr 1996 tendenziell abgenommen hat, während der Beitrag der Kantone und Gemeinden tendenziell zugenommen hat. Diese Entwicklung lässt vermuten, dass - vorwiegend wegen des Rückgangs von Zusatzversicherungen - die Verschiebung der Finanzierungslast von der Zusatzversicherung auf die Kantone schon eingesetzt hat. Die wegen des EVG-Entscheides bzw. wegen des Inkrafttretens der zweiten Teilrevision des KVG zu erwartende Mehrbelastung der Kantone dürfte deshalb geringer ausfallen, als dies vor Verabschiedung der Botschaft geschätzt worden ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, rasch eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Angriff zu nehmen. Im revidierten Gesetz sollen die Kantone von der Finanzierung der medizinischen Pflege in einem subventionierten Spital ausgenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient privat oder halbprivat versichert ist.</p><p>Ziel des Bundesrates muss es sein, den Schutz der Grundversicherung zu garantieren. Allerdings zeigt das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, dass das heutige Gesetz die Zusatzversicherungen begünstigt.</p><p>Das geltende Gesetz benachteiligt die Kantone und die Versicherten sehr und gefährdet zudem die Spitalplanung. Ich bitte daher den Bundesrat, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p>
    • Beteiligung der Kantone an den Kosten der Privat- und Halbprivatpatienten

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