Freie Berufe und bilaterale Abkommen
- ShortId
-
01.3745
- Id
-
20013745
- Updated
-
10.04.2024 08:40
- Language
-
de
- Title
-
Freie Berufe und bilaterale Abkommen
- AdditionalIndexing
-
10;Anerkennung der Zeugnisse;Vertrag mit der EU;freier Personenverkehr;bilaterales Abkommen;Gleichbehandlung;gegenseitige Anerkennung;selbstständig Erwerbstätige/r;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>1. In der Schweiz führen eidgenössisch oder kantonal geregelte Ausbildungsgänge im Rahmen der Berufsbildung sowie an den universitären Hochschulen und Fachhochschulen zu einem eidgenössischen oder kantonalen Berufs- oder Studienabschluss. Diese Abschlüsse berechtigen, einen bestimmten Titel zu führen, der auch strafrechtlich geschützt ist. Berufs- bzw. Studienabschluss und Titel sind demnach untrennbar miteinander verbunden.</p><p>Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU regelt im Hinblick auf den gegenseitigen Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, nicht aber die isolierte Anerkennung von Berufstiteln (Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit).</p><p>Die vom Abkommen erfassten Rechtsakte, Abschlüsse und Titel sind in Anhang III des Freizügigkeitsabkommens aufgeführt (BBl 1999 7080). Damit verpflichtet sich die Schweiz, die entsprechenden Rechtsakte des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden, während die EU ihrerseits die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschlüsse einschliesslich deren Titel anerkennen muss. Bei den übrigen Abschlüssen wird die Gleichwertigkeit im Einzelfall geprüft. Ob ein Berufs- bzw. Studienabschluss kantonal oder eidgenössisch geregelt wird, hat auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit durch die EU-Mitgliedstaaten keinen Einfluss.</p><p>Eine Anerkennung des Berufsabschlusses ist im Übrigen nur dann notwendig, wenn in demjenigen Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit erfolgen soll, die Berufsausübung vom Vorliegen eines Berufsabschlusses abhängig gemacht wird. Mit dem Freizügigkeitsabkommen wird eine Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern, die im EU-Raum eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, verhindert. Eine eidgenössische Regelung der Berufstitel ist demnach nicht notwendig.</p><p>2. Die eidgenössische Anerkennung der Berufstitel stellt für die Berufsausübung in der EU keine zwingende Voraussetzung dar. Im Rahmen des sektoriellen Abkommens über die Freizügigkeit haben die Schweiz und die EU Regelungen vereinbart, welche für Berufe, zu deren Ausübung in der Schweiz kein Befähigungsnachweis verlangt wird, im Falle einer erschwerten Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat Kompensationsmassnahmen vorsehen. So besteht z. B. die Möglichkeit, mit dem Nachweis von Berufserfahrung ein fehlendes Diplom auszugleichen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass EU-Bürger, welche im Besitz eines staatlichen Diploms sind, auf unserem Arbeitsmarkt gegenüber Schweizern bevorzugt werden. Sie erhalten in Berufen, deren Ausübung in unserem Land an den Besitz eines Befähigungsnachweises gebunden sind (so genannte reglementierte Berufe) die Gleichstellung mit den Schweizern.</p><p>Der Zugang zu den zahlreichen nicht reglementierten Berufen steht sowohl Schweizern als auch Bürgern aus den EU-Mitgliedstaaten ohne Nachweis eines Diplomes offen. In den reglementierten Berufen ist - wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion 00.3615 Triponez, "Titelschutz für Psychologieberufe", vom 21. November 2000 ausgeführt hat - der Berufszugang in der EU, soweit nicht in EU-Einzelrichtlinien geregelt, namentlich durch Massnahmen zu erreichen, welche eine möglichst hochstehende Qualifikation der Berufsabschlüsse gewährleisten. Zurzeit laufen bei den Architekten und den psychologischen Berufen Arbeiten, die darauf abzielen, die Freizügigkeit des Berufszugangs in der Schweiz zu verbessern und gleichzeitig die internationale, namentlich die europäische, Anerkennung der schweizerischen Abschlüsse zu stärken.</p><p>3. Im Rahmen der Umsetzung der sektoriellen Abkommen sind im Bereich der Personenfreizügigkeit eine ganze Reihe von eidgenössischen und kantonalen Stellen aktiv. Es wird u. a. auf Bundesebene eine Kontaktstelle eingerichtet, welche gleichermassen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um auf eine möglichst einfache Weise die nötigen Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen bzw. allfälliger Beschränkungen des Berufszuganges zu erhalten oder an die in den EU-Mitgliedstaaten zuständige Stelle zu gelangen. Erst die Erfahrungen werden zeigen, ob es sich aufgrund von auftretenden Behinderungen und Schwierigkeiten bei der Anerkennung von schweizerischen Berufsabschlüssen aufdrängt, dass der Bund gesetzgeberisch tätig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz fehlt für zahlreiche freie Berufe eine landesweite oder interkantonale Anerkennung ihrer Berufstitel. Sie sind dadurch einer ständigen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Das Fehlen gesetzlicher Grundlagen steht im Gegensatz zu den immer weiter entwickelten internationalen Regelungen. Es führt zu einer Unübersichtlichkeit, die der Ausübung der freien Berufe sehr schadet, weil insbesondere Missbräuchen Tür und Tor geöffnet sind.</p><p>Das bevorstehende Inkrafttreten des bilateralen Abkommens Schweiz/EU über die Personenfreizügigkeit droht die Lage zu verschlimmern. In bestimmten freien Berufen besteht die Gefahr, dass Schweizer Berufstätige benachteiligt werden. Weil ihr Berufstitel vom Bund nicht anerkannt ist, erhalten sie möglicherweise keine Arbeitsbewilligung in den fünfzehn EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt werden EU-Bürgerinnen und -Bürger, die einen freien Beruf ausüben, in unserem Land arbeiten können, weil ihr Berufstitel staatlich anerkannt ist. </p><p>Das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit tritt demnächst in Kraft. Der Bundsrat hat überdies im Rahmen der neuen bilateralen Verhandlungen Schweiz-EU das Vorverhandlungsmandat im Bereich Liberalisierung der Dienstleistungen verabschiedet.</p><p>In Anbetracht dessen lade ich den Bundesrat ein, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich darüber im Klaren, dass das Fehlen eidgenössisch anerkannter Berufstitel für mehrere freie Berufe gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit in sich birgt, die sich nachteilig auf die in diesen Berufen Tätigen auswirkt? Beabsichtigt er, diese äusserst unbefriedigende Situation zu bereinigen und Massnahmen zu ergreifen, damit diese freien Berufe eine angemessene und klare Regelung erhalten?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die einen freien Beruf ausüben, dessen Berufstitel nicht eidgenössisch anerkannt ist, nach Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit gegenüber ihren Berufskolleginnen und -kollegen aus dem EU-Raum in stossender Weise benachteiligt sind?</p><p>3. Wird er Massnahmen ergreifen, damit die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in freien Berufen ohne eidgenössische Anerkennung der Berufstitel tätig sind, bei der Umsetzung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit nicht benachteiligt sind? Hat er insbesondere vorgesehen, den Status der schweizerischen freien Berufe gegenüber den entsprechenden Berufen in der EU zu klären, damit die darin Berufstätigen in den Genuss der Personenfreizügigkeit in der EU kommen?</p>
- Freie Berufe und bilaterale Abkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In der Schweiz führen eidgenössisch oder kantonal geregelte Ausbildungsgänge im Rahmen der Berufsbildung sowie an den universitären Hochschulen und Fachhochschulen zu einem eidgenössischen oder kantonalen Berufs- oder Studienabschluss. Diese Abschlüsse berechtigen, einen bestimmten Titel zu führen, der auch strafrechtlich geschützt ist. Berufs- bzw. Studienabschluss und Titel sind demnach untrennbar miteinander verbunden.</p><p>Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU regelt im Hinblick auf den gegenseitigen Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, nicht aber die isolierte Anerkennung von Berufstiteln (Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit).</p><p>Die vom Abkommen erfassten Rechtsakte, Abschlüsse und Titel sind in Anhang III des Freizügigkeitsabkommens aufgeführt (BBl 1999 7080). Damit verpflichtet sich die Schweiz, die entsprechenden Rechtsakte des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden, während die EU ihrerseits die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschlüsse einschliesslich deren Titel anerkennen muss. Bei den übrigen Abschlüssen wird die Gleichwertigkeit im Einzelfall geprüft. Ob ein Berufs- bzw. Studienabschluss kantonal oder eidgenössisch geregelt wird, hat auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit durch die EU-Mitgliedstaaten keinen Einfluss.</p><p>Eine Anerkennung des Berufsabschlusses ist im Übrigen nur dann notwendig, wenn in demjenigen Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit erfolgen soll, die Berufsausübung vom Vorliegen eines Berufsabschlusses abhängig gemacht wird. Mit dem Freizügigkeitsabkommen wird eine Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern, die im EU-Raum eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, verhindert. Eine eidgenössische Regelung der Berufstitel ist demnach nicht notwendig.</p><p>2. Die eidgenössische Anerkennung der Berufstitel stellt für die Berufsausübung in der EU keine zwingende Voraussetzung dar. Im Rahmen des sektoriellen Abkommens über die Freizügigkeit haben die Schweiz und die EU Regelungen vereinbart, welche für Berufe, zu deren Ausübung in der Schweiz kein Befähigungsnachweis verlangt wird, im Falle einer erschwerten Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat Kompensationsmassnahmen vorsehen. So besteht z. B. die Möglichkeit, mit dem Nachweis von Berufserfahrung ein fehlendes Diplom auszugleichen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass EU-Bürger, welche im Besitz eines staatlichen Diploms sind, auf unserem Arbeitsmarkt gegenüber Schweizern bevorzugt werden. Sie erhalten in Berufen, deren Ausübung in unserem Land an den Besitz eines Befähigungsnachweises gebunden sind (so genannte reglementierte Berufe) die Gleichstellung mit den Schweizern.</p><p>Der Zugang zu den zahlreichen nicht reglementierten Berufen steht sowohl Schweizern als auch Bürgern aus den EU-Mitgliedstaaten ohne Nachweis eines Diplomes offen. In den reglementierten Berufen ist - wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion 00.3615 Triponez, "Titelschutz für Psychologieberufe", vom 21. November 2000 ausgeführt hat - der Berufszugang in der EU, soweit nicht in EU-Einzelrichtlinien geregelt, namentlich durch Massnahmen zu erreichen, welche eine möglichst hochstehende Qualifikation der Berufsabschlüsse gewährleisten. Zurzeit laufen bei den Architekten und den psychologischen Berufen Arbeiten, die darauf abzielen, die Freizügigkeit des Berufszugangs in der Schweiz zu verbessern und gleichzeitig die internationale, namentlich die europäische, Anerkennung der schweizerischen Abschlüsse zu stärken.</p><p>3. Im Rahmen der Umsetzung der sektoriellen Abkommen sind im Bereich der Personenfreizügigkeit eine ganze Reihe von eidgenössischen und kantonalen Stellen aktiv. Es wird u. a. auf Bundesebene eine Kontaktstelle eingerichtet, welche gleichermassen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um auf eine möglichst einfache Weise die nötigen Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen bzw. allfälliger Beschränkungen des Berufszuganges zu erhalten oder an die in den EU-Mitgliedstaaten zuständige Stelle zu gelangen. Erst die Erfahrungen werden zeigen, ob es sich aufgrund von auftretenden Behinderungen und Schwierigkeiten bei der Anerkennung von schweizerischen Berufsabschlüssen aufdrängt, dass der Bund gesetzgeberisch tätig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz fehlt für zahlreiche freie Berufe eine landesweite oder interkantonale Anerkennung ihrer Berufstitel. Sie sind dadurch einer ständigen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Das Fehlen gesetzlicher Grundlagen steht im Gegensatz zu den immer weiter entwickelten internationalen Regelungen. Es führt zu einer Unübersichtlichkeit, die der Ausübung der freien Berufe sehr schadet, weil insbesondere Missbräuchen Tür und Tor geöffnet sind.</p><p>Das bevorstehende Inkrafttreten des bilateralen Abkommens Schweiz/EU über die Personenfreizügigkeit droht die Lage zu verschlimmern. In bestimmten freien Berufen besteht die Gefahr, dass Schweizer Berufstätige benachteiligt werden. Weil ihr Berufstitel vom Bund nicht anerkannt ist, erhalten sie möglicherweise keine Arbeitsbewilligung in den fünfzehn EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt werden EU-Bürgerinnen und -Bürger, die einen freien Beruf ausüben, in unserem Land arbeiten können, weil ihr Berufstitel staatlich anerkannt ist. </p><p>Das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit tritt demnächst in Kraft. Der Bundsrat hat überdies im Rahmen der neuen bilateralen Verhandlungen Schweiz-EU das Vorverhandlungsmandat im Bereich Liberalisierung der Dienstleistungen verabschiedet.</p><p>In Anbetracht dessen lade ich den Bundesrat ein, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich darüber im Klaren, dass das Fehlen eidgenössisch anerkannter Berufstitel für mehrere freie Berufe gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit in sich birgt, die sich nachteilig auf die in diesen Berufen Tätigen auswirkt? Beabsichtigt er, diese äusserst unbefriedigende Situation zu bereinigen und Massnahmen zu ergreifen, damit diese freien Berufe eine angemessene und klare Regelung erhalten?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die einen freien Beruf ausüben, dessen Berufstitel nicht eidgenössisch anerkannt ist, nach Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit gegenüber ihren Berufskolleginnen und -kollegen aus dem EU-Raum in stossender Weise benachteiligt sind?</p><p>3. Wird er Massnahmen ergreifen, damit die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in freien Berufen ohne eidgenössische Anerkennung der Berufstitel tätig sind, bei der Umsetzung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit nicht benachteiligt sind? Hat er insbesondere vorgesehen, den Status der schweizerischen freien Berufe gegenüber den entsprechenden Berufen in der EU zu klären, damit die darin Berufstätigen in den Genuss der Personenfreizügigkeit in der EU kommen?</p>
- Freie Berufe und bilaterale Abkommen
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