Missbräuche im Bereich kommerzieller Telefonmehrwertdienste
- ShortId
-
01.3756
- Id
-
20013756
- Updated
-
10.04.2024 09:05
- Language
-
de
- Title
-
Missbräuche im Bereich kommerzieller Telefonmehrwertdienste
- AdditionalIndexing
-
34;Software;Telefonnummer;Betrug;Fakturierung;Internet;Konsumentenschutz
- 1
-
- L06K120202010801, Telefonnummer
- L04K12030202, Software
- L05K1202020105, Internet
- L05K0703020203, Fakturierung
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L06K050102010201, Betrug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund einer am 1. September 2001 in Kraft getretenen Verordnungsänderung wurde von der bisherigen blockweisen Zuteilung der Nummern (je 10 000 bzw. 1000 Rufnummern, welche an Telekommunikationsunternehmen vergeben wurden) zur Einzelnummerzuteilung übergegangen. Betroffen von dieser auch unter dem Begriff INA bekannten Neuerung sind dabei Freephone- (0800), Shared Cost- (084x), Premium-Rate-Service-(090x) und persönliche (0878) Rufnummern. Für die Zuteilung im Rahmen dieser Nummernbereiche (so genannte Mehrwertdienstenummern) zeichnet neu das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), wobei die Zuteilung gegen Gebühr direkt an den einzelnen Kunden erfolgt.</p><p>Offenbar einem Bedürfnis entsprechend und um den einzelfallweise auftretenden Missbräuchen zu begegnen, auferlegt das Bakom dem einzelnen Nummerninhaber dabei berechtigterweise diverse Nutzungsbedingungen. Darin finden sich u. a. Bestimmungen hinsichtlich Preisbekanntgabe sowie insbesondere eine ausführliche Regelung zur Verwendung der erwähnten PC-Dialer. Obwohl die Thematik von exorbitanten Telefonrechnungen infolge missbräuchlichem, unlauterem Einsatz von PC-Dialern nach wie vor aktuell ist, sind bisher, soweit ersichtlich, noch keine konkreten Umsetzungsmassnahmen des Bakom bekannt. Insbesondere ist nicht klar, wie man verfahrensrechtlich vorzugehen gedenkt und welche Massnahmen die Behörden anzuordnen gedenken, um solch unlautere Geschäftsgebaren im Bereich der Value Added Services, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von PC-Dialern, zu unberbinden.</p><p>Um die erwähnten Missbrauchsfälle im Bereich Telefonmehrwertdienste zu minimieren, haben verschiedene verantwortungsbewusste Telekommunikationsunternehmungen sowie einzelne Service Provider die Absicht, in naher Zukunft im Sinne einer flankierenden Massnahme zu den regulatorischen Regelungen eine Selbstregulierungsorganisation zu bilden. In Anlehnung an ähnliche, grundsätzlich erfolgreiche Modelle in einzelnen anderen Ländern ist dabei vorgesehen, dass sich die einzelnen Mitglieder dieser voraussichtlich unter dem Namen Savas auftretenden Vereinigung zur Einhaltung eines Verhaltenskodex verpflichten. In Anlehnung an die Markt- und Wirtschaftsfreiheit des einzelnen Individuums sowie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Rahmenbedingungen, jedoch unter gleichzeitiger Betonung der Eigenverantwortung der Anschlussinhaber bzw. Dienstbezüger ist es dabei primäres Ziel einer solchen Organisation, betrugsähnliche bzw. unlautere Machenschaften sowie missbräuchliche Geschäftsgebahren zu unterbinden, insbesondere betreffend PC-Dialer. Zu diesem Zweck soll die Selbstregulierungsorganisation die Einhaltung der im Verhaltenskodex festgehaltenen Grundsätze und Richtlinien überprüfen und im Verletzungsfalle gegenüber ihren Mitgliedern Sanktionen aussprechen können.</p>
- <p>Die Problematik der Missbräuche bei der Verwendung von Webdialer-Programmen zur Verrechnung von Internetdienstleistungen ist bekannt. Bisher handelte es sich dabei aber grundsätzlich um Einzelfälle. Leidtragende sind aber oft Konsumentinnen und Konsumenten, welche aus Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit derartige Programme aktivieren und danach mit sehr hohen Gebührenrechnungen konfrontiert werden. Die zuständigen Stellen haben bereits reagiert.</p><p>1. Kontrolle der Einhaltung der Auflagen</p><p>Mit dem Wechsel von der blockweisen Zuteilung von Mehrwertdienstenummern an Fernmeldedienstanbieterinnen zur Einzelnummerzuteilung an Individualpersonen und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden den Betreibern solcher Nummern strenge Nutzungsvorschriften auferlegt. Die Durchsetzung dieser in der Zuteilungsverfügung umschriebenen Nummern erfolgt auf zwei Arten:</p><p>Wenn es sich bei der Inhaberin einer solchen Nummer um eine Fernmeldedienstanbieterin handelt, gelten die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes. Das Bakom wacht in diesem Zusammenhang über die Einhaltung des Fernmelderechtes. Gegenüber Fernmeldedienstanbieterinnen wird das Bakom normalerweise auf Anzeige durch Konkurrentinnen oder Konsumentinnen hin tätig. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt. Die bisher gefällten Aufsichtsentscheide - beispielsweise im Verfahren betreffend Ausserbetriebsetzung der Kurznummer 150 oder im Verfahren betreffend die Kosten für Anrufe von Publifonkabinen zu 0800-er-Nummern - haben die gewünschten Präventiveffekte erzielt.</p><p>Im Bereich der individuellen Nummerzuteilung an juristische oder natürliche Personen, welche keine Fernmeldedienste anbieten, greifen die fernmelderechtlichen Aufsichtsmechanismen allerdings nicht. Da die Nutzungsbedingungen aber Bestandteil der Zuteilungsverfügung sind und gemäss Artikel 11 der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) die Nummern bei einer Widerhandlung gegen diese Bestimmungen widerrufen werden können, kann das Bakom auch in diesen Fällen aufsichtsrechtlich einschreiten.</p><p>Bei zurzeit etwa 90 000 zugeteilten Einzelnummern und einem durchschnittlichen Zuwachs von etwa 440 pro Woche ist eine aktive Überwachung aller einzeln zugeteilten Nummern vor allem aus Ressourcengründen nicht möglich. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen ist es aber wahrscheinlich, dass die schwarzen Schafe aufgrund von Anzeigen von Konsumentenseite und vonseiten der Fernmeldedienstanbieterinnen schnell bekannt sein werden, zumal Letztere kein Interesse daran haben werden, für Verfehlungen von Inhaberinnen von Einzelnummern geradestehen zu müssen.</p><p>Die Verfolgung von Missbräuchen wird zudem auch durch eine vom Bundesrat bereits beschlossene Änderung von Artikel 9 AEFV erleichtert, indem ab 1. April 2002 die Namen und Adressen von Nummerninhaberinnen bekannt gegeben werden, wenn ein Missbrauch bzw. eine Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wird.</p><p>Bei Widerhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen werden die zugeteilten Nummern vom Bakom konsequent widerrufen werden. Schwarze Schafe werden auf einer entsprechenden Liste geführt und bei neuen Zuteilungsgesuchen genauer geprüft werden.</p><p>Schliesslich werden die Änderungen im OR und im UWG, welche im Rahmen des geplanten Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr erfolgen werden, dem Anbieter im Fernabsatz zusätzlich Informationspflichten auferlegen. Zur Ahndung von Widerhandlungen werden die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Rechtsinstrumentarien zur Verfügung stehen.</p><p>2. Selbstregulierungsgruppe Savas</p><p>Der Bundesrat und das Bakom begrüssen die Absicht verschiedener Fernmeldedienstanbieterinnen, eine Selbstregulierungsgruppe zu gründen, deren Hauptziel es ist, missbräuchliche Verhaltensweisen im Bereich der Telekiosknummern zu verhindern. Das Bakom beteiligt sich denn auch an den diesbezüglichen Arbeiten zur Vereinsgründung. Zwar ist eine direkte Vereinsmitgliedschaft des Bakom nicht möglich, da es sich bei Savas um einen rein privatrechtlich basierten Unternehmenszusammenschluss handelt. Dank seinem Beobachterstatus wird es dem Bakom aufgrund der bei ihm eingegangenen Meldungen betroffener Konsumenten aber möglich sein, die Vereinsmitglieder auf missbräuchliche Verhaltensweisen hinzuweisen sowie bei Lösungsmöglichkeiten für deren Unterbindung mitzuarbeiten.</p><p>Der sich in Gründung befindende Verein prüft weiter die Möglichkeit, inwiefern die für die Vereinsmitglieder bindenden Verhaltensgrundsätze und teilweise detaillierten Angebotsvorschriften auf Nichtvereinsmitglieder ausgedehnt werden könnten. Angesichts des privatrechtlichen und auf Freiwilligkeit basierenden Charakters des Vereins scheint eine derartige Ausdehnung von Vereinsrechten und -pflichten jedoch nicht leicht durchsetzbar zu sein. </p><p>3. Trennung von Inkasso und Leistungserbringer/Anonymität</p><p>Das Problem der nicht eindeutigen Eruierbarkeit der Auftraggeber bzw. Leistungserbringer und der sich daraus ergebenden erhöhten Gefahr missbräuchlicher Geschäftspraktiken ist nicht unmittelbar durch die Trennung von Inkasso und Leistungserbringung bedingt. Vielmehr ist die Anonymisierung mit ihren für den Konsumenten zum Teil nachteiligen Konsequenzen gerade auch eine Folge der modernen Kommunikationsformen, für welche offenbar auch nachfrageseitig ein Bedürfnis besteht. Abhilfe zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten können private Initiativen, wie die oben genannte Selbstregulierungsorganisation, oder aber staatliche Eingriffe, wie die bereits erwähnte Revision von Artikel 9 AEFV, schaffen. Damit können sich mindestens die Inhaberinnen von einzeln zugeteilten Nummern nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken und werden vermehrt belangbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit periodischer Regelmässigkeit werden Fälle von ungewöhnlich hohen Telefonrechnungen publik, welche zumeist auf eine exzessive Inanspruchnahme von so genannten Mehrwertdienstnummern (0848x- und 090x-Nummern) zurückzuführen sind. Solche Nummern werden seit einiger Zeit auch für die Verrechnung von Internet- oder Onlinediensten verwendet, wobei die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgt, was in technischer Hinsicht insbesondere durch das vorgängige Herunterladen und Aktivieren eines so genannten Webdialer-Programms (PC-Dialer) erreicht wird. Solche Anwählprogramme entsprechen kundenseitig einem grossen Bedürfnis, bilden sie doch eine oft genutzte Alternative zur Zahlung mittels Kreditkarte. Auch wenn die Grosszahl der Dienstanbieter und Inhaber solcher Mehrwertdienstnummern diese Zahlungsmöglichkeit in Beachtung der gesetzgeberischen Rahmenbedingungen (Preisbekanntgabevorschrift usw.) anwendet, kommt es mitunter in Einzelfällen, vor allem im Erotikbereich, vor, dass der entsprechende Tarifwechsel, der mit dem Herunterladen des Dialer-Programms verbunden ist, durch die Surfer nicht erkannt, gelegentlich aber eben missbräuchlich aktiviert wird. Im Nachhinein ist dies durch die Anwender schwer nachweisbar bzw. sind Schutzbehauptungen schwer von "echten" Missbräuchen zu unterscheiden. Erschwerend wirken sich die im Internet möglichen Zusatzprogrammierungen (Cookies und Scripts) aus, die unklare Zustände ermöglichen. Opfer solcher Missbräuche und faulen Tricks ist regelmässig der Konsument, der sich mit exorbitanten Rechnungen konfrontiert sieht, welche für ihn zumeist unerklärlich sind. Bezugnehmend auf diese Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat bzw. der Regulator die im Rahmen von Individual Number Allocation (INA) per 1. September 2001 eingeführte Einzelnummerzuteilung und die den einzelnen Nummerninhabern im Rahmen der Zuteilungsverfügung erlassenen Auflagen zu überwachen, um Missbräuche der geschilderten Art zu verhindern bzw. diesen nicht Vorschub zu leisten? Wie wird die Umsetzung dieser Auflagen überwacht, und welche Vorgehensweise und Sanktionen bestehen im Falle des Zuwiderhandelns gegen die auferlegten Nutzungsbedingungen?</p><p>2. Begrüssen der Bundesrat und die zuständigen Vollzugsbehörden die von verschiedenen Telekommunikationsunternehmungen und einzelnen Service Providern weit fortgeschrittenen Bestrebungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Selbstregulierungsorganisation (Swiss Association for Value Added Services, Savas), deren Mitglieder sich u. a. zwecks Vermeidung von Missbräuchen im Bereich Value Added Services zur Einhaltung eines Verhaltenskodexes verpflichten? Sehen die Behörden Möglichkeiten einer Einflussnahme, damit solche Verhaltensregeln möglichst umfassend angewendet werden und im Sinne eines einheitlichen Konsumentenschutzes gegen missbräuchlich agierende Dienstanbieter eine möglichst breite Abstützung finden?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Trennung von Inkasso und Leistungserbringer unter dem Gesichtspunkt, dass bei Internetaufträgen die Auftraggeber nicht eindeutig zu eruieren sind (nur über den Anschluss) und seitens des Anbieters durch spezielle Techniken dem Missbrauch Tür und Tor offen stehen?</p>
- Missbräuche im Bereich kommerzieller Telefonmehrwertdienste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund einer am 1. September 2001 in Kraft getretenen Verordnungsänderung wurde von der bisherigen blockweisen Zuteilung der Nummern (je 10 000 bzw. 1000 Rufnummern, welche an Telekommunikationsunternehmen vergeben wurden) zur Einzelnummerzuteilung übergegangen. Betroffen von dieser auch unter dem Begriff INA bekannten Neuerung sind dabei Freephone- (0800), Shared Cost- (084x), Premium-Rate-Service-(090x) und persönliche (0878) Rufnummern. Für die Zuteilung im Rahmen dieser Nummernbereiche (so genannte Mehrwertdienstenummern) zeichnet neu das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), wobei die Zuteilung gegen Gebühr direkt an den einzelnen Kunden erfolgt.</p><p>Offenbar einem Bedürfnis entsprechend und um den einzelfallweise auftretenden Missbräuchen zu begegnen, auferlegt das Bakom dem einzelnen Nummerninhaber dabei berechtigterweise diverse Nutzungsbedingungen. Darin finden sich u. a. Bestimmungen hinsichtlich Preisbekanntgabe sowie insbesondere eine ausführliche Regelung zur Verwendung der erwähnten PC-Dialer. Obwohl die Thematik von exorbitanten Telefonrechnungen infolge missbräuchlichem, unlauterem Einsatz von PC-Dialern nach wie vor aktuell ist, sind bisher, soweit ersichtlich, noch keine konkreten Umsetzungsmassnahmen des Bakom bekannt. Insbesondere ist nicht klar, wie man verfahrensrechtlich vorzugehen gedenkt und welche Massnahmen die Behörden anzuordnen gedenken, um solch unlautere Geschäftsgebaren im Bereich der Value Added Services, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von PC-Dialern, zu unberbinden.</p><p>Um die erwähnten Missbrauchsfälle im Bereich Telefonmehrwertdienste zu minimieren, haben verschiedene verantwortungsbewusste Telekommunikationsunternehmungen sowie einzelne Service Provider die Absicht, in naher Zukunft im Sinne einer flankierenden Massnahme zu den regulatorischen Regelungen eine Selbstregulierungsorganisation zu bilden. In Anlehnung an ähnliche, grundsätzlich erfolgreiche Modelle in einzelnen anderen Ländern ist dabei vorgesehen, dass sich die einzelnen Mitglieder dieser voraussichtlich unter dem Namen Savas auftretenden Vereinigung zur Einhaltung eines Verhaltenskodex verpflichten. In Anlehnung an die Markt- und Wirtschaftsfreiheit des einzelnen Individuums sowie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Rahmenbedingungen, jedoch unter gleichzeitiger Betonung der Eigenverantwortung der Anschlussinhaber bzw. Dienstbezüger ist es dabei primäres Ziel einer solchen Organisation, betrugsähnliche bzw. unlautere Machenschaften sowie missbräuchliche Geschäftsgebahren zu unterbinden, insbesondere betreffend PC-Dialer. Zu diesem Zweck soll die Selbstregulierungsorganisation die Einhaltung der im Verhaltenskodex festgehaltenen Grundsätze und Richtlinien überprüfen und im Verletzungsfalle gegenüber ihren Mitgliedern Sanktionen aussprechen können.</p>
- <p>Die Problematik der Missbräuche bei der Verwendung von Webdialer-Programmen zur Verrechnung von Internetdienstleistungen ist bekannt. Bisher handelte es sich dabei aber grundsätzlich um Einzelfälle. Leidtragende sind aber oft Konsumentinnen und Konsumenten, welche aus Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit derartige Programme aktivieren und danach mit sehr hohen Gebührenrechnungen konfrontiert werden. Die zuständigen Stellen haben bereits reagiert.</p><p>1. Kontrolle der Einhaltung der Auflagen</p><p>Mit dem Wechsel von der blockweisen Zuteilung von Mehrwertdienstenummern an Fernmeldedienstanbieterinnen zur Einzelnummerzuteilung an Individualpersonen und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden den Betreibern solcher Nummern strenge Nutzungsvorschriften auferlegt. Die Durchsetzung dieser in der Zuteilungsverfügung umschriebenen Nummern erfolgt auf zwei Arten:</p><p>Wenn es sich bei der Inhaberin einer solchen Nummer um eine Fernmeldedienstanbieterin handelt, gelten die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes. Das Bakom wacht in diesem Zusammenhang über die Einhaltung des Fernmelderechtes. Gegenüber Fernmeldedienstanbieterinnen wird das Bakom normalerweise auf Anzeige durch Konkurrentinnen oder Konsumentinnen hin tätig. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt. Die bisher gefällten Aufsichtsentscheide - beispielsweise im Verfahren betreffend Ausserbetriebsetzung der Kurznummer 150 oder im Verfahren betreffend die Kosten für Anrufe von Publifonkabinen zu 0800-er-Nummern - haben die gewünschten Präventiveffekte erzielt.</p><p>Im Bereich der individuellen Nummerzuteilung an juristische oder natürliche Personen, welche keine Fernmeldedienste anbieten, greifen die fernmelderechtlichen Aufsichtsmechanismen allerdings nicht. Da die Nutzungsbedingungen aber Bestandteil der Zuteilungsverfügung sind und gemäss Artikel 11 der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) die Nummern bei einer Widerhandlung gegen diese Bestimmungen widerrufen werden können, kann das Bakom auch in diesen Fällen aufsichtsrechtlich einschreiten.</p><p>Bei zurzeit etwa 90 000 zugeteilten Einzelnummern und einem durchschnittlichen Zuwachs von etwa 440 pro Woche ist eine aktive Überwachung aller einzeln zugeteilten Nummern vor allem aus Ressourcengründen nicht möglich. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen ist es aber wahrscheinlich, dass die schwarzen Schafe aufgrund von Anzeigen von Konsumentenseite und vonseiten der Fernmeldedienstanbieterinnen schnell bekannt sein werden, zumal Letztere kein Interesse daran haben werden, für Verfehlungen von Inhaberinnen von Einzelnummern geradestehen zu müssen.</p><p>Die Verfolgung von Missbräuchen wird zudem auch durch eine vom Bundesrat bereits beschlossene Änderung von Artikel 9 AEFV erleichtert, indem ab 1. April 2002 die Namen und Adressen von Nummerninhaberinnen bekannt gegeben werden, wenn ein Missbrauch bzw. eine Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wird.</p><p>Bei Widerhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen werden die zugeteilten Nummern vom Bakom konsequent widerrufen werden. Schwarze Schafe werden auf einer entsprechenden Liste geführt und bei neuen Zuteilungsgesuchen genauer geprüft werden.</p><p>Schliesslich werden die Änderungen im OR und im UWG, welche im Rahmen des geplanten Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr erfolgen werden, dem Anbieter im Fernabsatz zusätzlich Informationspflichten auferlegen. Zur Ahndung von Widerhandlungen werden die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Rechtsinstrumentarien zur Verfügung stehen.</p><p>2. Selbstregulierungsgruppe Savas</p><p>Der Bundesrat und das Bakom begrüssen die Absicht verschiedener Fernmeldedienstanbieterinnen, eine Selbstregulierungsgruppe zu gründen, deren Hauptziel es ist, missbräuchliche Verhaltensweisen im Bereich der Telekiosknummern zu verhindern. Das Bakom beteiligt sich denn auch an den diesbezüglichen Arbeiten zur Vereinsgründung. Zwar ist eine direkte Vereinsmitgliedschaft des Bakom nicht möglich, da es sich bei Savas um einen rein privatrechtlich basierten Unternehmenszusammenschluss handelt. Dank seinem Beobachterstatus wird es dem Bakom aufgrund der bei ihm eingegangenen Meldungen betroffener Konsumenten aber möglich sein, die Vereinsmitglieder auf missbräuchliche Verhaltensweisen hinzuweisen sowie bei Lösungsmöglichkeiten für deren Unterbindung mitzuarbeiten.</p><p>Der sich in Gründung befindende Verein prüft weiter die Möglichkeit, inwiefern die für die Vereinsmitglieder bindenden Verhaltensgrundsätze und teilweise detaillierten Angebotsvorschriften auf Nichtvereinsmitglieder ausgedehnt werden könnten. Angesichts des privatrechtlichen und auf Freiwilligkeit basierenden Charakters des Vereins scheint eine derartige Ausdehnung von Vereinsrechten und -pflichten jedoch nicht leicht durchsetzbar zu sein. </p><p>3. Trennung von Inkasso und Leistungserbringer/Anonymität</p><p>Das Problem der nicht eindeutigen Eruierbarkeit der Auftraggeber bzw. Leistungserbringer und der sich daraus ergebenden erhöhten Gefahr missbräuchlicher Geschäftspraktiken ist nicht unmittelbar durch die Trennung von Inkasso und Leistungserbringung bedingt. Vielmehr ist die Anonymisierung mit ihren für den Konsumenten zum Teil nachteiligen Konsequenzen gerade auch eine Folge der modernen Kommunikationsformen, für welche offenbar auch nachfrageseitig ein Bedürfnis besteht. Abhilfe zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten können private Initiativen, wie die oben genannte Selbstregulierungsorganisation, oder aber staatliche Eingriffe, wie die bereits erwähnte Revision von Artikel 9 AEFV, schaffen. Damit können sich mindestens die Inhaberinnen von einzeln zugeteilten Nummern nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken und werden vermehrt belangbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit periodischer Regelmässigkeit werden Fälle von ungewöhnlich hohen Telefonrechnungen publik, welche zumeist auf eine exzessive Inanspruchnahme von so genannten Mehrwertdienstnummern (0848x- und 090x-Nummern) zurückzuführen sind. Solche Nummern werden seit einiger Zeit auch für die Verrechnung von Internet- oder Onlinediensten verwendet, wobei die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgt, was in technischer Hinsicht insbesondere durch das vorgängige Herunterladen und Aktivieren eines so genannten Webdialer-Programms (PC-Dialer) erreicht wird. Solche Anwählprogramme entsprechen kundenseitig einem grossen Bedürfnis, bilden sie doch eine oft genutzte Alternative zur Zahlung mittels Kreditkarte. Auch wenn die Grosszahl der Dienstanbieter und Inhaber solcher Mehrwertdienstnummern diese Zahlungsmöglichkeit in Beachtung der gesetzgeberischen Rahmenbedingungen (Preisbekanntgabevorschrift usw.) anwendet, kommt es mitunter in Einzelfällen, vor allem im Erotikbereich, vor, dass der entsprechende Tarifwechsel, der mit dem Herunterladen des Dialer-Programms verbunden ist, durch die Surfer nicht erkannt, gelegentlich aber eben missbräuchlich aktiviert wird. Im Nachhinein ist dies durch die Anwender schwer nachweisbar bzw. sind Schutzbehauptungen schwer von "echten" Missbräuchen zu unterscheiden. Erschwerend wirken sich die im Internet möglichen Zusatzprogrammierungen (Cookies und Scripts) aus, die unklare Zustände ermöglichen. Opfer solcher Missbräuche und faulen Tricks ist regelmässig der Konsument, der sich mit exorbitanten Rechnungen konfrontiert sieht, welche für ihn zumeist unerklärlich sind. Bezugnehmend auf diese Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat bzw. der Regulator die im Rahmen von Individual Number Allocation (INA) per 1. September 2001 eingeführte Einzelnummerzuteilung und die den einzelnen Nummerninhabern im Rahmen der Zuteilungsverfügung erlassenen Auflagen zu überwachen, um Missbräuche der geschilderten Art zu verhindern bzw. diesen nicht Vorschub zu leisten? Wie wird die Umsetzung dieser Auflagen überwacht, und welche Vorgehensweise und Sanktionen bestehen im Falle des Zuwiderhandelns gegen die auferlegten Nutzungsbedingungen?</p><p>2. Begrüssen der Bundesrat und die zuständigen Vollzugsbehörden die von verschiedenen Telekommunikationsunternehmungen und einzelnen Service Providern weit fortgeschrittenen Bestrebungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Selbstregulierungsorganisation (Swiss Association for Value Added Services, Savas), deren Mitglieder sich u. a. zwecks Vermeidung von Missbräuchen im Bereich Value Added Services zur Einhaltung eines Verhaltenskodexes verpflichten? Sehen die Behörden Möglichkeiten einer Einflussnahme, damit solche Verhaltensregeln möglichst umfassend angewendet werden und im Sinne eines einheitlichen Konsumentenschutzes gegen missbräuchlich agierende Dienstanbieter eine möglichst breite Abstützung finden?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Trennung von Inkasso und Leistungserbringer unter dem Gesichtspunkt, dass bei Internetaufträgen die Auftraggeber nicht eindeutig zu eruieren sind (nur über den Anschluss) und seitens des Anbieters durch spezielle Techniken dem Missbrauch Tür und Tor offen stehen?</p>
- Missbräuche im Bereich kommerzieller Telefonmehrwertdienste
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