Integration Forstwesen ins Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
- ShortId
-
01.3757
- Id
-
20013757
- Updated
-
10.04.2024 13:15
- Language
-
de
- Title
-
Integration Forstwesen ins Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
- AdditionalIndexing
-
55;52;Holzerzeugung;WBF;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Waldbau;Wald;Waldschutz
- 1
-
- L06K140107010501, Holzerzeugung
- L04K14010702, Wald
- L05K1401070108, Waldschutz
- L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
- L05K1401070105, Waldbau
- L03K080406, WBF
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schutzwirkung wie auch die Nutzung des Waldes ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Die Eidgenössische Forstdirektion steht für die Erhaltung und Entwicklung des Waldes als vielfältiger Lebensraum sowie für die Förderung seiner Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzwirkung für Gesellschaft und Umwelt ein. In den letzten Jahren ist ein starker Trend hin zur ökologischen Bedeutung des Waldes feststellbar. Der Nutzung und der damit einhergehenden Verjüngung und Stärkung des Waldes wird nur am Rande Beachtung geschenkt. Mit der personellen Besetzung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft ist dies zwar verständlich, wird aber nach unserer Meinung der ökonomischen Bedeutung des Waldes nicht gerecht. Es wird verlangt, dass der Nutzung auch im Sinne einer dringenden Verjüngung des Waldes vermehrt Gewicht gegeben wir. Dafür ist es unerlässlich, dass die Forstwirtschaftsdirektion dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstellt wird, da es bei der Holzproduktion um einen wichtigen einheimischen Wirtschaftszweig geht. Im Übrigen entspricht der Einbezug der Forstwirtschaft in das gleiche Departement wie die Landwirtschaft der Organisationsform aller europäischen Staaten.</p>
- <p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) regelt u. a. auch die Zuständigkeiten für die Führung der Bundesverwaltung. So ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 RVOG der Bundesrat für die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung zuständig. Artikel 43 RVOG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Ämter zu bilden und sie den Departementen zuzuteilen. Das Gesetz hat dem Bundesrat somit ausdrücklich die Organisationsautonomie für die Regelungen der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung übertragen.</p><p>Das Forstwesen ist sowohl in ökonomischer als auch in ökologischer Hinsicht für unser Land von grosser Bedeutung. Der Waldpolitik ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung als auch der nachhaltigen Nutzung des Waldes ein hoher Stellenwert einzuräumen.</p><p>Mit der aktuellen Waldpolitik des Bundes werden sowohl die Nutz-, Schutz- als auch die Wohlfahrtsfunktion des Waldes im Sinne der Nachhaltigkeit gefördert. Die drei Funktionen sind grundsätzlich gleichwertig, jedoch kann im Einzelfall eine Funktion überwiegen (z. B. Schutzfunktion im Gebirge).</p><p>Bei der Förderung der Nutzfunktion verdient die Holzwirtschaft die ungeteilte Aufmerksamkeit des Bundes. Mit der angestrebten Erhöhung der Holzproduktion/Holznutzung wird auch eine wichtige Voraussetzung für eine vermehrte Verjüngung des Waldes geschaffen.</p><p>Jährlich investiert der Bund für Pflanzung und Jungwaldpflege rund 22 Millionen Franken. Seit "Lothar" ist eine Erhöhung vorgesehen. Demgegenüber belaufen sich die Bundesausgaben für Naturschutzmassnahmen im Wald und für Waldreservate auf jährlich lediglich rund 500 000 Franken (Tendenz steigend).</p><p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren die Argumentation, die für die heutigen Strukturen spricht, mehrmals bekannt gegeben. Bereits die Schaffung des Buwal im Jahre 1989, bei der die Aufgaben des Bundes im Umweltschutz, im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Forstwesen unter ein gemeinsames Dach gestellt wurden, hatte zum Ziel, die Synergien dieser Aufgaben im Sinne einer umfassenden, zwischen Schutz- und Nutzaspekten abwägenden Umweltpolitk zu optimieren und gleichzeitig eine effizientere Verwaltungsführung ohne unnötige Doppelspurigkeiten zu gewährleisten. Mit der Zuordnung des Buwal zum UVEK (ehemals EVED) im Jahre 1997 hat der Bundesrat der Integration (anstelle der Separation) von Schutz- und Nutzaspekten gemäss den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung noch verstärkt Rechnung getragen.</p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat in jüngster Zeit auch in seinen Antworten zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen bestätigt (Interpellation Hess 99.3030, vom 2. März 1999; Einfache Anfrage Weyeneth 99.1008, vom 3. März 1999; Interpellation Ducrot 99.3141, vom 19. März 1999; Motion Dupraz 00.3114, vom 23. März 2000).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Eidgenössische Forstdirektion in das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zu integrieren.</p>
- Integration Forstwesen ins Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schutzwirkung wie auch die Nutzung des Waldes ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Die Eidgenössische Forstdirektion steht für die Erhaltung und Entwicklung des Waldes als vielfältiger Lebensraum sowie für die Förderung seiner Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzwirkung für Gesellschaft und Umwelt ein. In den letzten Jahren ist ein starker Trend hin zur ökologischen Bedeutung des Waldes feststellbar. Der Nutzung und der damit einhergehenden Verjüngung und Stärkung des Waldes wird nur am Rande Beachtung geschenkt. Mit der personellen Besetzung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft ist dies zwar verständlich, wird aber nach unserer Meinung der ökonomischen Bedeutung des Waldes nicht gerecht. Es wird verlangt, dass der Nutzung auch im Sinne einer dringenden Verjüngung des Waldes vermehrt Gewicht gegeben wir. Dafür ist es unerlässlich, dass die Forstwirtschaftsdirektion dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstellt wird, da es bei der Holzproduktion um einen wichtigen einheimischen Wirtschaftszweig geht. Im Übrigen entspricht der Einbezug der Forstwirtschaft in das gleiche Departement wie die Landwirtschaft der Organisationsform aller europäischen Staaten.</p>
- <p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) regelt u. a. auch die Zuständigkeiten für die Führung der Bundesverwaltung. So ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 RVOG der Bundesrat für die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung zuständig. Artikel 43 RVOG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Ämter zu bilden und sie den Departementen zuzuteilen. Das Gesetz hat dem Bundesrat somit ausdrücklich die Organisationsautonomie für die Regelungen der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung übertragen.</p><p>Das Forstwesen ist sowohl in ökonomischer als auch in ökologischer Hinsicht für unser Land von grosser Bedeutung. Der Waldpolitik ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung als auch der nachhaltigen Nutzung des Waldes ein hoher Stellenwert einzuräumen.</p><p>Mit der aktuellen Waldpolitik des Bundes werden sowohl die Nutz-, Schutz- als auch die Wohlfahrtsfunktion des Waldes im Sinne der Nachhaltigkeit gefördert. Die drei Funktionen sind grundsätzlich gleichwertig, jedoch kann im Einzelfall eine Funktion überwiegen (z. B. Schutzfunktion im Gebirge).</p><p>Bei der Förderung der Nutzfunktion verdient die Holzwirtschaft die ungeteilte Aufmerksamkeit des Bundes. Mit der angestrebten Erhöhung der Holzproduktion/Holznutzung wird auch eine wichtige Voraussetzung für eine vermehrte Verjüngung des Waldes geschaffen.</p><p>Jährlich investiert der Bund für Pflanzung und Jungwaldpflege rund 22 Millionen Franken. Seit "Lothar" ist eine Erhöhung vorgesehen. Demgegenüber belaufen sich die Bundesausgaben für Naturschutzmassnahmen im Wald und für Waldreservate auf jährlich lediglich rund 500 000 Franken (Tendenz steigend).</p><p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren die Argumentation, die für die heutigen Strukturen spricht, mehrmals bekannt gegeben. Bereits die Schaffung des Buwal im Jahre 1989, bei der die Aufgaben des Bundes im Umweltschutz, im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Forstwesen unter ein gemeinsames Dach gestellt wurden, hatte zum Ziel, die Synergien dieser Aufgaben im Sinne einer umfassenden, zwischen Schutz- und Nutzaspekten abwägenden Umweltpolitk zu optimieren und gleichzeitig eine effizientere Verwaltungsführung ohne unnötige Doppelspurigkeiten zu gewährleisten. Mit der Zuordnung des Buwal zum UVEK (ehemals EVED) im Jahre 1997 hat der Bundesrat der Integration (anstelle der Separation) von Schutz- und Nutzaspekten gemäss den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung noch verstärkt Rechnung getragen.</p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat in jüngster Zeit auch in seinen Antworten zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen bestätigt (Interpellation Hess 99.3030, vom 2. März 1999; Einfache Anfrage Weyeneth 99.1008, vom 3. März 1999; Interpellation Ducrot 99.3141, vom 19. März 1999; Motion Dupraz 00.3114, vom 23. März 2000).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Eidgenössische Forstdirektion in das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zu integrieren.</p>
- Integration Forstwesen ins Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
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