Unfall im Gotthard-Strassentunnel. Haftung

ShortId
01.3758
Id
20013758
Updated
10.04.2024 07:45
Language
de
Title
Unfall im Gotthard-Strassentunnel. Haftung
AdditionalIndexing
48;Strassentunnel;Güterverkehr auf der Strasse;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall;Haftung
1
  • L07K18020202010102, Strassentunnel
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem tragischen, mehrere Todesopfer fordernden und schwere Schäden anrichtenden Unfall im Gotthard-Strassentunnel Ende Oktober 2001 erwies sich, dass:</p><p>- der fehlbare Lenker des den Unfall verursachenden belgischen Lastwagens aufgrund eines fehlenden Visums in Belgien als Lastwagenfahrer gar nicht anstellungsberechtigt gewesen wäre;</p><p>- er, als Folge dieser Umstände, über keine gültige Fahrbewilligung verfügte;</p><p>- die Firma, die den unfallverursachenden Lastwagen einsetzte, keine Betriebsbewilligung für Gütertransporte besass.</p><p>Im Zeitalter zunehmender Freizügigkeit auch im europäischen Strassenverkehr ist es zweifellos unmöglich, an den Landesgrenzen, bei in die Schweiz einfahrenden Fahrzeugen, systematisch Ausweis- und Betriebsbewilligungskontrollen durchzuführen. Dies ist eindeutig Aufgabe jenes Landes, dessen Kontrollschilder ein Strassenfahrzeug trägt. Und jeder Staat in Europa muss sich, um der elementaren Sicherheit auf der Strasse willen, darauf verlassen können, dass das Land, das Kontrollschilder für ein Fahrzeug ausstellt, seine Pflichten bezüglich Fahr- und Betriebsbewilligungen lückenlos erfüllt.</p><p>Vernachlässigt ein Land seine diesbezüglichen Pflichten, wird es für Schäden, die aus seiner Nachlässigkeit entstehen, haftbar.</p>
  • <p>Der Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2001 im Gotthard-Strassentunnel verursachte in der Tat einen hohen Schaden. Die damit zusammenhängenden Haftungs- und Versicherungsfragen müssen noch gerichtlich geklärt werden. Es gilt dabei festzustellen, ob der Lenker des belgischen Lastwagens allein für den Unfall verantwortlich ist oder ob grobes Verschulden Dritter für ihn haftungsmindernd oder haftungsbefreiend wirken. Auch der Hergang von Folgekollisionen (z. B. Auffahrunfälle, Wendemanöver) vermag die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen zu beeinflussen.</p><p>1. Der Kanton Tessin ist Eigentümer des Tunnelabschnittes, auf dem sich der Unfall ereignete. Es ist seine Aufgabe, von den haftpflichtigen Personen bzw. deren Versicherern Schadenersatz zu verlangen. Er ist denn auch in dieser Hinsicht bereits tätig geworden. Das Ergebnis liegt indessen noch nicht vor. Eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage lässt aber vermuten, dass nicht der ganze Sachschaden durch die Versicherungen gedeckt ist.</p><p>2. Ein Staat ist nur haftbar, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Tätigkeit besteht. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur für das Herkunftsland eines Fahrzeuges oder Lenkers, sondern auch für die dazwischen liegenden Transitstaaten, denen im Strassenverkehr ebenfalls Kontrollpflichten obliegen. Die zuständige belgische Behörde ist zwar gehalten, die Einhaltung der geltenden Vorschriften anhand von Stichproben zu überprüfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sie nicht jedes einzelne Fahrzeug und jeden einzelnen Lenker kontrollieren kann.</p><p>3. In der Schweiz gelten seit 1987 bzw. 1992 das Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Abkommen) und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen).</p><p>Im Rahmen des Swisslex-Programms sind alle in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer verpflichtet worden, gemeinsam ein nationales Versicherungsbüro (NVB) und einen nationalen Garantiefonds (NGF) zu bilden und zu betreiben. Das NVB deckt Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.</p><p>Von nicht versicherten oder unbekannten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern verursachte Unfallschäden werden aus dem NGF gedeckt. Seit dem 1. Januar 1998 garantiert ein privatrechtliches Abkommen zwischen dem NGF und den Garantiefonds der Mitgliedstaaten des EWR, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit Wohnsitz in allen Staaten des EWR und der Schweiz rechtlich gleich behandelt werden.</p><p>Das schweizerische Recht entspricht der 1., 2. und 3. europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Übernahme der 4. Richtlinie ("Besucherschutz") wird zurzeit vorbereitet. Letztere wird ermöglichen, dass die Opfer von Verkehrsunfällen im Ausland ihren Haftpflichtanspruch bei einer Stelle im Herkunftsland geltend machen können. Bei der Schadenregulierung sollen sie zudem unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der Verkehrsunfall ereignet hat, vergleichbar behandelt werden.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf europäischer Ebene weiter, wo bereits ein Vorschlag für eine 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Anschluss an den schweren Verkehrsunfall im Gotthard-Strassentunnel von Ende Oktober 2001 ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Haltung nimmt die Schweiz ein bezüglich der sich stellenden Haftungsfrage?</p><p>2. Wird die Schweiz den Staat Belgien für die eingetretenen Schäden an Menschen, Fahrzeugen und am Tunnelbauwerk formell als haftbar erklären und gegebenenfalls einklagen?</p><p>3. Unternimmt der Bundesrat Schritte, um grenzüberschreitende Haftungsfragen, wie sie sich in Zusammenhang mit dem Unfall im Gotthard-Strassentunnel stellen, einer generellen Regelung entgegenzuführen?</p>
  • Unfall im Gotthard-Strassentunnel. Haftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem tragischen, mehrere Todesopfer fordernden und schwere Schäden anrichtenden Unfall im Gotthard-Strassentunnel Ende Oktober 2001 erwies sich, dass:</p><p>- der fehlbare Lenker des den Unfall verursachenden belgischen Lastwagens aufgrund eines fehlenden Visums in Belgien als Lastwagenfahrer gar nicht anstellungsberechtigt gewesen wäre;</p><p>- er, als Folge dieser Umstände, über keine gültige Fahrbewilligung verfügte;</p><p>- die Firma, die den unfallverursachenden Lastwagen einsetzte, keine Betriebsbewilligung für Gütertransporte besass.</p><p>Im Zeitalter zunehmender Freizügigkeit auch im europäischen Strassenverkehr ist es zweifellos unmöglich, an den Landesgrenzen, bei in die Schweiz einfahrenden Fahrzeugen, systematisch Ausweis- und Betriebsbewilligungskontrollen durchzuführen. Dies ist eindeutig Aufgabe jenes Landes, dessen Kontrollschilder ein Strassenfahrzeug trägt. Und jeder Staat in Europa muss sich, um der elementaren Sicherheit auf der Strasse willen, darauf verlassen können, dass das Land, das Kontrollschilder für ein Fahrzeug ausstellt, seine Pflichten bezüglich Fahr- und Betriebsbewilligungen lückenlos erfüllt.</p><p>Vernachlässigt ein Land seine diesbezüglichen Pflichten, wird es für Schäden, die aus seiner Nachlässigkeit entstehen, haftbar.</p>
    • <p>Der Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2001 im Gotthard-Strassentunnel verursachte in der Tat einen hohen Schaden. Die damit zusammenhängenden Haftungs- und Versicherungsfragen müssen noch gerichtlich geklärt werden. Es gilt dabei festzustellen, ob der Lenker des belgischen Lastwagens allein für den Unfall verantwortlich ist oder ob grobes Verschulden Dritter für ihn haftungsmindernd oder haftungsbefreiend wirken. Auch der Hergang von Folgekollisionen (z. B. Auffahrunfälle, Wendemanöver) vermag die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen zu beeinflussen.</p><p>1. Der Kanton Tessin ist Eigentümer des Tunnelabschnittes, auf dem sich der Unfall ereignete. Es ist seine Aufgabe, von den haftpflichtigen Personen bzw. deren Versicherern Schadenersatz zu verlangen. Er ist denn auch in dieser Hinsicht bereits tätig geworden. Das Ergebnis liegt indessen noch nicht vor. Eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage lässt aber vermuten, dass nicht der ganze Sachschaden durch die Versicherungen gedeckt ist.</p><p>2. Ein Staat ist nur haftbar, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Tätigkeit besteht. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur für das Herkunftsland eines Fahrzeuges oder Lenkers, sondern auch für die dazwischen liegenden Transitstaaten, denen im Strassenverkehr ebenfalls Kontrollpflichten obliegen. Die zuständige belgische Behörde ist zwar gehalten, die Einhaltung der geltenden Vorschriften anhand von Stichproben zu überprüfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sie nicht jedes einzelne Fahrzeug und jeden einzelnen Lenker kontrollieren kann.</p><p>3. In der Schweiz gelten seit 1987 bzw. 1992 das Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Abkommen) und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen).</p><p>Im Rahmen des Swisslex-Programms sind alle in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer verpflichtet worden, gemeinsam ein nationales Versicherungsbüro (NVB) und einen nationalen Garantiefonds (NGF) zu bilden und zu betreiben. Das NVB deckt Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.</p><p>Von nicht versicherten oder unbekannten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern verursachte Unfallschäden werden aus dem NGF gedeckt. Seit dem 1. Januar 1998 garantiert ein privatrechtliches Abkommen zwischen dem NGF und den Garantiefonds der Mitgliedstaaten des EWR, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit Wohnsitz in allen Staaten des EWR und der Schweiz rechtlich gleich behandelt werden.</p><p>Das schweizerische Recht entspricht der 1., 2. und 3. europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Übernahme der 4. Richtlinie ("Besucherschutz") wird zurzeit vorbereitet. Letztere wird ermöglichen, dass die Opfer von Verkehrsunfällen im Ausland ihren Haftpflichtanspruch bei einer Stelle im Herkunftsland geltend machen können. Bei der Schadenregulierung sollen sie zudem unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der Verkehrsunfall ereignet hat, vergleichbar behandelt werden.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf europäischer Ebene weiter, wo bereits ein Vorschlag für eine 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Anschluss an den schweren Verkehrsunfall im Gotthard-Strassentunnel von Ende Oktober 2001 ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Haltung nimmt die Schweiz ein bezüglich der sich stellenden Haftungsfrage?</p><p>2. Wird die Schweiz den Staat Belgien für die eingetretenen Schäden an Menschen, Fahrzeugen und am Tunnelbauwerk formell als haftbar erklären und gegebenenfalls einklagen?</p><p>3. Unternimmt der Bundesrat Schritte, um grenzüberschreitende Haftungsfragen, wie sie sich in Zusammenhang mit dem Unfall im Gotthard-Strassentunnel stellen, einer generellen Regelung entgegenzuführen?</p>
    • Unfall im Gotthard-Strassentunnel. Haftung

Back to List