Wirkstoffe statt Markenprodukte verschreiben

ShortId
01.3790
Id
20013790
Updated
10.04.2024 09:50
Language
de
Title
Wirkstoffe statt Markenprodukte verschreiben
AdditionalIndexing
2841;Generika;Arzneimittelrecht;Krankenversicherung;Arzneikosten;Medikament
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L06K010503010201, Generika
  • L05K0105050101, Arzneikosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz ist der Anteil der Generika so tief wie in keinem anderen europäischen Land. Gleichzeitig weisen die Ausgaben für die Medikamente innerhalb der sozialen Grundversicherung in den vergangenen Jahren die weitaus höchsten Wachstumsraten auf. </p><p>Um diesem unbefriedigenden Zustand Abhilfe zu schaffen, wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) das Substitutionsrecht eingeführt. Dieses ist aber eine Fehlkonstruktion. Denn für die Patientin ist die Ärztin die erste und wichtigste Vertrauensperson. Wenn die Apothekerin auf den Entscheid der Ärztin zurückkommen will, um die Patientin von einem anderen, günstigeren Medikament zu überzeugen, ist dies mit grossem und vor allem unnötigem Aufwand verbunden. </p><p>Um den Einfluss der Pharmaindustrie auf die direkte Auswahl eines bestimmten Arzneimittels zurückzubinden, sollen Ärzte und Ärztinnen in Zukunft nur noch die Wirkstoffe verschreiben. Diese Praxis wird in den meisten europäischen Ländern bereits gehandhabt. Indem von den Versicherern nur das jeweils günstigste Arzneimittel abgegolten wird, sollen Apotheker und Apothekerinnen dazu verpflichtet werden, den Preisaspekt gebührend zu berücksichtigen.</p><p>Spitäler wurden von der Pharmaindustrie bisher mit besonderen Rabatten und Ermässigungen bedient. Die Pharmaindustrie hatte ein grosses Interesse daran, in Spitälern ihre Produkte zu plazieren und benutzte die Spitäler als eigentliches Marketinginstrument. Spitäler haben nämlich für den Einsatz von Arzneimitteln eine Vorbildfunktion. Einerseits werden dort zukünftige Ärzte und Ärztinnen ausgebildet, andererseits orientieren sich auch praktizierende Ärzte und Ärztinnen an den Spitälern in Bezug auf die Verwendung bestimmter Arzneimittel. Patienten und Patientinnen, die das Spital verlassen, werden die im Spital verwendeten Arzneimittel auch weiterhin verlangen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes dürfen auch Spitäler keine "geldwerten Vorteile" mehr entgegennehmen (Art. 33 HMG). Es spricht deshalb nichts dagegen, dass Spitäler in Zukunft ihre Vorbildfunktion wahrnehmen und durch die Verwendung der jeweils günstigsten Medikamente ihren Beitrag leisten an die Verhinderung von unnötigen Ausgaben auf Kosten der sozialen Krankenversicherung.</p><p>Der Bundesrat soll Ausnahmebestimmungen festlegen können, um spezifische Probleme, die sich mit diesen Vorgaben ergeben könnten, zu verhindern. So sollen z. B. Patienten und Patientinnen, die Arzneimittel regelmässig und über längere Zeit einnehmen müssen, nicht ständig das Produkt wechseln müssen.</p>
  • <p>Die neuen Anreize im Medikamentenbereich, die von den Expertinnen und Experten vorgeschlagen wurden und seit Sommer 2001 zur Anwendung gelangen, müssen einige Zeit wirken können, bevor das System erneut geändert wird. Das Recht der Apothekerinnen und Apotheker, ein Originalpräparat durch ein Generikum zu ersetzen, wurde erst am 1. Januar 2001 ins Krankenversicherungsgesetz (Art. 52a) aufgenommen. Das Parlament hat diese Lösung anderen Varianten vorgezogen. Die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker gemäss Artikel 4a der Krankenpflege-Leistungsverordnung, nämlich der "Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum", ist heute eine spezifische Leistung. Zwischen den betroffenen Partnern (Santésuisse und Schweizerischer Apothekerverband), wurde ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen. Erste einigermassen zuverlässige, statistische Aussagen zur Wirkung dieser Massnahmen sind nicht vor Ende 2002 zu erwarten.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 33 des Heilmittelgesetzes die Abgabe von Generika in den Spitälern begünstigen wird. Mit dieser Bestimmung, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist, werden die finanziellen Vorteile neu und klar abgegrenzt. Die Anwendung dieser Bestimmung kann den Generika-Einsatz indirekt positiv beeinflussen. Mit dem Ende der bisherigen, in der Begründung dieser Motion dargelegten Praxis, welche mit Rabatten die Abgabe von Originalpräparaten begünstigte, werden Generika eine bessere Chance haben. Die Auswirkungen dieser neuen Gesetzesbestimmung und der neuen Praxis werden sich erst nach einiger Zeit erkennen lassen. </p><p>Der Bundesrat möchte ferner hervorheben, dass es unerlässlich ist, vor einer Diskussion über die Zweckmässigkeit der Pflicht zur Verschreibung von Wirkstoffen die effektiven Auswirkungen auf die Kosten zulasten der Krankenversicherung und die notwendigen Anpassungen bei der Ausbildung der praktizierenden und der künftigen Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Ärzte und Ärztinnen und Chiropraktoren und Chiropraktorinnen im ambulanten und stationären Bereich verpflichtet sind, bei Arzneimitteln grundsätzlich die Wirkstoffe (in der geeigneten galenischen Form) zu verschreiben;</p><p>2. die Versicherer verpflichtet sind, die in der SL-Liste festzulegenden Wirkstoffpreise (in der geeigneten galenischen Form) abzugelten;</p><p>3. der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt.</p>
  • Wirkstoffe statt Markenprodukte verschreiben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz ist der Anteil der Generika so tief wie in keinem anderen europäischen Land. Gleichzeitig weisen die Ausgaben für die Medikamente innerhalb der sozialen Grundversicherung in den vergangenen Jahren die weitaus höchsten Wachstumsraten auf. </p><p>Um diesem unbefriedigenden Zustand Abhilfe zu schaffen, wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) das Substitutionsrecht eingeführt. Dieses ist aber eine Fehlkonstruktion. Denn für die Patientin ist die Ärztin die erste und wichtigste Vertrauensperson. Wenn die Apothekerin auf den Entscheid der Ärztin zurückkommen will, um die Patientin von einem anderen, günstigeren Medikament zu überzeugen, ist dies mit grossem und vor allem unnötigem Aufwand verbunden. </p><p>Um den Einfluss der Pharmaindustrie auf die direkte Auswahl eines bestimmten Arzneimittels zurückzubinden, sollen Ärzte und Ärztinnen in Zukunft nur noch die Wirkstoffe verschreiben. Diese Praxis wird in den meisten europäischen Ländern bereits gehandhabt. Indem von den Versicherern nur das jeweils günstigste Arzneimittel abgegolten wird, sollen Apotheker und Apothekerinnen dazu verpflichtet werden, den Preisaspekt gebührend zu berücksichtigen.</p><p>Spitäler wurden von der Pharmaindustrie bisher mit besonderen Rabatten und Ermässigungen bedient. Die Pharmaindustrie hatte ein grosses Interesse daran, in Spitälern ihre Produkte zu plazieren und benutzte die Spitäler als eigentliches Marketinginstrument. Spitäler haben nämlich für den Einsatz von Arzneimitteln eine Vorbildfunktion. Einerseits werden dort zukünftige Ärzte und Ärztinnen ausgebildet, andererseits orientieren sich auch praktizierende Ärzte und Ärztinnen an den Spitälern in Bezug auf die Verwendung bestimmter Arzneimittel. Patienten und Patientinnen, die das Spital verlassen, werden die im Spital verwendeten Arzneimittel auch weiterhin verlangen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes dürfen auch Spitäler keine "geldwerten Vorteile" mehr entgegennehmen (Art. 33 HMG). Es spricht deshalb nichts dagegen, dass Spitäler in Zukunft ihre Vorbildfunktion wahrnehmen und durch die Verwendung der jeweils günstigsten Medikamente ihren Beitrag leisten an die Verhinderung von unnötigen Ausgaben auf Kosten der sozialen Krankenversicherung.</p><p>Der Bundesrat soll Ausnahmebestimmungen festlegen können, um spezifische Probleme, die sich mit diesen Vorgaben ergeben könnten, zu verhindern. So sollen z. B. Patienten und Patientinnen, die Arzneimittel regelmässig und über längere Zeit einnehmen müssen, nicht ständig das Produkt wechseln müssen.</p>
    • <p>Die neuen Anreize im Medikamentenbereich, die von den Expertinnen und Experten vorgeschlagen wurden und seit Sommer 2001 zur Anwendung gelangen, müssen einige Zeit wirken können, bevor das System erneut geändert wird. Das Recht der Apothekerinnen und Apotheker, ein Originalpräparat durch ein Generikum zu ersetzen, wurde erst am 1. Januar 2001 ins Krankenversicherungsgesetz (Art. 52a) aufgenommen. Das Parlament hat diese Lösung anderen Varianten vorgezogen. Die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker gemäss Artikel 4a der Krankenpflege-Leistungsverordnung, nämlich der "Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum", ist heute eine spezifische Leistung. Zwischen den betroffenen Partnern (Santésuisse und Schweizerischer Apothekerverband), wurde ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen. Erste einigermassen zuverlässige, statistische Aussagen zur Wirkung dieser Massnahmen sind nicht vor Ende 2002 zu erwarten.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 33 des Heilmittelgesetzes die Abgabe von Generika in den Spitälern begünstigen wird. Mit dieser Bestimmung, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist, werden die finanziellen Vorteile neu und klar abgegrenzt. Die Anwendung dieser Bestimmung kann den Generika-Einsatz indirekt positiv beeinflussen. Mit dem Ende der bisherigen, in der Begründung dieser Motion dargelegten Praxis, welche mit Rabatten die Abgabe von Originalpräparaten begünstigte, werden Generika eine bessere Chance haben. Die Auswirkungen dieser neuen Gesetzesbestimmung und der neuen Praxis werden sich erst nach einiger Zeit erkennen lassen. </p><p>Der Bundesrat möchte ferner hervorheben, dass es unerlässlich ist, vor einer Diskussion über die Zweckmässigkeit der Pflicht zur Verschreibung von Wirkstoffen die effektiven Auswirkungen auf die Kosten zulasten der Krankenversicherung und die notwendigen Anpassungen bei der Ausbildung der praktizierenden und der künftigen Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Ärzte und Ärztinnen und Chiropraktoren und Chiropraktorinnen im ambulanten und stationären Bereich verpflichtet sind, bei Arzneimitteln grundsätzlich die Wirkstoffe (in der geeigneten galenischen Form) zu verschreiben;</p><p>2. die Versicherer verpflichtet sind, die in der SL-Liste festzulegenden Wirkstoffpreise (in der geeigneten galenischen Form) abzugelten;</p><p>3. der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt.</p>
    • Wirkstoffe statt Markenprodukte verschreiben

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