Ausbildung für Inhaftierte
- ShortId
-
01.3791
- Id
-
20013791
- Updated
-
10.04.2024 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Ausbildung für Inhaftierte
- AdditionalIndexing
-
12;Inhaftierung;Strafvollzugsrecht;soziale Wiedereingliederung;Häftling;berufliche Bildung;Erwachsenenbildung;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010301, Häftling
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L04K01040211, soziale Wiedereingliederung
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- L04K05010106, Inhaftierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Betreuung der Gefängnisinsassen (sowohl Personen in Untersuchungshaft als auch Personen im Strafvollzug) muss sich zwar im Rahmen der verhängten Sanktion bewegen, aber auch eine Dimension der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung haben. In diesem Sinne ist es angebracht, die Insassen ausbildungsmässig zu unterstützen, damit Personen, die sich ausbilden lassen wollen, die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und die Grundlage für ihre Rückkehr in die Gesellschaft und ins Erwerbsleben zu schaffen.</p><p>In der bisherigen Praxis ist die Ausbildung uneinheitlich geregelt (Eigeninitiative mancher Strafanstalten, Ausbildungsmöglichkeiten beispielsweise nur für handwerkliche Berufe), begrenzt und nicht immer zielgerichtet. Ausserdem fehlen die notwendigen Mittel und Fachkräfte (ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise bei Fernkursen). Man stellt Folgendes fest:</p><p>- Die im Rahmen der kantonalen Konkordate durchgeführten Massnahmen sind von unterschiedlicher Qualität und Wirksamkeit. Sie müssen durch ein globales und kohärentes Konzept verstärkt werden, das Methoden und Mittel im Rahmen einer vereinheitlichten Praxis festlegt.</p><p>- Der bedingte Zugang zu Leistungen ist problematisch. Einerseits kommt nur ein Teil der Betroffenen in den Genuss von Leistungen (nur Personen im Strafvollzug haben Zugang, Untersuchungshäftlinge gehen leer aus). Andererseits erschwert die häufige Verlegung von Personen im Strafvollzug die Kontinuität der Ausbildung.</p><p>- Unter den gegebenen Umständen muss die Ausbildung personalisiert und flexibel sein, um einem von Krisen und wechselnden Gemütslagen geprägten Allgemeinzustand gerecht werden zu können. Der kollektive Unterricht und die Ausbildung in einer Werkstatt entsprechen den Bedürfnissen des Individuums nicht unbedingt. Sinnvoll wäre die Förderung von Ausbildungen durch Fernkurse.</p><p>- Die Begleitung durch die Sozialdienste - man denke insbesondere an die Vorbereitung auf die Entlassung - könnte im Rahmen der Ausbildung ergänzend zum Zug kommen.</p><p>- Die Ehrenamtlichkeit, die bisher beispielsweise bei Fernkursen vorherrscht, stösst rasch an Grenzen oder führt in eine Sackgasse. Finanzielle Unterstützung und institutionalisierte Synergien mit Ausbildungsstätten wären zu fordern.</p><p>Langfristig ist das Schwergewicht auf Prävention und auf soziale und berufliche Wiedereingliederung zu legen. Deshalb ist es sinnvoll, dass die Gefängnisinsassen, die sich weiterbilden möchten, ihre Kenntnisse erweitern, die erzwungene Einsamkeit auf sinnvolle Weise ausfüllen und in den Genuss von Ausbildungsangeboten kommen können.</p>
- <p>Die Kompetenz zum Vollzug von Strafen und Massnahmen ist gemäss Bundesverfassung (Art. 123) Sache der Kantone; dem Bund obliegt ein Oberaufsichtsrecht, und er kann die Kantone bei ihrer Aufgabenerfüllung finanziell unterstützen. Für den Vollzug der Untersuchungshaft sind die Kantone alleine zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage sind die Interventionsmöglichkeiten des Bundes beschränkt.</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass es mit Blick auf die Verbrechensprävention sinnvoll ist, Gefängnisinsassen, die sich weiterbilden möchten, entsprechend zu unterstützen. Er bestätigt auch die Feststellung des Motionärs, dass in den verschiedenen Einrichtungen das Angebot für Aus- und Weiterbildung unterschiedlich ist. Es ist dies aber eine Konsequenz der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p><p>Wenig Ausbildungsangebote sind in den Untersuchungsgefängnissen vorhanden. Dies rührt daher, dass Tatverdächtigen nur so lange die Freiheit entzogen werden soll, als dies für die Untersuchung zwingend ist; fallen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr weg, sind die Personen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In der Regel ist deshalb der Aufenthalt in einem Untersuchungsgefängnis von kurzer Dauer. Einer Publikation des Bundesamtes für Statistik (Freiheitsentzug und Untersuchungshaft, Juni 2001) ist zu entnehmen, dass die Hälfte der Aufenthalte in Untersuchungshaft sieben Tage nicht übersteigt; im Mittel dauert die Untersuchungshaft 52 Tage (errechnet aufgrund der angerechneten Untersuchungshaft bei späterer Verurteilung). Dennoch werden in den grösseren Untersuchungsgefängnissen Fernkurse und Sprachkurse angeboten oder zumindest vermittelt.</p><p>Anders stellt sich die Situation in den Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten dar. Gemäss Strafgesetzbuch ist der Insasse zur Arbeit verpflichtet, und "er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben" (Art. 37 des Strafgesetzbuches). Den Bedürfnissen der Klienten und Klientinnen der Vollzugseinrichtungen entsprechend stehen handwerkliche Beschäftigungsmöglichkeiten im Vordergrund, geht es doch oft auch darum, die Inhaftierten wieder an einen geregelten Tagesablauf und die Gemeinschaft zu gewöhnen. In allen Vollzugseinrichtungen der Schweiz gibt es ein Angebot für Aus- und Weiterbildung zumindest während der Freizeit, oft auch während der ordentlichen Arbeitszeit.</p><p>Auf Bundesebene wurden Rechtsgrundlagen geschaffen, um Strafgefangenen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) können sich Personen, die während mehr als zwölf Monaten in einer Haftanstalt verbrachten, bei Austritt unverzüglich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden und an für sie geeigneten Bildungsmassnahmen teilnehmen. Noch Inhaftierte können während der letzten Monate ihrer Haft im Hinblick auf den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt einen von der ALV finanzierten externen Kurs besuchen; auch die Finanzierung eines Fernkurses ist möglich (Art. 60 Avig). Inhaftierte, die kurz vor der Entlassung stehen, müssen als von Arbeitslosigkeit bedroht betrachtet werden und können deshalb diese Massnahmen beanspruchen.</p><p>Um dem Aspekt der Resozialisierung noch vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, sieht der Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB), dessen parlamentarische Beratung sich zurzeit im Stadium der Differenzbereinigung befindet, in Artikel 82 des Entwurfes vor, den Gefangenen sei bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zur Aus- und Weiterbildung zu geben. Nach Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe d des Entwurfes können die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Kantone u. a. für Gefangene, die eine Aus- oder Weiterbildung erhalten, besondere Gefangenengruppen führen. Artikel 96 des Entwurfes, wonach die Kantone für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges eine durchgehende soziale Betreuung sicherstellen, sorgt auch bei der Ausbildung der Gefangenen für eine gewisse Kontinuität und Koordination.</p><p>Auf weitere bundesrechtliche Verpflichtungen der Kantone in diesem und anderen Bereichen des Straf- und Massnahmenvollzuges verzichtet der Entwurf zur Revision des AT-StGB bewusst. Der Bund soll zwar die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzuges regeln, deren Umsetzung jedoch der Gesetzgebung der Kantone überlassen bleiben. Nationalrat und Ständerat sind bei der Beratung der Vorlage diesem Konzept gefolgt.</p><p>Der revidierte AT-StGB soll voraussichtlich auf das Jahr 2004 in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat ist der Meinung, dass in der Folge eine Konsolidierungsphase nötig ist, um den Kantonen die Gelegenheit zu geben, die Vollzugsbedingungen des neuen Strafgesetzbuches umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen für eine einheitliche Politik betreffend die Ausbildung von Gefängnisinsassen zu schaffen.</p>
- Ausbildung für Inhaftierte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Betreuung der Gefängnisinsassen (sowohl Personen in Untersuchungshaft als auch Personen im Strafvollzug) muss sich zwar im Rahmen der verhängten Sanktion bewegen, aber auch eine Dimension der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung haben. In diesem Sinne ist es angebracht, die Insassen ausbildungsmässig zu unterstützen, damit Personen, die sich ausbilden lassen wollen, die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und die Grundlage für ihre Rückkehr in die Gesellschaft und ins Erwerbsleben zu schaffen.</p><p>In der bisherigen Praxis ist die Ausbildung uneinheitlich geregelt (Eigeninitiative mancher Strafanstalten, Ausbildungsmöglichkeiten beispielsweise nur für handwerkliche Berufe), begrenzt und nicht immer zielgerichtet. Ausserdem fehlen die notwendigen Mittel und Fachkräfte (ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise bei Fernkursen). Man stellt Folgendes fest:</p><p>- Die im Rahmen der kantonalen Konkordate durchgeführten Massnahmen sind von unterschiedlicher Qualität und Wirksamkeit. Sie müssen durch ein globales und kohärentes Konzept verstärkt werden, das Methoden und Mittel im Rahmen einer vereinheitlichten Praxis festlegt.</p><p>- Der bedingte Zugang zu Leistungen ist problematisch. Einerseits kommt nur ein Teil der Betroffenen in den Genuss von Leistungen (nur Personen im Strafvollzug haben Zugang, Untersuchungshäftlinge gehen leer aus). Andererseits erschwert die häufige Verlegung von Personen im Strafvollzug die Kontinuität der Ausbildung.</p><p>- Unter den gegebenen Umständen muss die Ausbildung personalisiert und flexibel sein, um einem von Krisen und wechselnden Gemütslagen geprägten Allgemeinzustand gerecht werden zu können. Der kollektive Unterricht und die Ausbildung in einer Werkstatt entsprechen den Bedürfnissen des Individuums nicht unbedingt. Sinnvoll wäre die Förderung von Ausbildungen durch Fernkurse.</p><p>- Die Begleitung durch die Sozialdienste - man denke insbesondere an die Vorbereitung auf die Entlassung - könnte im Rahmen der Ausbildung ergänzend zum Zug kommen.</p><p>- Die Ehrenamtlichkeit, die bisher beispielsweise bei Fernkursen vorherrscht, stösst rasch an Grenzen oder führt in eine Sackgasse. Finanzielle Unterstützung und institutionalisierte Synergien mit Ausbildungsstätten wären zu fordern.</p><p>Langfristig ist das Schwergewicht auf Prävention und auf soziale und berufliche Wiedereingliederung zu legen. Deshalb ist es sinnvoll, dass die Gefängnisinsassen, die sich weiterbilden möchten, ihre Kenntnisse erweitern, die erzwungene Einsamkeit auf sinnvolle Weise ausfüllen und in den Genuss von Ausbildungsangeboten kommen können.</p>
- <p>Die Kompetenz zum Vollzug von Strafen und Massnahmen ist gemäss Bundesverfassung (Art. 123) Sache der Kantone; dem Bund obliegt ein Oberaufsichtsrecht, und er kann die Kantone bei ihrer Aufgabenerfüllung finanziell unterstützen. Für den Vollzug der Untersuchungshaft sind die Kantone alleine zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage sind die Interventionsmöglichkeiten des Bundes beschränkt.</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass es mit Blick auf die Verbrechensprävention sinnvoll ist, Gefängnisinsassen, die sich weiterbilden möchten, entsprechend zu unterstützen. Er bestätigt auch die Feststellung des Motionärs, dass in den verschiedenen Einrichtungen das Angebot für Aus- und Weiterbildung unterschiedlich ist. Es ist dies aber eine Konsequenz der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p><p>Wenig Ausbildungsangebote sind in den Untersuchungsgefängnissen vorhanden. Dies rührt daher, dass Tatverdächtigen nur so lange die Freiheit entzogen werden soll, als dies für die Untersuchung zwingend ist; fallen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr weg, sind die Personen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In der Regel ist deshalb der Aufenthalt in einem Untersuchungsgefängnis von kurzer Dauer. Einer Publikation des Bundesamtes für Statistik (Freiheitsentzug und Untersuchungshaft, Juni 2001) ist zu entnehmen, dass die Hälfte der Aufenthalte in Untersuchungshaft sieben Tage nicht übersteigt; im Mittel dauert die Untersuchungshaft 52 Tage (errechnet aufgrund der angerechneten Untersuchungshaft bei späterer Verurteilung). Dennoch werden in den grösseren Untersuchungsgefängnissen Fernkurse und Sprachkurse angeboten oder zumindest vermittelt.</p><p>Anders stellt sich die Situation in den Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten dar. Gemäss Strafgesetzbuch ist der Insasse zur Arbeit verpflichtet, und "er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben" (Art. 37 des Strafgesetzbuches). Den Bedürfnissen der Klienten und Klientinnen der Vollzugseinrichtungen entsprechend stehen handwerkliche Beschäftigungsmöglichkeiten im Vordergrund, geht es doch oft auch darum, die Inhaftierten wieder an einen geregelten Tagesablauf und die Gemeinschaft zu gewöhnen. In allen Vollzugseinrichtungen der Schweiz gibt es ein Angebot für Aus- und Weiterbildung zumindest während der Freizeit, oft auch während der ordentlichen Arbeitszeit.</p><p>Auf Bundesebene wurden Rechtsgrundlagen geschaffen, um Strafgefangenen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) können sich Personen, die während mehr als zwölf Monaten in einer Haftanstalt verbrachten, bei Austritt unverzüglich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden und an für sie geeigneten Bildungsmassnahmen teilnehmen. Noch Inhaftierte können während der letzten Monate ihrer Haft im Hinblick auf den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt einen von der ALV finanzierten externen Kurs besuchen; auch die Finanzierung eines Fernkurses ist möglich (Art. 60 Avig). Inhaftierte, die kurz vor der Entlassung stehen, müssen als von Arbeitslosigkeit bedroht betrachtet werden und können deshalb diese Massnahmen beanspruchen.</p><p>Um dem Aspekt der Resozialisierung noch vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, sieht der Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB), dessen parlamentarische Beratung sich zurzeit im Stadium der Differenzbereinigung befindet, in Artikel 82 des Entwurfes vor, den Gefangenen sei bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zur Aus- und Weiterbildung zu geben. Nach Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe d des Entwurfes können die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Kantone u. a. für Gefangene, die eine Aus- oder Weiterbildung erhalten, besondere Gefangenengruppen führen. Artikel 96 des Entwurfes, wonach die Kantone für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges eine durchgehende soziale Betreuung sicherstellen, sorgt auch bei der Ausbildung der Gefangenen für eine gewisse Kontinuität und Koordination.</p><p>Auf weitere bundesrechtliche Verpflichtungen der Kantone in diesem und anderen Bereichen des Straf- und Massnahmenvollzuges verzichtet der Entwurf zur Revision des AT-StGB bewusst. Der Bund soll zwar die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzuges regeln, deren Umsetzung jedoch der Gesetzgebung der Kantone überlassen bleiben. Nationalrat und Ständerat sind bei der Beratung der Vorlage diesem Konzept gefolgt.</p><p>Der revidierte AT-StGB soll voraussichtlich auf das Jahr 2004 in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat ist der Meinung, dass in der Folge eine Konsolidierungsphase nötig ist, um den Kantonen die Gelegenheit zu geben, die Vollzugsbedingungen des neuen Strafgesetzbuches umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen für eine einheitliche Politik betreffend die Ausbildung von Gefängnisinsassen zu schaffen.</p>
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