Revision des Versicherungsvertragsgesetzes

ShortId
01.5022
Id
20015022
Updated
10.04.2024 14:53
Language
de
Title
Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
AdditionalIndexing
12;Versicherungsvertrag;Vertrag des Privatrechts
1
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
Texts
  • <p>Wenn ein Versicherter bei Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Tatsache anzugeben vergisst, kann dies für ihn im Schadenfall böse Folgen haben (Wegfall jeglicher Leistungspflicht der Versicherer). Für die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes schlagen Experten deshalb ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers nur noch bei für den Versicherungsfall erheblichen Tatsachen vor, die verschwiegen wurden. Gemäss "NZZ" vom 23. Februar 2001 (Nr. 45) will das zuständige Justizdepartement auf diese Forderung indessen nicht eintreten.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft der in dieser Pressemitteilung behauptete Sachverhalt zu?</p><p>2. Was veranlasst den Bundesrat, auf die von Experten vorgeschlagene Änderung zugunsten der schwächeren Vertragspartei zu verzichten?</p>
  • Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn ein Versicherter bei Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Tatsache anzugeben vergisst, kann dies für ihn im Schadenfall böse Folgen haben (Wegfall jeglicher Leistungspflicht der Versicherer). Für die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes schlagen Experten deshalb ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers nur noch bei für den Versicherungsfall erheblichen Tatsachen vor, die verschwiegen wurden. Gemäss "NZZ" vom 23. Februar 2001 (Nr. 45) will das zuständige Justizdepartement auf diese Forderung indessen nicht eintreten.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft der in dieser Pressemitteilung behauptete Sachverhalt zu?</p><p>2. Was veranlasst den Bundesrat, auf die von Experten vorgeschlagene Änderung zugunsten der schwächeren Vertragspartei zu verzichten?</p>
    • Revision des Versicherungsvertragsgesetzes

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