Behebung der Lothar-Schäden. Koordinationspflicht des Buwal
- ShortId
-
01.5144
- Id
-
20015144
- Updated
-
10.04.2024 14:32
- Language
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de
- Title
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Behebung der Lothar-Schäden. Koordinationspflicht des Buwal
- AdditionalIndexing
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52;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Koordination;Waldschutz;Luzern (Kanton);Bern (Kanton)
- 1
-
- L05K1401070108, Waldschutz
- L04K08020314, Koordination
- L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
- L05K0301010104, Bern (Kanton)
- L05K0301010110, Luzern (Kanton)
- Texts
-
- <p>Zur Behebung der Folgeschäden des Sturms Lothar werden je nach Kanton sehr unterschiedliche Strategien verfolgt. Das Gros der Kantone handelt im Sinne der Beschlüsse des Parlamentes, einige scheren aus. Insbesondere fällt die absolute Untätigkeit des Forstdienstes des Kantons Luzern auf, ausgerechnet jener Kanton, welcher über den grössten Anteil Privatwald verfügt.</p><p>Diese Untätigkeit führt entlang den bernisch-luzernischen Kantonsgrenzen zu Spannungen, wird doch der Kanton Bern mit öffentlich-rechtlicher Anordnung zur Räumung gezwungen, während die Untätigkeit der Forstbehörden des Kantons Luzern zu wiederholten Reinfektionen durch Borkenkäfereinflüge führt.</p><p>Artikel 28 und 29 der Waldverordnung legen die Pflichten der Kantone zur Verhütung der Waldschäden fest. Artikel 30 Absatz 1 der Waldverordnung des Bundes legt klipp und klar fest: "Der Bund koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Waldschäden."</p><p>Was veranlasst das Buwal, die ihm gesetzlich zugewiesene Koordinationspflicht nicht wahrzunehmen?</p>
- Behebung der Lothar-Schäden. Koordinationspflicht des Buwal
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zur Behebung der Folgeschäden des Sturms Lothar werden je nach Kanton sehr unterschiedliche Strategien verfolgt. Das Gros der Kantone handelt im Sinne der Beschlüsse des Parlamentes, einige scheren aus. Insbesondere fällt die absolute Untätigkeit des Forstdienstes des Kantons Luzern auf, ausgerechnet jener Kanton, welcher über den grössten Anteil Privatwald verfügt.</p><p>Diese Untätigkeit führt entlang den bernisch-luzernischen Kantonsgrenzen zu Spannungen, wird doch der Kanton Bern mit öffentlich-rechtlicher Anordnung zur Räumung gezwungen, während die Untätigkeit der Forstbehörden des Kantons Luzern zu wiederholten Reinfektionen durch Borkenkäfereinflüge führt.</p><p>Artikel 28 und 29 der Waldverordnung legen die Pflichten der Kantone zur Verhütung der Waldschäden fest. Artikel 30 Absatz 1 der Waldverordnung des Bundes legt klipp und klar fest: "Der Bund koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Waldschäden."</p><p>Was veranlasst das Buwal, die ihm gesetzlich zugewiesene Koordinationspflicht nicht wahrzunehmen?</p>
- Behebung der Lothar-Schäden. Koordinationspflicht des Buwal
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