Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
- ShortId
-
01.5147
- Id
-
20015147
- Updated
-
10.04.2024 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
- AdditionalIndexing
-
12;Autonomie;Gemeinde;Familienstand;Teilzeitarbeit;Beamter/-in
- 1
-
- L03K010305, Familienstand
- L06K080601030102, Beamter/-in
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L06K080701020106, Gemeinde
- L06K080701020102, Autonomie
- Texts
-
- <p>Die Zivilstandsverordnung (ZStV) ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung wird für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten neu ein minimaler Beschäftigungsgrad von 40 Prozent verlangt. Diese Bestimmung wird dazu führen, dass etwa 50 Prozent der Zivilstandsämter in den Gemeinden verschwinden werden. Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten. Diese Verordnung ist ein massiver Eingriff in die Autonomie der Gemeinden.</p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:</p><p>Aufgrund welcher Kriterien wurde dieser Beschäftigungsgrad von 40 Prozent für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten festgelegt, nachdem Untersuchungen zeigen, dass das Zivilstandswesen in der Schweiz gut organisiert ist?</p><p>Welchen Stellenwert misst der Bundesrat den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Reorganisation Zivilstandswesen" des Kantons Zürich bei, die Vorschläge zur Qualitätssicherung im Zivilstandswesen gemacht hat?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen?</p>
- Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Zivilstandsverordnung (ZStV) ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung wird für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten neu ein minimaler Beschäftigungsgrad von 40 Prozent verlangt. Diese Bestimmung wird dazu führen, dass etwa 50 Prozent der Zivilstandsämter in den Gemeinden verschwinden werden. Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten. Diese Verordnung ist ein massiver Eingriff in die Autonomie der Gemeinden.</p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:</p><p>Aufgrund welcher Kriterien wurde dieser Beschäftigungsgrad von 40 Prozent für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten festgelegt, nachdem Untersuchungen zeigen, dass das Zivilstandswesen in der Schweiz gut organisiert ist?</p><p>Welchen Stellenwert misst der Bundesrat den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Reorganisation Zivilstandswesen" des Kantons Zürich bei, die Vorschläge zur Qualitätssicherung im Zivilstandswesen gemacht hat?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen?</p>
- Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
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