Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten

ShortId
01.5147
Id
20015147
Updated
10.04.2024 08:11
Language
de
Title
Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
AdditionalIndexing
12;Autonomie;Gemeinde;Familienstand;Teilzeitarbeit;Beamter/-in
1
  • L03K010305, Familienstand
  • L06K080601030102, Beamter/-in
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L06K080701020102, Autonomie
Texts
  • <p>Die Zivilstandsverordnung (ZStV) ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung wird für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten neu ein minimaler Beschäftigungsgrad von 40 Prozent verlangt. Diese Bestimmung wird dazu führen, dass etwa 50 Prozent der Zivilstandsämter in den Gemeinden verschwinden werden. Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten. Diese Verordnung ist ein massiver Eingriff in die Autonomie der Gemeinden.</p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:</p><p>Aufgrund welcher Kriterien wurde dieser Beschäftigungsgrad von 40 Prozent für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten festgelegt, nachdem Untersuchungen zeigen, dass das Zivilstandswesen in der Schweiz gut organisiert ist?</p><p>Welchen Stellenwert misst der Bundesrat den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Reorganisation Zivilstandswesen" des Kantons Zürich bei, die Vorschläge zur Qualitätssicherung im Zivilstandswesen gemacht hat?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen?</p>
  • Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zivilstandsverordnung (ZStV) ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung wird für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten neu ein minimaler Beschäftigungsgrad von 40 Prozent verlangt. Diese Bestimmung wird dazu führen, dass etwa 50 Prozent der Zivilstandsämter in den Gemeinden verschwinden werden. Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten. Diese Verordnung ist ein massiver Eingriff in die Autonomie der Gemeinden.</p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:</p><p>Aufgrund welcher Kriterien wurde dieser Beschäftigungsgrad von 40 Prozent für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten festgelegt, nachdem Untersuchungen zeigen, dass das Zivilstandswesen in der Schweiz gut organisiert ist?</p><p>Welchen Stellenwert misst der Bundesrat den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Reorganisation Zivilstandswesen" des Kantons Zürich bei, die Vorschläge zur Qualitätssicherung im Zivilstandswesen gemacht hat?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen?</p>
    • Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten

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