Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos
- ShortId
-
01.5187
- Id
-
20015187
- Updated
-
10.04.2024 11:41
- Language
-
de
- Title
-
Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos
- AdditionalIndexing
-
2811;Kostenrechnung;Weltwirtschaftsgipfel;Polizei
- 1
-
- L04K04030304, Polizei
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
- Texts
-
- <p>Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Weil aber aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Es liegt somit in ihrer Kompetenz, zu bestimmen, wie sie ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnimmt. Die Bündner Polizei erstellt jährlich ein allgemeines Sicherheitsdispositiv im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Der Bundessicherheitsdienst ordnet deshalb die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden.</p><p>Am 28. Juni 2000 beschloss der Bundesrat, das WEF aufgrund seiner einmaligen Bedeutung und seiner ausserordentlichen Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung (SR 120.6) zu qualifizieren. Hinsichtlich einer Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden durch den Bund hielt er u. a. fest, dass sich der Bund ab 2001 mit 80 Prozent an den Kosten für das Zusatzdispositiv zum Schutz von völkerrechtlich geschützten Personen beteiligt.</p><p>Aus dieser Kostenbeteiligung an den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste lässt sich keine grössere Einflussnahme auf das Sicherheitskonzept der Bündner durch den Bund und schon gar nicht ein Recht ableiten, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen. So obliegen die Bewilligung wie das Verbot einer Demonstration einzig der Gemeinde Davos Landschaft und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens dem kantonalen Verwaltungsgericht und in letzter Instanz dem Bundesgericht. Die Einflussnahme des Bundesrates ist hier wie auch im - dem Kanton verfassungsmässig zugewiesenen - Polizeibereich sehr beschränkt.</p><p>Zwar werden die einzelnen sicherheitspolizeilichen Massnahmen im Rahmen des Koordinationsorgans Bund/Kanton Graubünden besprochen, doch entscheidet letztendlich der Kanton Graubünden in eigener Verantwortung über die zu treffenden Massnahmen.</p>
- <p>In einer Medienmitteilung des EJPD vom 6. September 2001 wird über eine künftige Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos informiert. Damit ist der Bund legitimiert, aber auch verpflichtet, auf die Ausgestaltung des Sicherheitsdispositivs Einfluss zu nehmen.</p><p>Wie tut er dies?</p>
- Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Weil aber aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Es liegt somit in ihrer Kompetenz, zu bestimmen, wie sie ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnimmt. Die Bündner Polizei erstellt jährlich ein allgemeines Sicherheitsdispositiv im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Der Bundessicherheitsdienst ordnet deshalb die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden.</p><p>Am 28. Juni 2000 beschloss der Bundesrat, das WEF aufgrund seiner einmaligen Bedeutung und seiner ausserordentlichen Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung (SR 120.6) zu qualifizieren. Hinsichtlich einer Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden durch den Bund hielt er u. a. fest, dass sich der Bund ab 2001 mit 80 Prozent an den Kosten für das Zusatzdispositiv zum Schutz von völkerrechtlich geschützten Personen beteiligt.</p><p>Aus dieser Kostenbeteiligung an den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste lässt sich keine grössere Einflussnahme auf das Sicherheitskonzept der Bündner durch den Bund und schon gar nicht ein Recht ableiten, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen. So obliegen die Bewilligung wie das Verbot einer Demonstration einzig der Gemeinde Davos Landschaft und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens dem kantonalen Verwaltungsgericht und in letzter Instanz dem Bundesgericht. Die Einflussnahme des Bundesrates ist hier wie auch im - dem Kanton verfassungsmässig zugewiesenen - Polizeibereich sehr beschränkt.</p><p>Zwar werden die einzelnen sicherheitspolizeilichen Massnahmen im Rahmen des Koordinationsorgans Bund/Kanton Graubünden besprochen, doch entscheidet letztendlich der Kanton Graubünden in eigener Verantwortung über die zu treffenden Massnahmen.</p>
- <p>In einer Medienmitteilung des EJPD vom 6. September 2001 wird über eine künftige Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos informiert. Damit ist der Bund legitimiert, aber auch verpflichtet, auf die Ausgestaltung des Sicherheitsdispositivs Einfluss zu nehmen.</p><p>Wie tut er dies?</p>
- Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten des WEF in Davos
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