Verbot der Freisetzung von Antibiotikaresistenzgenen in der Umwelt
- ShortId
-
01.5226
- Id
-
20015226
- Updated
-
10.04.2024 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Verbot der Freisetzung von Antibiotikaresistenzgenen in der Umwelt
- AdditionalIndexing
-
36;Freisetzungsversuch;Antibiotikum;ETH;Forschungspolitik;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
- L05K0105030101, Antibiotikum
- L05K1302050101, ETH
- L03K160202, Forschungspolitik
- Texts
-
- <p>1. Die ETH Zürich, vertreten durch das Institut für Pflanzenwissenschaften, hat am 4. Januar 2001 bei der zuständigen Stelle, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), ein Gesuch für einen Freisetzungsversuch eingereicht.</p><p>2. Für den erstinstanzlichen Entscheid für dieses Gesuch ist das Buwal zuständig.</p><p>3. Das Buwal musste vor seinem Entscheid folgende Stellen anhören: die Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Veterinärwesen (BVET), zwei eidgenössische Kommissionen und den Standortkanton Zürich. Alle haben sich befürwortend geäussert.</p><p>4. Das BAG hat dabei die Gesundheitsaspekte, das BLW die Landwirtschaftsaspekte, das BVET die Tiergesundheitsaspekte und das Buwal die Umweltaspekte beurteilt. Diese vier Bereiche unterscheiden sich in der Fragestellung ebenso wie im Wissensstand. Es ist deshalb möglich, dass das gleiche Gesuch von den Ämtern unterschiedlich beurteilt wird.</p><p>5. Der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich fällt die Aufgabe zu, die Behörde wissenschaftlich zu beraten. Das Buwal hat die Pflicht, die Kommission anzuhören, die wissenschaftlichen Aussagen der Mehrheit und der Minderheit zu bewerten und schliesslich in eigener Verantwortung einen Entscheid zu fällen.</p><p>6. Mit der Verfügung vom 20. November 2001 hat das Buwal über das Gesuch entschieden.</p><p>7. Die Verfügung des Buwal ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim UVEK angefochten werden. Die Überprüfung durch das UVEK ist dabei nicht auf Rechtsfragen beschränkt, sondern schliesst auch Ermessensfragen ein. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.</p><p>8. Der Bundesrat will den rechtsstaatlichen Gang dieses Geschäftes nicht behindern, indem er sich materiell zum Entscheid des Buwal äusserte.</p>
- <p>Seit mehreren Jahren gilt die Markierung von genmanipulierten Organismen mit Antibiotikaresistenzgenen als veraltete Technik. Weil sie ein Risiko für Mensch und Umwelt bedeutet, wird aus Kreisen der Wissenschaft selbst, aber vor allem aus der Medizin ein Verbot gefordert. Der Bundesrat hat daher in der Gen-Lex das Verbot der Freisetzung von Organismen mit Antibiotikaresistenzgenen verankert, und der Ständerat hat dieser Forderung bereits zugestimmt. Der Nationalrat hat die gleiche Forderung am 18. September 2000 als Postulat 98.3605 überwiesen.</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass sich Forscher der ETH bei ihren Gesuchen ebenfalls am Stand der modernen Technik und der politischen Forderungen orientieren sollten? Und ist er auch der Meinung, dass das von Gen Suisse angezettelte Kesseltreiben gegen den Buwal-Entscheid dezidiert zurückgewiesen werden muss?</p>
- Verbot der Freisetzung von Antibiotikaresistenzgenen in der Umwelt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die ETH Zürich, vertreten durch das Institut für Pflanzenwissenschaften, hat am 4. Januar 2001 bei der zuständigen Stelle, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), ein Gesuch für einen Freisetzungsversuch eingereicht.</p><p>2. Für den erstinstanzlichen Entscheid für dieses Gesuch ist das Buwal zuständig.</p><p>3. Das Buwal musste vor seinem Entscheid folgende Stellen anhören: die Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Veterinärwesen (BVET), zwei eidgenössische Kommissionen und den Standortkanton Zürich. Alle haben sich befürwortend geäussert.</p><p>4. Das BAG hat dabei die Gesundheitsaspekte, das BLW die Landwirtschaftsaspekte, das BVET die Tiergesundheitsaspekte und das Buwal die Umweltaspekte beurteilt. Diese vier Bereiche unterscheiden sich in der Fragestellung ebenso wie im Wissensstand. Es ist deshalb möglich, dass das gleiche Gesuch von den Ämtern unterschiedlich beurteilt wird.</p><p>5. Der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich fällt die Aufgabe zu, die Behörde wissenschaftlich zu beraten. Das Buwal hat die Pflicht, die Kommission anzuhören, die wissenschaftlichen Aussagen der Mehrheit und der Minderheit zu bewerten und schliesslich in eigener Verantwortung einen Entscheid zu fällen.</p><p>6. Mit der Verfügung vom 20. November 2001 hat das Buwal über das Gesuch entschieden.</p><p>7. Die Verfügung des Buwal ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim UVEK angefochten werden. Die Überprüfung durch das UVEK ist dabei nicht auf Rechtsfragen beschränkt, sondern schliesst auch Ermessensfragen ein. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.</p><p>8. Der Bundesrat will den rechtsstaatlichen Gang dieses Geschäftes nicht behindern, indem er sich materiell zum Entscheid des Buwal äusserte.</p>
- <p>Seit mehreren Jahren gilt die Markierung von genmanipulierten Organismen mit Antibiotikaresistenzgenen als veraltete Technik. Weil sie ein Risiko für Mensch und Umwelt bedeutet, wird aus Kreisen der Wissenschaft selbst, aber vor allem aus der Medizin ein Verbot gefordert. Der Bundesrat hat daher in der Gen-Lex das Verbot der Freisetzung von Organismen mit Antibiotikaresistenzgenen verankert, und der Ständerat hat dieser Forderung bereits zugestimmt. Der Nationalrat hat die gleiche Forderung am 18. September 2000 als Postulat 98.3605 überwiesen.</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass sich Forscher der ETH bei ihren Gesuchen ebenfalls am Stand der modernen Technik und der politischen Forderungen orientieren sollten? Und ist er auch der Meinung, dass das von Gen Suisse angezettelte Kesseltreiben gegen den Buwal-Entscheid dezidiert zurückgewiesen werden muss?</p>
- Verbot der Freisetzung von Antibiotikaresistenzgenen in der Umwelt
Back to List