Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche

ShortId
01.5230
Id
20015230
Updated
03.10.2025 09:13
Language
de
Title
Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche
AdditionalIndexing
36;Bewilligung;Kompetenzregelung;Freisetzungsversuch;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Buwal ist nach dem geltenden Recht erstinstanzlich zuständig für Entscheide über Gesuche um Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen. Seine Entscheidungen können im Rechtsmittelverfahren materiell überprüft werden. Dies gilt auch für die Entscheid des Buwal vom 20. November 2001 über das Gesuch der ETH Zürich.</p><p>Entscheidungen über Freisetzungsversuche haben neben der spezifisch ökologischen regelmässig auch eine wirtschaftliche und sozialpolitische Tragweite. Es soll überprüft werden, ob ein Amt, das sich (auftragsgemäss) vorwiegend am Umweltschutz ausrichtet, dafür die richtige Instanz ist, oder ob nicht ein Departement die geeignetere Instanz ist, wenn es darum geht, die verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung miteinander in Einklang zu bringen.</p>
  • <p>Der Direktor des Buwal, Philippe Roch, hat das Gesuch der ETH Zürich für einen Freisetzungsversuch für Gentech-Weizen abgelehnt.</p><p>Warum hat Bundespräsident Leuenberger angeordnet, die Zuständigkeit des Buwal bei Gentech-Freisetzungsversuchen zu überprüfen, wenn die Verwaltung nur ihren gesetzlichen Auftrag vollzieht?</p>
  • Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Buwal ist nach dem geltenden Recht erstinstanzlich zuständig für Entscheide über Gesuche um Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen. Seine Entscheidungen können im Rechtsmittelverfahren materiell überprüft werden. Dies gilt auch für die Entscheid des Buwal vom 20. November 2001 über das Gesuch der ETH Zürich.</p><p>Entscheidungen über Freisetzungsversuche haben neben der spezifisch ökologischen regelmässig auch eine wirtschaftliche und sozialpolitische Tragweite. Es soll überprüft werden, ob ein Amt, das sich (auftragsgemäss) vorwiegend am Umweltschutz ausrichtet, dafür die richtige Instanz ist, oder ob nicht ein Departement die geeignetere Instanz ist, wenn es darum geht, die verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung miteinander in Einklang zu bringen.</p>
    • <p>Der Direktor des Buwal, Philippe Roch, hat das Gesuch der ETH Zürich für einen Freisetzungsversuch für Gentech-Weizen abgelehnt.</p><p>Warum hat Bundespräsident Leuenberger angeordnet, die Zuständigkeit des Buwal bei Gentech-Freisetzungsversuchen zu überprüfen, wenn die Verwaltung nur ihren gesetzlichen Auftrag vollzieht?</p>
    • Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche

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