Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid

ShortId
01.5232
Id
20015232
Updated
14.11.2025 08:38
Language
de
Title
Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid
AdditionalIndexing
36;Freisetzungsversuch;Expertenkommission;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Forschungspolitik;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L03K160202, Forschungspolitik
Texts
  • <p>1. Die ETH Zürich, vertreten durch das Institut für Pflanzenwissenschaften, hat am 4. Januar 2001 bei der zuständigen Stelle, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), ein Gesuch für einen Freisetzungsversuch eingereicht.</p><p>2. Für den erstinstanzlichen Entscheid für dieses Gesuch ist das Buwal zuständig.</p><p>3. Das Buwal musste vor seinem Entscheid folgende Stellen anhören: die Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Veterinärwesen (BVET), zwei eidgenössische Kommissionen und den Standortkanton Zürich. Alle haben sich befürwortend geäussert.</p><p>4. Das BAG hat dabei die Gesundheitsaspekte, das BLW die Landwirtschaftsaspekte, das BVET die Tiergesundheitsaspekte und das Buwal die Umweltaspekte beurteilt. Diese vier Bereiche unterscheiden sich in der Fragestellung ebenso wie im Wissensstand. Es ist deshalb möglich, dass das gleiche Gesuch von den Ämtern unterschiedlich beurteilt wird.</p><p>5. Der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich fällt die Aufgabe zu, die Behörde wissenschaftlich zu beraten. Das Buwal hat die Pflicht, die Kommission anzuhören, die wissenschaftlichen Aussagen der Mehrheit und der Minderheit zu bewerten und schliesslich in eigener Verantwortung einen Entscheid zu fällen.</p><p>6. Mit der Verfügung vom 20. November 2001 hat das Buwal über das Gesuch entschieden.</p><p>7. Die Verfügung des Buwal ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim UVEK angefochten werden. Die Überprüfung durch das UVEK ist dabei nicht auf Rechtsfragen beschränkt, sondern schliesst auch Ermessensfragen ein. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.</p><p>8. Der Bundesrat will den rechtsstaatlichen Gang dieses Geschäftes nicht behindern, indem er sich materiell zum Entscheid des Buwal äusserte.</p>
  • <p>Beim Buwal-Entscheid gegen das Freisetzungsgesuch der ETH Zürich wurden die Expertenkommissionen desavouiert. Was unternimmt der Bundesrat, damit die Expertenkommissionen, namentlich die Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit (EKBS) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH), nicht nur Alibifunktionen haben?</p>
  • Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die ETH Zürich, vertreten durch das Institut für Pflanzenwissenschaften, hat am 4. Januar 2001 bei der zuständigen Stelle, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), ein Gesuch für einen Freisetzungsversuch eingereicht.</p><p>2. Für den erstinstanzlichen Entscheid für dieses Gesuch ist das Buwal zuständig.</p><p>3. Das Buwal musste vor seinem Entscheid folgende Stellen anhören: die Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Veterinärwesen (BVET), zwei eidgenössische Kommissionen und den Standortkanton Zürich. Alle haben sich befürwortend geäussert.</p><p>4. Das BAG hat dabei die Gesundheitsaspekte, das BLW die Landwirtschaftsaspekte, das BVET die Tiergesundheitsaspekte und das Buwal die Umweltaspekte beurteilt. Diese vier Bereiche unterscheiden sich in der Fragestellung ebenso wie im Wissensstand. Es ist deshalb möglich, dass das gleiche Gesuch von den Ämtern unterschiedlich beurteilt wird.</p><p>5. Der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich fällt die Aufgabe zu, die Behörde wissenschaftlich zu beraten. Das Buwal hat die Pflicht, die Kommission anzuhören, die wissenschaftlichen Aussagen der Mehrheit und der Minderheit zu bewerten und schliesslich in eigener Verantwortung einen Entscheid zu fällen.</p><p>6. Mit der Verfügung vom 20. November 2001 hat das Buwal über das Gesuch entschieden.</p><p>7. Die Verfügung des Buwal ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim UVEK angefochten werden. Die Überprüfung durch das UVEK ist dabei nicht auf Rechtsfragen beschränkt, sondern schliesst auch Ermessensfragen ein. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.</p><p>8. Der Bundesrat will den rechtsstaatlichen Gang dieses Geschäftes nicht behindern, indem er sich materiell zum Entscheid des Buwal äusserte.</p>
    • <p>Beim Buwal-Entscheid gegen das Freisetzungsgesuch der ETH Zürich wurden die Expertenkommissionen desavouiert. Was unternimmt der Bundesrat, damit die Expertenkommissionen, namentlich die Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit (EKBS) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH), nicht nur Alibifunktionen haben?</p>
    • Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid

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