Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid

ShortId
01.5250
Id
20015250
Updated
10.04.2024 14:38
Language
de
Title
Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid
AdditionalIndexing
36;Bewilligung;Freisetzungsversuch;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L05K0806010102, Bewilligung
Texts
  • <p>Der Schweizerische Nationalfonds beurteilt ein Gesuch namentlich auf seinen wissenschaftlichen Gehalt, seine Qualität und seine Novität.</p><p>Demgegenüber wird in der Verfügung des Buwal vom 20. November 2001 das Gesuch aufgrund des Umweltschutzgesetzes und dessen Freisetzungsverordnung, aufgrund von Gesetzen, die den direkten Gesundheitsschutz von Mensch und Tier zum Zweck haben, sowie aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes beurteilt. Ein Gesuch wird bewilligt, wenn es im Einklang mit den geforderten gesetzlichen Grundlagen steht.</p><p>Aus diesen Gründen kann es durchaus sein, dass das Ergebnis der Beurteilungen unterschiedlich ist.</p><p>Die Gesuchstellerin kann, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, den Rechtsweg beschreiten und innert 30 Tagen beim UVEK Beschwerde erheben. Dieses wird das Gesuch und den Entscheid nochmals formell und materiell prüfen. Sollte sein Entscheid weitergezogen werden, wird das Bundesgericht abschliessend darüber befinden.</p><p>Im konkreten Fall ist das Verfahren noch hängig. Aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze äussert sich der Bundesrat nicht zum materiellen Inhalt der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Buwal.</p>
  • <p>Wie steht der Bundesrat dazu, dass mit Bundesmitteln (ETH und Nationalfonds) finanzierte Forschungsprojekte von einem Bundesamt eigenmächtig durch negative Bewilligungsentscheide verunmöglicht, die Institutionen des Bundes desavouiert und vom Bund unterstützte Forschungsvorhaben gegen die Pilzkrankheit Stinkbrand in Interviews als unnötig abqualifiziert werden ("Der Bund" vom 22. November 2001: "Warum Gentechnik, wenn warmes Wasser genügt?")?</p>
  • Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schweizerische Nationalfonds beurteilt ein Gesuch namentlich auf seinen wissenschaftlichen Gehalt, seine Qualität und seine Novität.</p><p>Demgegenüber wird in der Verfügung des Buwal vom 20. November 2001 das Gesuch aufgrund des Umweltschutzgesetzes und dessen Freisetzungsverordnung, aufgrund von Gesetzen, die den direkten Gesundheitsschutz von Mensch und Tier zum Zweck haben, sowie aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes beurteilt. Ein Gesuch wird bewilligt, wenn es im Einklang mit den geforderten gesetzlichen Grundlagen steht.</p><p>Aus diesen Gründen kann es durchaus sein, dass das Ergebnis der Beurteilungen unterschiedlich ist.</p><p>Die Gesuchstellerin kann, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, den Rechtsweg beschreiten und innert 30 Tagen beim UVEK Beschwerde erheben. Dieses wird das Gesuch und den Entscheid nochmals formell und materiell prüfen. Sollte sein Entscheid weitergezogen werden, wird das Bundesgericht abschliessend darüber befinden.</p><p>Im konkreten Fall ist das Verfahren noch hängig. Aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze äussert sich der Bundesrat nicht zum materiellen Inhalt der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Buwal.</p>
    • <p>Wie steht der Bundesrat dazu, dass mit Bundesmitteln (ETH und Nationalfonds) finanzierte Forschungsprojekte von einem Bundesamt eigenmächtig durch negative Bewilligungsentscheide verunmöglicht, die Institutionen des Bundes desavouiert und vom Bund unterstützte Forschungsvorhaben gegen die Pilzkrankheit Stinkbrand in Interviews als unnötig abqualifiziert werden ("Der Bund" vom 22. November 2001: "Warum Gentechnik, wenn warmes Wasser genügt?")?</p>
    • Forschungsstandort Schweiz. Buwal-Entscheid

Back to List