Verbesserung des bäuerlichen Einkommens

ShortId
02.317
Id
20020317
Updated
10.04.2024 18:47
Language
de
Title
Verbesserung des bäuerlichen Einkommens
AdditionalIndexing
55;Paritätslohn;landwirtschaftliches Einkommen
1
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
  • L06K140105010401, Paritätslohn
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein: </p><p>1. Artikel 5 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) ist mit der nachstehenden Änderung verbindlicher und objektiver zu gestalten:</p><p>Art. 5 Abs. 2 LwG</p><p>Sinken die Einkommen um mehr als einen Viertel unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.</p><p>2. Der Rahmenkredit für die Jahre 2004-2007 (gemäss Art. 6 LwG) ist so festzulegen, dass die Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 LwG auch wirklich ergriffen werden können.</p>
  • Verbesserung des bäuerlichen Einkommens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein: </p><p>1. Artikel 5 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) ist mit der nachstehenden Änderung verbindlicher und objektiver zu gestalten:</p><p>Art. 5 Abs. 2 LwG</p><p>Sinken die Einkommen um mehr als einen Viertel unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.</p><p>2. Der Rahmenkredit für die Jahre 2004-2007 (gemäss Art. 6 LwG) ist so festzulegen, dass die Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 LwG auch wirklich ergriffen werden können.</p>
    • Verbesserung des bäuerlichen Einkommens

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