Leistungen von Managed-Care-Organisationen

ShortId
02.404
Id
20020404
Updated
14.11.2025 07:53
Language
de
Title
Leistungen von Managed-Care-Organisationen
AdditionalIndexing
24;2841;Steuerbefreiung;Managed Care;Mehrwertsteuer
1
  • L05K0104010901, Managed Care
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hausarztmodelle, HMO und weitere Formen der ärztlichen Versorgung, die auf dem "gatekeeper"-Prinzip beruhen, sind nach dem heutigen Kenntnisstand durchaus geeignet, unnötige Kosten für Mehrfachuntersuchungen und Parallelbehandlungen einzusparen. Dies bestätigt auch eine unlängst durchgeführte Studie des Sozialökonomischen Instituts der Universität Zürich. </p><p>Mit Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 2 KVG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einschränkung der freien Arztwahl als Ausgleich für günstigere Krankenversicherungsprämien vorgesehen. Es sind nun im Rahmen der zweiten Teilrevision Bestrebungen im Gange, die Verbreitung dieser neuen Versicherungsformen zu fördern.</p><p>Der klassische Auftrag des Krankenversicherers ist somit um neue Aufgaben im Managed-Care-Bereich erweitert worden. Es treten jetzt neuartige Anbieter auf, so genannte Managed-Care-Organisationen, welche die betreffenden Leistungen im Auftrag mehrerer Krankenversicherer erbringen. Mit solchen Kooperationen werden ganz im Zeichen der dringend notwendigen Kostendämpfung auch auf Seiten der Krankenversicherer Synergien genutzt. Kleinere Versicherer sind sogar auf derartige Zusammenarbeitsformen angewiesen.</p><p>Nun ergeben sich aber aus der Steuergesetzgebung implizit erhebliche Wettbewerbsnachteile für die neuen Versicherungsformen. Gemäss Artikel 18 MWSTG sind zwar die klassischen Versicherungs- und Rückweisungsumsätze von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Tätigkeiten der Managed-Care-Organisationen fallen hingegen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung. Damit wird ein wesentlicher Teil der durch die neuen Versicherungsformen erwirtschafteten Ersparnisse vom Fiskus abgeschöpft. Zugleich wird der Anreiz für die Krankenversicherer minimiert, die Kosten sparenden neuen Versicherungsformen überhaupt anzubieten. Diese Entwicklung widerspricht ganz klar der Absicht des Gesetzgebers.</p><p>Im Hinblick auf die drängenden Probleme im Bereich der sozialen Krankenversicherung sollte die Frage der Mehrwertsteuerpflicht der Managed-Care-Organisationen so rasch als möglich gelöst werden. Sinnvoll wäre wohl eine Überprüfung der Frage im Rahmen der laufenden zweiten Teilrevision des KVG. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass in der sozialen Krankenversicherung eine grosse Wirkung erzielt werden könnte und der Ausfall für den Fiskus absolut bescheiden wäre.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Leistungen von Managed-Care-Organisationen seien durch eine entsprechende Änderung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) als Krankenversicherungstätigkeit zu qualifizieren und von der Mehrwertsteuer auszunehmen.</p>
  • Leistungen von Managed-Care-Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hausarztmodelle, HMO und weitere Formen der ärztlichen Versorgung, die auf dem "gatekeeper"-Prinzip beruhen, sind nach dem heutigen Kenntnisstand durchaus geeignet, unnötige Kosten für Mehrfachuntersuchungen und Parallelbehandlungen einzusparen. Dies bestätigt auch eine unlängst durchgeführte Studie des Sozialökonomischen Instituts der Universität Zürich. </p><p>Mit Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 2 KVG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einschränkung der freien Arztwahl als Ausgleich für günstigere Krankenversicherungsprämien vorgesehen. Es sind nun im Rahmen der zweiten Teilrevision Bestrebungen im Gange, die Verbreitung dieser neuen Versicherungsformen zu fördern.</p><p>Der klassische Auftrag des Krankenversicherers ist somit um neue Aufgaben im Managed-Care-Bereich erweitert worden. Es treten jetzt neuartige Anbieter auf, so genannte Managed-Care-Organisationen, welche die betreffenden Leistungen im Auftrag mehrerer Krankenversicherer erbringen. Mit solchen Kooperationen werden ganz im Zeichen der dringend notwendigen Kostendämpfung auch auf Seiten der Krankenversicherer Synergien genutzt. Kleinere Versicherer sind sogar auf derartige Zusammenarbeitsformen angewiesen.</p><p>Nun ergeben sich aber aus der Steuergesetzgebung implizit erhebliche Wettbewerbsnachteile für die neuen Versicherungsformen. Gemäss Artikel 18 MWSTG sind zwar die klassischen Versicherungs- und Rückweisungsumsätze von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Tätigkeiten der Managed-Care-Organisationen fallen hingegen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung. Damit wird ein wesentlicher Teil der durch die neuen Versicherungsformen erwirtschafteten Ersparnisse vom Fiskus abgeschöpft. Zugleich wird der Anreiz für die Krankenversicherer minimiert, die Kosten sparenden neuen Versicherungsformen überhaupt anzubieten. Diese Entwicklung widerspricht ganz klar der Absicht des Gesetzgebers.</p><p>Im Hinblick auf die drängenden Probleme im Bereich der sozialen Krankenversicherung sollte die Frage der Mehrwertsteuerpflicht der Managed-Care-Organisationen so rasch als möglich gelöst werden. Sinnvoll wäre wohl eine Überprüfung der Frage im Rahmen der laufenden zweiten Teilrevision des KVG. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass in der sozialen Krankenversicherung eine grosse Wirkung erzielt werden könnte und der Ausfall für den Fiskus absolut bescheiden wäre.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Leistungen von Managed-Care-Organisationen seien durch eine entsprechende Änderung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) als Krankenversicherungstätigkeit zu qualifizieren und von der Mehrwertsteuer auszunehmen.</p>
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