Unabhängigkeit des Revisorates im Gesellschaftsrecht

ShortId
02.405
Id
20020405
Updated
10.04.2024 17:02
Language
de
Title
Unabhängigkeit des Revisorates im Gesellschaftsrecht
AdditionalIndexing
15;Buchprüfung;Aktienrecht;Rechtsform einer Gesellschaft
1
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Mit den allermeisten Firmenpleiten, Konkursfällen und geschäftspolitisch anstössigen Verlustfällen der jüngeren Wirtschaftsgeschichte war eine Fehlbeurteilung respektive Vertuschung von buchhalterischen Manipulationen verbunden. Die Revision der Geschäftsbücher hat also eine zentrale und entscheidende Funktion bei der Prävention, Früherkennung und Kokrrektur von Verlustfällen.</p><p>2. Das externe Revisorat ist im heutigen Recht (Art. 727c OR) und in der aktuellen Praxis systemisch falsch konzipiert, weil die Revisoren von der zu revidierenden Gesellschaft frei gewählt werden können, was zu einer Interessenabhängigkeit führt. Dies nach dem Motto: Die Kontrollierten kontrollieren (respektive wählen) ihre Kontrolleure. Dadurch entsteht vom System her eine gefährliche Abhängigkeit der Revisionsfirma von der revidierten Gesellschaft. </p><p>3. Eine zusätzliche Abhängigkeit entsteht dadurch, dass die Revisionsfirmen von den Aktiengesellschaften zusätzliche Beratungsmandate in andern Bereichen wie Vermögensverwaltung, Finanzierung, Management, Sortiments- oder Marktstrategie oder Personal erhalten. Damit wird die Revisionsfirma, die als Kontrollinstanz für die Öffentlichkeit und die Aktionäre wirken sollte, noch zusätzlich vom Management der Gesellschaft abhängig. </p><p>4. Die ständige Detaillierung und Verfeinerung der Rechnungslegungsvorschriften (FER, IAP, GAAP) nützen nichts, wenn die Revisionsfirmen wie heute in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen. </p><p>5. Die in der Treuhandkammer vereinten Revisionsfirmen schlagen zur Bekämpfung des oben beschriebenen und von keiner Seite bestrittenen Missstandes bloss eine Rotation des Chefs des Revisionsteams (Mandatsleiter) vor. Dies ist Augenwischerei und völlig wirkungslos, solange die gleiche Revisionsfirma am Ball bleibt.</p><p>6. Ich schlage zwei Grundsätze vor, die gesetzlich im Aktienrecht (im OR) oder im Börsengesetz zu verankern sind, nämlich einerseits ein Verbot für die Revisionsgesellschaft, weitere Mandate für die Gesellschaft auszuüben (Mandats-Entflechtungsgebot) und anderseits eine gesetzliche Pflicht zur Rotation der Revisionsgesellschaft, z. B. im Turnus von drei Jahren (entsprechend der gesetzlichen Amtsdauer des Revisorates). Eine weiter gehende, noch wirksamere Lösung würde darin bestehen, dass die Revisionsgesellschaft vom Staat oder durch Losentscheid gewählt wird. Die vorgeschlagene Lösung ist als Kompromiss zu betrachten. </p><p>7. Weitere Verstärkungen des Revisorates könnten darin bestehen, dass die Anzeigepflichten gemäss Artikel 729b OR und die Revisionshaftung gemäss Artikel 755 OR zu verschärfen sind. Ich verzichte in der Parlamentarischen Initiative auf einen diesbezüglichen Vorschlag, weil dazu die weitere Gerichtspraxis abgewartet werden soll. Für den Gesetzgeber wird sicher wegleitend sein, ob die Revisionshaftung im Falle der Swissair/SAir Group zum Tragen kommt.</p>
  • <p>Gestützt auf das Geschäftsverkehrsgesetz schlage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung vor, das Aktienrecht oder das Börsenrecht zwecks Entflechtung zwischen Aktiengesellschaft und Revisionsfirma mit zwei Grundsätzen zu ergänzen:</p><p>1. Mit einem Entflechtungsgebot: Die Revisionsfirma darf neben dem externen Revisorat nicht noch andere Beratungsmandate für die revidierte Gesellschaft ausüben. </p><p>2. Mit einem Rotationsgebot: Für die Revisionsfirmen ist bei den grösseren und/oder den börsenkotierten Gesellschaften eine zeitliche Rotation vorzusehen.</p>
  • Unabhängigkeit des Revisorates im Gesellschaftsrecht
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20023646
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Mit den allermeisten Firmenpleiten, Konkursfällen und geschäftspolitisch anstössigen Verlustfällen der jüngeren Wirtschaftsgeschichte war eine Fehlbeurteilung respektive Vertuschung von buchhalterischen Manipulationen verbunden. Die Revision der Geschäftsbücher hat also eine zentrale und entscheidende Funktion bei der Prävention, Früherkennung und Kokrrektur von Verlustfällen.</p><p>2. Das externe Revisorat ist im heutigen Recht (Art. 727c OR) und in der aktuellen Praxis systemisch falsch konzipiert, weil die Revisoren von der zu revidierenden Gesellschaft frei gewählt werden können, was zu einer Interessenabhängigkeit führt. Dies nach dem Motto: Die Kontrollierten kontrollieren (respektive wählen) ihre Kontrolleure. Dadurch entsteht vom System her eine gefährliche Abhängigkeit der Revisionsfirma von der revidierten Gesellschaft. </p><p>3. Eine zusätzliche Abhängigkeit entsteht dadurch, dass die Revisionsfirmen von den Aktiengesellschaften zusätzliche Beratungsmandate in andern Bereichen wie Vermögensverwaltung, Finanzierung, Management, Sortiments- oder Marktstrategie oder Personal erhalten. Damit wird die Revisionsfirma, die als Kontrollinstanz für die Öffentlichkeit und die Aktionäre wirken sollte, noch zusätzlich vom Management der Gesellschaft abhängig. </p><p>4. Die ständige Detaillierung und Verfeinerung der Rechnungslegungsvorschriften (FER, IAP, GAAP) nützen nichts, wenn die Revisionsfirmen wie heute in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen. </p><p>5. Die in der Treuhandkammer vereinten Revisionsfirmen schlagen zur Bekämpfung des oben beschriebenen und von keiner Seite bestrittenen Missstandes bloss eine Rotation des Chefs des Revisionsteams (Mandatsleiter) vor. Dies ist Augenwischerei und völlig wirkungslos, solange die gleiche Revisionsfirma am Ball bleibt.</p><p>6. Ich schlage zwei Grundsätze vor, die gesetzlich im Aktienrecht (im OR) oder im Börsengesetz zu verankern sind, nämlich einerseits ein Verbot für die Revisionsgesellschaft, weitere Mandate für die Gesellschaft auszuüben (Mandats-Entflechtungsgebot) und anderseits eine gesetzliche Pflicht zur Rotation der Revisionsgesellschaft, z. B. im Turnus von drei Jahren (entsprechend der gesetzlichen Amtsdauer des Revisorates). Eine weiter gehende, noch wirksamere Lösung würde darin bestehen, dass die Revisionsgesellschaft vom Staat oder durch Losentscheid gewählt wird. Die vorgeschlagene Lösung ist als Kompromiss zu betrachten. </p><p>7. Weitere Verstärkungen des Revisorates könnten darin bestehen, dass die Anzeigepflichten gemäss Artikel 729b OR und die Revisionshaftung gemäss Artikel 755 OR zu verschärfen sind. Ich verzichte in der Parlamentarischen Initiative auf einen diesbezüglichen Vorschlag, weil dazu die weitere Gerichtspraxis abgewartet werden soll. Für den Gesetzgeber wird sicher wegleitend sein, ob die Revisionshaftung im Falle der Swissair/SAir Group zum Tragen kommt.</p>
    • <p>Gestützt auf das Geschäftsverkehrsgesetz schlage ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung vor, das Aktienrecht oder das Börsenrecht zwecks Entflechtung zwischen Aktiengesellschaft und Revisionsfirma mit zwei Grundsätzen zu ergänzen:</p><p>1. Mit einem Entflechtungsgebot: Die Revisionsfirma darf neben dem externen Revisorat nicht noch andere Beratungsmandate für die revidierte Gesellschaft ausüben. </p><p>2. Mit einem Rotationsgebot: Für die Revisionsfirmen ist bei den grösseren und/oder den börsenkotierten Gesellschaften eine zeitliche Rotation vorzusehen.</p>
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