Offenlegung der Entschädigungen und der Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

ShortId
02.406
Id
20020406
Updated
10.04.2024 17:04
Language
de
Title
Offenlegung der Entschädigungen und der Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
AdditionalIndexing
15;Aktionär/in;Aktienrecht;Aktiengesellschaft;Gesellschafterschutz
1
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den Grundrechten, die der Staat garantieren muss, gehört der Schutz des Privateigentums. Schutz des Privateigentums ist eine zentrale Voraussetzung für eine freie Wirtschaft und für die Wohlfahrt der Menschen. Der Schutz des Eigentums der Aktionäre ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich Verwaltungsräte, Beiräte und Geschäftsleitungen an Vermögen von Firmen bereichern, die ihnen gar nicht gehören. Manager und Verwaltungsräte dürfen viel verdienen, sofern die Firma floriert und hohe Gewinne abwirft. Es ist aber untolerierbar, wenn Manager auch dann gross kassieren, wenn sie versagen. Damit wird eine Firma ausgehöhlt und deren Kapital vernichtet. Die Eigentümer von börsenkotierten Firmen sind heute kaum gegen diese Art von Missbrauch ihres Kapitals geschützt, weil das Eigentum zu breit gestreut ist, die Bezüge der Spitzenleute nicht transparent sind und weil die Einflussnahme auf den Verwaltungsrat infolge des Depotstimmrechtes, der Delegation der Mitgliedschaftsrechte an Organe der Firma oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter unmöglich ist. Da der Verwaltungsrat verantwortlich ist, dass keine übersetzten Saläre ausbezahlt werden, muss durch Transparenz ein mögliches Fehlverhalten des Verwaltungsrates offen gelegt werden. Damit wird den Aktionären die Möglichkeit gegeben, ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, d. h. einen möglichen Missbrauch zu erkennen und den fehlbaren Verwaltungsrat abzuberufen.</p><p>Der schnellste Weg zur Schaffung von Transparenz wäre die Revision des Börsenkotierungsreglementes vom 31. Juli 2002, das von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt werden muss. In dieses Börsenkotierungsreglement könnte eine entsprechende Offenlegungspflicht eingefügt werden. Wird die notwendige Transparenz jedoch nicht mit der Revision des Börsenkotierungsreglementes geschaffen, ist Artikel 8 des Börsengesetzes über die Zulassung von Effekten entsprechend zu ergänzen. Wird eine Firma als Folge der Nichterfüllung der Meldepflicht dekotiert, so haben die Verwaltungsräte, Beiräte und die Geschäftsleitung solidarisch für den entstandenen Schaden der Eigentümer zu haften.</p><p>Im Weiteren sind alle Bezüge der einzelnen Personen zu veröffentlichen, und zwar auf fünf Jahre zurück. Diese Regelung hilft nicht nur, künftig mögliche Eigentumsmissbräuche offen zu legen, sondern gibt den Eigentümern die Möglichkeit, auch vergangene Missbräuche zu erkennen und den entsprechenden Verwaltungsrat bereits heute nicht mehr zu wählen. Ebenso offen zu legen ist die Höhe der Beteiligungen der einzelnen Organpersonen an der Firma.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) ist dahingehend zu ergänzen, dass nur Effekten solcher Firmen an die Börse zugelassen werden, bei denen die Höhe, die Art und Weise sämtlicher konsolidierter Entschädigungen und Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Beiräte und der Geschäftsleitung der letzten fünf Jahre jeweils einzeln offen gelegt werden, sofern im durch die Bankenkommission zu genehmigenden Börsenkotierungsreglement die entsprechenden Änderungen nicht bis zum 31. Juli 2002 bereits eingeflossen sind.</p>
  • Offenlegung der Entschädigungen und der Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den Grundrechten, die der Staat garantieren muss, gehört der Schutz des Privateigentums. Schutz des Privateigentums ist eine zentrale Voraussetzung für eine freie Wirtschaft und für die Wohlfahrt der Menschen. Der Schutz des Eigentums der Aktionäre ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich Verwaltungsräte, Beiräte und Geschäftsleitungen an Vermögen von Firmen bereichern, die ihnen gar nicht gehören. Manager und Verwaltungsräte dürfen viel verdienen, sofern die Firma floriert und hohe Gewinne abwirft. Es ist aber untolerierbar, wenn Manager auch dann gross kassieren, wenn sie versagen. Damit wird eine Firma ausgehöhlt und deren Kapital vernichtet. Die Eigentümer von börsenkotierten Firmen sind heute kaum gegen diese Art von Missbrauch ihres Kapitals geschützt, weil das Eigentum zu breit gestreut ist, die Bezüge der Spitzenleute nicht transparent sind und weil die Einflussnahme auf den Verwaltungsrat infolge des Depotstimmrechtes, der Delegation der Mitgliedschaftsrechte an Organe der Firma oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter unmöglich ist. Da der Verwaltungsrat verantwortlich ist, dass keine übersetzten Saläre ausbezahlt werden, muss durch Transparenz ein mögliches Fehlverhalten des Verwaltungsrates offen gelegt werden. Damit wird den Aktionären die Möglichkeit gegeben, ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, d. h. einen möglichen Missbrauch zu erkennen und den fehlbaren Verwaltungsrat abzuberufen.</p><p>Der schnellste Weg zur Schaffung von Transparenz wäre die Revision des Börsenkotierungsreglementes vom 31. Juli 2002, das von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt werden muss. In dieses Börsenkotierungsreglement könnte eine entsprechende Offenlegungspflicht eingefügt werden. Wird die notwendige Transparenz jedoch nicht mit der Revision des Börsenkotierungsreglementes geschaffen, ist Artikel 8 des Börsengesetzes über die Zulassung von Effekten entsprechend zu ergänzen. Wird eine Firma als Folge der Nichterfüllung der Meldepflicht dekotiert, so haben die Verwaltungsräte, Beiräte und die Geschäftsleitung solidarisch für den entstandenen Schaden der Eigentümer zu haften.</p><p>Im Weiteren sind alle Bezüge der einzelnen Personen zu veröffentlichen, und zwar auf fünf Jahre zurück. Diese Regelung hilft nicht nur, künftig mögliche Eigentumsmissbräuche offen zu legen, sondern gibt den Eigentümern die Möglichkeit, auch vergangene Missbräuche zu erkennen und den entsprechenden Verwaltungsrat bereits heute nicht mehr zu wählen. Ebenso offen zu legen ist die Höhe der Beteiligungen der einzelnen Organpersonen an der Firma.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) ist dahingehend zu ergänzen, dass nur Effekten solcher Firmen an die Börse zugelassen werden, bei denen die Höhe, die Art und Weise sämtlicher konsolidierter Entschädigungen und Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Beiräte und der Geschäftsleitung der letzten fünf Jahre jeweils einzeln offen gelegt werden, sofern im durch die Bankenkommission zu genehmigenden Börsenkotierungsreglement die entsprechenden Änderungen nicht bis zum 31. Juli 2002 bereits eingeflossen sind.</p>
    • Offenlegung der Entschädigungen und der Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

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