Koordination von Sperrfristen und Lohnfortzahlung
- ShortId
-
02.411
- Id
-
20020411
- Updated
-
10.04.2024 16:57
- Language
-
de
- Title
-
Koordination von Sperrfristen und Lohnfortzahlung
- AdditionalIndexing
-
15;Lohn;Krankheitsurlaub;Obligationenrecht;Krankheit;Arbeitsrecht;Taggeldversicherung
- 1
-
- L05K0702010103, Lohn
- L03K010501, Krankheit
- L04K01040302, Krankheitsurlaub
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Jeder Student und jede Studentin lernt an der Uni, dass es für die Lohnfortzahlung die so genannte Berner, Basler und Zürcher Skala gibt. Mit diesen Skalen wird für eine beschränkte Zeit der Lohn durch den Arbeitgeber weiterhin bezahlt (je nach Anstellungsdauer). Obwohl das OR in der Schweiz einheitlich gilt, wird der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin, je nach Ort, wo sie oder er wohnt, den Lohn unterschiedlich lang erhalten. Das ist ein alter Zopf, der bei der heutigen, hohen Mobilität stossend ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand in Bern oder Zürich eine nicht gleich lange Lohnfortzahlung erhalten soll wie in Basel.</p><p>2. Ziel der Revision ist es ausserdem, die Kündigungssperrfristen bei Krankheit mit der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu koordinieren. Es ist stossend, wenn ein Arbeitnehmer krank ist und während der Dauer der Krankheit kein Lohn entrichtet werden muss.</p><p>3. In den meisten Betrieben (Schätzung: etwa 75 Prozent) spielt die Frage der Koordination von Kündigungssperrfrist und Lohnfortzahlung keine Rolle, weil der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung privat abgeschlossen hat, die während 720 Tagen (von 900) Krankheit mittels eines Krankentaggeldes abdeckt. An den Prämien beteiligen sich in der Regel die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die hier vorgeschlagene Regelung will eine Lücke schliessen, die der Gesetzgeber damals nicht bedacht hat. Mit dem Vorschlag wird der Arbeitgeber:</p><p>a. ermuntert, eine Krankentaggeldversicherung in seinem und im Interesse der Angestellten abzuschliessen;</p><p>b. verpflichtet, wenn er dies nicht will, zumindest während der Dauer der Sperrfristen einen Lohn zu bezahlen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 324a Abs. 2 OR</p><p>Sind bei Krankheit durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für einen Monat und nachher für jedes weitere Dienstjahr für einen zusätzlichen Monat zu bezahlen. Während der Dauer der Sperrfristen gemäss Artikel 336c OR ist der Lohn auf alle Fälle zu entrichten.</p>
- Koordination von Sperrfristen und Lohnfortzahlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Jeder Student und jede Studentin lernt an der Uni, dass es für die Lohnfortzahlung die so genannte Berner, Basler und Zürcher Skala gibt. Mit diesen Skalen wird für eine beschränkte Zeit der Lohn durch den Arbeitgeber weiterhin bezahlt (je nach Anstellungsdauer). Obwohl das OR in der Schweiz einheitlich gilt, wird der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin, je nach Ort, wo sie oder er wohnt, den Lohn unterschiedlich lang erhalten. Das ist ein alter Zopf, der bei der heutigen, hohen Mobilität stossend ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand in Bern oder Zürich eine nicht gleich lange Lohnfortzahlung erhalten soll wie in Basel.</p><p>2. Ziel der Revision ist es ausserdem, die Kündigungssperrfristen bei Krankheit mit der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu koordinieren. Es ist stossend, wenn ein Arbeitnehmer krank ist und während der Dauer der Krankheit kein Lohn entrichtet werden muss.</p><p>3. In den meisten Betrieben (Schätzung: etwa 75 Prozent) spielt die Frage der Koordination von Kündigungssperrfrist und Lohnfortzahlung keine Rolle, weil der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung privat abgeschlossen hat, die während 720 Tagen (von 900) Krankheit mittels eines Krankentaggeldes abdeckt. An den Prämien beteiligen sich in der Regel die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die hier vorgeschlagene Regelung will eine Lücke schliessen, die der Gesetzgeber damals nicht bedacht hat. Mit dem Vorschlag wird der Arbeitgeber:</p><p>a. ermuntert, eine Krankentaggeldversicherung in seinem und im Interesse der Angestellten abzuschliessen;</p><p>b. verpflichtet, wenn er dies nicht will, zumindest während der Dauer der Sperrfristen einen Lohn zu bezahlen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 324a Abs. 2 OR</p><p>Sind bei Krankheit durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für einen Monat und nachher für jedes weitere Dienstjahr für einen zusätzlichen Monat zu bezahlen. Während der Dauer der Sperrfristen gemäss Artikel 336c OR ist der Lohn auf alle Fälle zu entrichten.</p>
- Koordination von Sperrfristen und Lohnfortzahlung
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