Änderung des Arbeitsvertragsrechtes zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Mobbing

ShortId
02.416
Id
20020416
Updated
14.11.2025 07:27
Language
de
Title
Änderung des Arbeitsvertragsrechtes zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Mobbing
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Mobbing;Arbeitsrecht;Arbeitssicherheit;Arbeitsvertrag
1
  • L07K07020502010103, Mobbing
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mobbing ist kein neues Phänomen. Neu ist die Tatsache, dass sich die Öffentlichkeit vermehrt mit diesem Thema auseinander setzt. Das hat insbesondere mit den Rezessionsjahren zu tun. Werden die Arbeitsplätze unsicher, verschlechtert sich für manchen Lohnabhängigen auch das Betriebsklima. Gemäss Studien werden europaweit rund zwei bis vier Prozent aller Beschäftigten gemobbt. Die Folgen sind psychische und physische Probleme der Mobbingbetroffenen. Mobbing kostet jedoch nicht nur die Direktbetroffenen und den Staat viel, sondern auch die Wirtschaft. Diese hat insbesondere die Kosten zu übernehmen, die auf krankheitsbedingte Abwesenheiten wegen gesundheitlicher Probleme, gesunkener Produktivität und Personalwechsels zurückzuführen sind.</p><p>Mobbing muss wirksam bekämpft werden, insbesondere durch Präventionsmassnahmen.</p><p>Im Bereich des Strafrechtes besteht meiner Ansicht nach kein Handlungsbedarf, da mit den Artikeln 173 und 174 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung) und 123 StGB (Einfache Körperverletzung) ein genügender Schutz vorhanden ist. Es kommt dazu, dass Strafverfahren wohl kaum zum gewünschten Ziel führen.</p><p>Die geltenden Bestimmungen im Arbeitsrecht, wie beispielsweise die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sein Weisungsrecht, der Kündigungsschutz, aber auch Artikel 6 des Arbeitsgesetzes, erweisen sich jedoch als ungenügend.</p><p>Mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative sollen deshalb Lücken im Arbeitsrecht geschlossen werden, indem die Fürsorge- zu einer eigentlichen Präventionspflicht ausgebaut wird, der Kündigungsschutz verbessert und die Stellung von Mobbingbetroffenen in Verfahren verbessert wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht sei zum Schutz der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers gegen Mobbing dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Mobbingprävention betriebliche und organisatorische Massnahmen gegen Handlungen zu ergreifen, welche das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden oder deren persönliche Integrität verletzen können;</p><p>- für die Dauer und nach Abschluss eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder der Verletzung der persönlichen Integrität bei Mobbing der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen verbesserten Kündigungsschutz erhalten;</p><p>- es der Arbeitnehmerschaft möglich ist, eine ausgesprochene Kündigung innerhalb von zehn Tagen zu widerrufen;</p><p>- eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder die Verletzung der persönlichen Integrität einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im gleichen Sinn wie in Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes zu vermuten ist, wenn eine solche Gefährdung oder Verletzung von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.</p>
  • Änderung des Arbeitsvertragsrechtes zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Mobbing
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mobbing ist kein neues Phänomen. Neu ist die Tatsache, dass sich die Öffentlichkeit vermehrt mit diesem Thema auseinander setzt. Das hat insbesondere mit den Rezessionsjahren zu tun. Werden die Arbeitsplätze unsicher, verschlechtert sich für manchen Lohnabhängigen auch das Betriebsklima. Gemäss Studien werden europaweit rund zwei bis vier Prozent aller Beschäftigten gemobbt. Die Folgen sind psychische und physische Probleme der Mobbingbetroffenen. Mobbing kostet jedoch nicht nur die Direktbetroffenen und den Staat viel, sondern auch die Wirtschaft. Diese hat insbesondere die Kosten zu übernehmen, die auf krankheitsbedingte Abwesenheiten wegen gesundheitlicher Probleme, gesunkener Produktivität und Personalwechsels zurückzuführen sind.</p><p>Mobbing muss wirksam bekämpft werden, insbesondere durch Präventionsmassnahmen.</p><p>Im Bereich des Strafrechtes besteht meiner Ansicht nach kein Handlungsbedarf, da mit den Artikeln 173 und 174 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung) und 123 StGB (Einfache Körperverletzung) ein genügender Schutz vorhanden ist. Es kommt dazu, dass Strafverfahren wohl kaum zum gewünschten Ziel führen.</p><p>Die geltenden Bestimmungen im Arbeitsrecht, wie beispielsweise die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sein Weisungsrecht, der Kündigungsschutz, aber auch Artikel 6 des Arbeitsgesetzes, erweisen sich jedoch als ungenügend.</p><p>Mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative sollen deshalb Lücken im Arbeitsrecht geschlossen werden, indem die Fürsorge- zu einer eigentlichen Präventionspflicht ausgebaut wird, der Kündigungsschutz verbessert und die Stellung von Mobbingbetroffenen in Verfahren verbessert wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht sei zum Schutz der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers gegen Mobbing dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Mobbingprävention betriebliche und organisatorische Massnahmen gegen Handlungen zu ergreifen, welche das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden oder deren persönliche Integrität verletzen können;</p><p>- für die Dauer und nach Abschluss eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder der Verletzung der persönlichen Integrität bei Mobbing der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen verbesserten Kündigungsschutz erhalten;</p><p>- es der Arbeitnehmerschaft möglich ist, eine ausgesprochene Kündigung innerhalb von zehn Tagen zu widerrufen;</p><p>- eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder die Verletzung der persönlichen Integrität einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im gleichen Sinn wie in Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes zu vermuten ist, wenn eine solche Gefährdung oder Verletzung von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.</p>
    • Änderung des Arbeitsvertragsrechtes zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Mobbing

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