Regelung der Arbeit auf Abruf

ShortId
02.417
Id
20020417
Updated
10.04.2024 17:13
Language
de
Title
Regelung der Arbeit auf Abruf
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Arbeit auf Abruf;Arbeitsrecht;Temporärarbeit
1
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz arbeiten gemäss der Arbeitskräfteerhebung (Sake) 160 000 Personen oder 5 Prozent aller Arbeitnehmenden in der Form der Arbeit auf Abruf. Das heisst, die Arbeitnehmenden gehen dann zur Arbeit, wenn sie von ihrem Arbeitgeber dazu aufgefordert werden. 66 Prozent der in dieser Form Beschäftigten sind Frauen. 60 Prozent verfügen über kein garantiertes Minimum an Arbeitsstunden. Weil diese Form von Arbeit im Zunehmen begriffen ist und auch ihre positiven Seiten hat, bedarf sie dringend einer gesetzlichen Regelung, die Leitplanken setzt. Dazu gehören neben den obigen Punkten (Abrufverpflichtung, Ankündigungsfrist und Mindestpensum) auch Fragen wie Ferien und Entschädigung bei Krankheit und Unfall. Gewisse Gesamtarbeitsverträge haben in bestimmten Bereichen solche Richtlinien zum Teil festgelegt (z. B. der GAV der Migros: Hier muss der Arbeitgeber spätestens am Freitag der Vorwoche den Einsatzplan mitteilen).</p><p>Das Bundesgericht hat sich im Übrigen schon mehrmals mit dem Thema Arbeit auf Abruf beschäftigen müssen. Somit bestehen auch in der Rechtsprechung und in der Lehre genügend Anhaltspunkte, um die Arbeit auf Abruf sinnvoll zu regeln. Eine gesetzliche Regelung der Arbeit auf Abruf hat den Vorteil der Rechtssicherheit. Dank einer klaren Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Vorstellungen über Abrufverpflichtung, Ankündigungsfrist und Mindestpensum verbindlich bekannt zu geben, sodass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin weiss, was ihn bzw. sie erwartet. Die gesetzliche Regelung ist so auszugestalten, dass im Falle strittiger Fragen, die nicht schriftlich geregelt sind, das Gesetz gilt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Regelung der Arbeit auf Abruf. Vorzugsweise soll diese Regelung als Ergänzung zum Obligationenrecht geschaffen werden, allenfalls soll ein separates Bundesgesetz geschaffen werden. Dabei sind eine Abrufverpflichtung, eine Ankündigungsfrist und ein Mindestpensum einzuführen. Für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf Abruf bereit halten muss, ohne dass er bzw. sie tatsächlich abgerufen wird, muss ein fixer Teil des vereinbarten Lohns garantiert werden (Abrufverpflichtung). Die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsbeginn muss verhältnismässig sein (Ankündigungsfrist). Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist ein Mindestpensum zu garantieren, dies mit zu definierenden Ausnahmen (z. B. für kurzfristige Aushilfen).</p>
  • Regelung der Arbeit auf Abruf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz arbeiten gemäss der Arbeitskräfteerhebung (Sake) 160 000 Personen oder 5 Prozent aller Arbeitnehmenden in der Form der Arbeit auf Abruf. Das heisst, die Arbeitnehmenden gehen dann zur Arbeit, wenn sie von ihrem Arbeitgeber dazu aufgefordert werden. 66 Prozent der in dieser Form Beschäftigten sind Frauen. 60 Prozent verfügen über kein garantiertes Minimum an Arbeitsstunden. Weil diese Form von Arbeit im Zunehmen begriffen ist und auch ihre positiven Seiten hat, bedarf sie dringend einer gesetzlichen Regelung, die Leitplanken setzt. Dazu gehören neben den obigen Punkten (Abrufverpflichtung, Ankündigungsfrist und Mindestpensum) auch Fragen wie Ferien und Entschädigung bei Krankheit und Unfall. Gewisse Gesamtarbeitsverträge haben in bestimmten Bereichen solche Richtlinien zum Teil festgelegt (z. B. der GAV der Migros: Hier muss der Arbeitgeber spätestens am Freitag der Vorwoche den Einsatzplan mitteilen).</p><p>Das Bundesgericht hat sich im Übrigen schon mehrmals mit dem Thema Arbeit auf Abruf beschäftigen müssen. Somit bestehen auch in der Rechtsprechung und in der Lehre genügend Anhaltspunkte, um die Arbeit auf Abruf sinnvoll zu regeln. Eine gesetzliche Regelung der Arbeit auf Abruf hat den Vorteil der Rechtssicherheit. Dank einer klaren Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Vorstellungen über Abrufverpflichtung, Ankündigungsfrist und Mindestpensum verbindlich bekannt zu geben, sodass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin weiss, was ihn bzw. sie erwartet. Die gesetzliche Regelung ist so auszugestalten, dass im Falle strittiger Fragen, die nicht schriftlich geregelt sind, das Gesetz gilt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Regelung der Arbeit auf Abruf. Vorzugsweise soll diese Regelung als Ergänzung zum Obligationenrecht geschaffen werden, allenfalls soll ein separates Bundesgesetz geschaffen werden. Dabei sind eine Abrufverpflichtung, eine Ankündigungsfrist und ein Mindestpensum einzuführen. Für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf Abruf bereit halten muss, ohne dass er bzw. sie tatsächlich abgerufen wird, muss ein fixer Teil des vereinbarten Lohns garantiert werden (Abrufverpflichtung). Die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsbeginn muss verhältnismässig sein (Ankündigungsfrist). Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist ein Mindestpensum zu garantieren, dies mit zu definierenden Ausnahmen (z. B. für kurzfristige Aushilfen).</p>
    • Regelung der Arbeit auf Abruf

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