Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda

ShortId
02.419
Id
20020419
Updated
10.04.2024 18:19
Language
de
Title
Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda
AdditionalIndexing
04;Behörde;Organisation der Bundesverwaltung;Public Relations;Informationskampagne;Informationsverbreitung;Gesetz;Abstimmungskampf
1
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L04K12010203, Public Relations
  • L05K0807010101, Behörde
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1201020301, Informationskampagne
  • L02K0804, Organisation der Bundesverwaltung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe ist ein Eckpfeiler einer jeden demokratischen Grundordnung. Er stellt sicher, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch wird in Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung verbürgt und ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlich gewährleisteten politischen Rechte.</p><p>Für kantonale und kommunale Abstimmungen stellt das Rechtsmittel der Stimmrechtsbeschwerde notfalls sicher, dass dem Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe Nachachtung verschafft wird. Entsprechend hat das Bundesgericht die Anforderungen an behördliche Aufklärung und Information im Vorfeld von kantonalen und kommunalen Abstimmungen in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert. Das Bundesgericht verbietet es den Behörden etwa, mit staatlichen Mitteln eine Abstimmungspropaganda für eigene Abstimmungsvorlagen zu finanzieren. Die Behörde muss darauf verzichten, die Stimmbürger in einer über sachliche Information hinausgehenden Weise zu beeinflussen.</p><p>Auf Bundesebene fehlt eine Bestimmung, welche die Bundesbehörden im Sinne der vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Zurückhaltung im Abstimmungskampf anhalten würde. Es erstaunt daher nicht, dass sich Eingriffe der Bundesbehörde in laufende Abstimmungskämpfe in den letzten Jahren gehäuft und intensiviert haben. Mitunter haben sie ein Ausmass angenommen, welches nach einer gesetzlichen Regelung ruft. Unvergessen ist etwa die Intervention der Bundesbehörden knapp zwei Wochen vor der Abstimmung über die Militärgesetzrevision im Juni 2001, als sich der Gesamtbundesrat und das Parlament in einer breit angelegten Inseratekampagne gegen die Gegner der Abstimmungsvorlage und gegen den Exponenten der Gegner in Szene setzten. Auch im Vorfeld der Uno-Abstimmung vom März 2002 setzte sich der Bundesrat in propagandaähnlicher Weise für den Beitritt der Schweiz zu den Vereinten Nationen ein. Einzelne Magistraten exponierten sich dabei an zweifelhaften Veranstaltungen, welche in keinem sachlichen Zusammenhang zur Abstimmungsvorlage standen. Für all diese Aktivitäten stützte sich der Bundesrat auf die geltenden Artikel 10 und 11 RVOG, welche die Information der Öffentlichkeit durch den Bundesrat sowie die bundesrätliche Kommunikation mit derselben regeln. Diese Praxis ist weder durch den Wortlaut noch durch die systematische Einordnung der betreffenden Bestimmungen gedeckt. Artikel 10 und 11 RVOG regeln die allgemeine Information durch den Bundesrat und seine Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Demgegenüber sind Abstimmungsfragen im Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte führt aus, dass der Abstimmungsvorlage eine "kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates" beigegeben wird. Dass im Bundesgesetz über die politischen Rechte keine weiteren Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Bundesrats festgehalten werden, kann im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass sie für den Abstimmungskampf nicht vorgesehen sind. Es erstaunt daher, dass sich der Bundesrat für seine Abstimmungskampagnen auf Artikel 10 und 11 RVOG abstützt.</p><p>Weil er es aber dennoch tut und damit den Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe gefährdet, drängt sich eine besondere Bestimmung im RVOG auf, welche Stellungnahmen des Bundesrates im Abstimmungskampf regelt. Die ausufernde, in den nichtssagenden Begriff der Kommunikation gekleidete Abstimmungsinformation durch den Bundesrat entspricht leider immer öfter der vom Bundesgericht verpönten behördlichen Propaganda.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 11a Behördliche Information im Abstimmungskampf</p><p>Behördliche Information im Abstimmungskampf hat sich auf die sachlichen Aspekte zu beschränken. Dem Bundesrat und der Bundesverwaltung ist es insbesondere verwehrt, eine eigentliche Abstimmungskampagne zu führen oder eine solche zu unterstützen.</p>
  • Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe ist ein Eckpfeiler einer jeden demokratischen Grundordnung. Er stellt sicher, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch wird in Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung verbürgt und ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlich gewährleisteten politischen Rechte.</p><p>Für kantonale und kommunale Abstimmungen stellt das Rechtsmittel der Stimmrechtsbeschwerde notfalls sicher, dass dem Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe Nachachtung verschafft wird. Entsprechend hat das Bundesgericht die Anforderungen an behördliche Aufklärung und Information im Vorfeld von kantonalen und kommunalen Abstimmungen in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert. Das Bundesgericht verbietet es den Behörden etwa, mit staatlichen Mitteln eine Abstimmungspropaganda für eigene Abstimmungsvorlagen zu finanzieren. Die Behörde muss darauf verzichten, die Stimmbürger in einer über sachliche Information hinausgehenden Weise zu beeinflussen.</p><p>Auf Bundesebene fehlt eine Bestimmung, welche die Bundesbehörden im Sinne der vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Zurückhaltung im Abstimmungskampf anhalten würde. Es erstaunt daher nicht, dass sich Eingriffe der Bundesbehörde in laufende Abstimmungskämpfe in den letzten Jahren gehäuft und intensiviert haben. Mitunter haben sie ein Ausmass angenommen, welches nach einer gesetzlichen Regelung ruft. Unvergessen ist etwa die Intervention der Bundesbehörden knapp zwei Wochen vor der Abstimmung über die Militärgesetzrevision im Juni 2001, als sich der Gesamtbundesrat und das Parlament in einer breit angelegten Inseratekampagne gegen die Gegner der Abstimmungsvorlage und gegen den Exponenten der Gegner in Szene setzten. Auch im Vorfeld der Uno-Abstimmung vom März 2002 setzte sich der Bundesrat in propagandaähnlicher Weise für den Beitritt der Schweiz zu den Vereinten Nationen ein. Einzelne Magistraten exponierten sich dabei an zweifelhaften Veranstaltungen, welche in keinem sachlichen Zusammenhang zur Abstimmungsvorlage standen. Für all diese Aktivitäten stützte sich der Bundesrat auf die geltenden Artikel 10 und 11 RVOG, welche die Information der Öffentlichkeit durch den Bundesrat sowie die bundesrätliche Kommunikation mit derselben regeln. Diese Praxis ist weder durch den Wortlaut noch durch die systematische Einordnung der betreffenden Bestimmungen gedeckt. Artikel 10 und 11 RVOG regeln die allgemeine Information durch den Bundesrat und seine Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Demgegenüber sind Abstimmungsfragen im Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte führt aus, dass der Abstimmungsvorlage eine "kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates" beigegeben wird. Dass im Bundesgesetz über die politischen Rechte keine weiteren Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Bundesrats festgehalten werden, kann im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass sie für den Abstimmungskampf nicht vorgesehen sind. Es erstaunt daher, dass sich der Bundesrat für seine Abstimmungskampagnen auf Artikel 10 und 11 RVOG abstützt.</p><p>Weil er es aber dennoch tut und damit den Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe gefährdet, drängt sich eine besondere Bestimmung im RVOG auf, welche Stellungnahmen des Bundesrates im Abstimmungskampf regelt. Die ausufernde, in den nichtssagenden Begriff der Kommunikation gekleidete Abstimmungsinformation durch den Bundesrat entspricht leider immer öfter der vom Bundesgericht verpönten behördlichen Propaganda.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 11a Behördliche Information im Abstimmungskampf</p><p>Behördliche Information im Abstimmungskampf hat sich auf die sachlichen Aspekte zu beschränken. Dem Bundesrat und der Bundesverwaltung ist es insbesondere verwehrt, eine eigentliche Abstimmungskampagne zu führen oder eine solche zu unterstützen.</p>
    • Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda

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