Artikel 970a ZGB. Veröffentlichung der Gegenleistung bei Handänderungen von Grundstücken

ShortId
02.420
Id
20020420
Updated
10.04.2024 18:25
Language
de
Title
Artikel 970a ZGB. Veröffentlichung der Gegenleistung bei Handänderungen von Grundstücken
AdditionalIndexing
2846;Wettbewerbsbeschränkung;Bodenmarkt;Preis (allgemein);Grundbuch;Marktpreis;Auskunftspflicht der Verwaltung;Veröffentlichung der Preise
1
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L06K050701090101, Grundbuch
  • L04K11050312, Veröffentlichung der Preise
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L02K1105, Preis (allgemein)
  • L03K110502, Marktpreis
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das ZGB wird vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs beherrscht. Die Kantone haben Handänderungen - ausgenommen ist der Eigentumserwerb durch Erbgang - innert angemessener Frist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst als zwingende Angaben gemäss Artikel 970a ZGB die Bekanntgabe des Objekts, der Parteien (Käufer/Verkäuferin), des Datums des Eigentumserwerbs durch die veräussernde Person, von Miteigentumsanteilen oder der Wertquoten bei Stockwerkeigentum.</p><p>Gemäss Absatz 3 können die Kantone die Veröffentlichung weiterer Angaben vorsehen. Dazu gehört namentlich die Gegenleistung, der Preis des Grundstücks.</p><p>Der Artikel ist durch das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und des OR (Grundstückkauf) in das ZGB aufgenommen worden. Es ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft.</p><p>Einzelne Kantone veröffentlichen seit Jahrzehnten die Handänderungen, einzelne Kantone auch die Kaufpreise. Das Bundesgericht hatte die Veröffentlichungen als mit dem ZGB in der früheren Fassung nicht vereinbar bezeichnet (BGE 114 V 40; 112 II 422). Zusammen mit dem Erlass der bodenrechtlichen Sondermassnahmen wurden die Kantone im Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 ermächtigt, Handänderungen zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung der Gegenleistung nicht ausdrücklich generell vorgesehen war. Mit der Revision des ZGB auf den 1. Januar 1994 ist die Publikation der Handänderungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden, allerdings ohne zwingende Angaben der Gegenleistung.</p><p>Die Durchsetzung von Wettbewerb setzt Transparenz voraus. Dazu gehört in erster Linie die Kenntnis der Preise. Im Liegenschaftshandel ist genau diese Transparenz nicht gewährleistet. Viele Kantone verzichten auf die Publikation der Grundstückpreise bei den Handänderungen. Unkenntnis über die Preise benachteiligt insbesondere die privaten Käufer, da sie meist nicht in der Lage sind, sich die erforderliche Übersicht über die Marktpreise zu verschaffen; dies im Gegensatz zu den professionellen Liegenschaftshändlern, denen die gängigen Grundstückpreise bekannt sind. </p><p>Die Situation begünstigt, vor allem in Regionen, die unter Knappheit an Grundstücken leiden, die Preistreiberei und fördert die Grundstückspekulation. Die blosse Kompetenzdelegation an die Kantone führt zu einer Verzerrung des Marktes und ist wettbewerbsrechtlich nicht begründbar.</p><p>Zur Verbesserung der Markttransparenz des Grundstückmarktes, aber auch zur Eindämmung der Bodenspekulation, ist die Publikation der Gegenleistung, des Preises, bei Handänderungen von Grundstücken im ZGB zwingend zu verankern.</p>
  • <p>Artikel 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist dahin gehend zu ändern, dass die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken auch zwingend die Veröffentlichung der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) umfassen muss. Dementsprechend ist Absatz 2 mit der Gegenleistung zu ergänzen und Absatz 3 anzupassen.</p>
  • Artikel 970a ZGB. Veröffentlichung der Gegenleistung bei Handänderungen von Grundstücken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das ZGB wird vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs beherrscht. Die Kantone haben Handänderungen - ausgenommen ist der Eigentumserwerb durch Erbgang - innert angemessener Frist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst als zwingende Angaben gemäss Artikel 970a ZGB die Bekanntgabe des Objekts, der Parteien (Käufer/Verkäuferin), des Datums des Eigentumserwerbs durch die veräussernde Person, von Miteigentumsanteilen oder der Wertquoten bei Stockwerkeigentum.</p><p>Gemäss Absatz 3 können die Kantone die Veröffentlichung weiterer Angaben vorsehen. Dazu gehört namentlich die Gegenleistung, der Preis des Grundstücks.</p><p>Der Artikel ist durch das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und des OR (Grundstückkauf) in das ZGB aufgenommen worden. Es ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft.</p><p>Einzelne Kantone veröffentlichen seit Jahrzehnten die Handänderungen, einzelne Kantone auch die Kaufpreise. Das Bundesgericht hatte die Veröffentlichungen als mit dem ZGB in der früheren Fassung nicht vereinbar bezeichnet (BGE 114 V 40; 112 II 422). Zusammen mit dem Erlass der bodenrechtlichen Sondermassnahmen wurden die Kantone im Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 ermächtigt, Handänderungen zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung der Gegenleistung nicht ausdrücklich generell vorgesehen war. Mit der Revision des ZGB auf den 1. Januar 1994 ist die Publikation der Handänderungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden, allerdings ohne zwingende Angaben der Gegenleistung.</p><p>Die Durchsetzung von Wettbewerb setzt Transparenz voraus. Dazu gehört in erster Linie die Kenntnis der Preise. Im Liegenschaftshandel ist genau diese Transparenz nicht gewährleistet. Viele Kantone verzichten auf die Publikation der Grundstückpreise bei den Handänderungen. Unkenntnis über die Preise benachteiligt insbesondere die privaten Käufer, da sie meist nicht in der Lage sind, sich die erforderliche Übersicht über die Marktpreise zu verschaffen; dies im Gegensatz zu den professionellen Liegenschaftshändlern, denen die gängigen Grundstückpreise bekannt sind. </p><p>Die Situation begünstigt, vor allem in Regionen, die unter Knappheit an Grundstücken leiden, die Preistreiberei und fördert die Grundstückspekulation. Die blosse Kompetenzdelegation an die Kantone führt zu einer Verzerrung des Marktes und ist wettbewerbsrechtlich nicht begründbar.</p><p>Zur Verbesserung der Markttransparenz des Grundstückmarktes, aber auch zur Eindämmung der Bodenspekulation, ist die Publikation der Gegenleistung, des Preises, bei Handänderungen von Grundstücken im ZGB zwingend zu verankern.</p>
    • <p>Artikel 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist dahin gehend zu ändern, dass die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken auch zwingend die Veröffentlichung der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) umfassen muss. Dementsprechend ist Absatz 2 mit der Gegenleistung zu ergänzen und Absatz 3 anzupassen.</p>
    • Artikel 970a ZGB. Veröffentlichung der Gegenleistung bei Handänderungen von Grundstücken

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