Änderung des URG. Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen
- ShortId
-
02.421
- Id
-
20020421
- Updated
-
10.04.2024 18:59
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des URG. Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen
- AdditionalIndexing
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36;Massenmedium;Industrie der audiovisuellen Medien;Musik;Reproduktion;audiovisuelle Piraterie;audiovisuelles Dokument;Urheberrecht;Gesetz
- 1
-
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K12020501, Massenmedium
- L04K12010108, Reproduktion
- L04K01060407, Musik
- L03K020205, audiovisuelles Dokument
- L05K1202040101, audiovisuelle Piraterie
- L04K12020306, Industrie der audiovisuellen Medien
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Sendeunternehmen, sowohl die privaten Anstalten als auch die SRG SSR Idée suisse, haben Probleme in ihren Beziehungen zur Tonträgerindustrie, welche im Zusammenhang mit den Rechten, die sich aus der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern in den Programmen ergeben, primär ausländischen Interessen dient. Da die Revision des URG noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, wäre es dringlich, wenigstens diese Frage so schnell wie möglich zu regeln.</p><p>Wie in allen anderen europäischen Ländern haben die Hersteller von Tonträgern auch in der Schweiz nicht das Recht, deren Ausstrahlung im Rundfunk zu erlauben oder zu verbieten, sondern haben wie die Künstlerinnen und Künstler einen Anspruch auf Entschädigung (die hierfür von den Sendeunternehmen in der Schweiz bezahlten Beträge sind bedeutend und haben sich in den letzten fünf Jahren verfünffacht).</p><p>Die seit 1961 geltende internationale Norm wollte die Tonträgerindustrie 1996 - allerdings ohne Erfolg - ändern. Die Tonträgerindustrie sucht mittels Gerichtsverfahren, sozusagen durch die Hintertür, diese internationale Regelung zu umgehen, indem sie sich auf das Vervielfältigungsrecht stützt und damit Handlungen verbieten lassen will, die für die Ausstrahlung im Rundfunk technisch notwendig, aber wirtschaftlich bedeutungslos sind. </p><p>Die Verbreitung von Rundfunksendungen unter Zuhilfenahme von Tonträgern, die auf dem Markt erhältlich sind, ist in der Tat nicht möglich, ohne dass diese Tonträger vor der Sendung auf eine Festplatte oder auf die Tonspur eines Radio- oder Fernsehprogramms aufgenommen werden. Fast alle Rundfunkstationen arbeiten heute mit einem Server, d. h., die Titel werden nicht mehr ab Träger, sondern ab Festplatte abgespielt. Genau wie beim Auflegen einer Schallplatte auf den Plattenspieler handelt es sich dabei nicht um eine neue oder eine zusätzliche Benützungsform, sondern um eine technische Handlung, die heute notwendig ist, um bespielte Tonträger über eine Antenne auszustrahlen. Beim Fernsehen war vorgängiges Aufnehmen immer schon erforderlich und stellt nichts Neues dar. Wollte man den Rundfunkveranstaltern verbieten, die digitale (elektronische) Technik zu verwenden, wäre dies das Gleiche, wie wenn man von Journalisten und Journalistinnen verlangen würde, dass sie ihre Artikel auf alten Schreibmaschinen oder von Hand schreiben. </p><p>Aufgrund eines Zwischenentscheides des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1999 sind die Rundfunkanstalten in der Schweiz dem Diktat der amerikanischen Tonträgerfirmen unterworfen und ohne Kontrolle über die Preise und die Vertragsbedingungen; dies im Gegensatz zu den Tarifen für Musik, die von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt werden. Die in einem Kartell organisierte Tonträgerindustrie boykottiert in erpresserischer Weise die Rundfunkanstalten, welche nicht die Verträge mit den überhöhten Forderungen unterschreiben, indem sie sich weigert, ihnen die Neuerscheinungen auszuliefern, und den Künstlern und Künstlerinnen gestützt auf Exklusivverträge sogar verbietet, diesen Anstalten Interviews zu geben. Auch im Bereich des Fernsehens laufen Prozesse. Ein in Bern gefälltes Urteil gibt dem Fernsehen Recht, indem es das Recht auf freie Information geltend macht. Das Urteil wird ans Bundesgericht weitergezogen. Weitere Verfahren sind in der Schweiz noch hängig.</p><p>Die gegenwärtige Situation, in der Sendeunternehmen, die sich nicht dem Diktat der Tonträgerindustrie beugen, damit rechnen müssen, dass ihnen die Verwendung der Tonträger untersagt wird, wendet sich auch gegen die Autoren, Komponisten und Künstler, welche lediglich eine Entschädigung für die Ausstrahlung ihrer Werke am Radio und am Fernsehen sowie Publicity für ihre Leistungen erwarten.</p><p>Der Augenblick ist gekommen, um diese Frage mit Hilfe der vorgeschlagenen Regelung zu klären, da das geltende URG verschiedene Interpretationen zulässt. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten wollen sich auf keinen Fall auf Kosten der künstlerischen Leistungen schadlos halten. Im Gegenteil, sie wollen diese entschädigen, und zwar gut. Sie wollen aber nicht zum Nachteil des künstlerischen Schaffens und der Autoren und Autorinnen in ihrer Tätigkeit bei der Verwendung von Tonträgern behindert werden, die wie überall in Europa durch das Gesetz erlaubt ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Das Urheberrechtsgesetz (URG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 35bis</p><p>Die Sendeunternehmen sind berechtigt, im Handel erhältliche Tonträger auf Band, Film, Festplatte oder jeden anderen zur Vervielfältigung geeigneten Träger aufzunehmen, um sie, wie in Artikel 35 vorgesehen, zu senden.</p>
- Änderung des URG. Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Sendeunternehmen, sowohl die privaten Anstalten als auch die SRG SSR Idée suisse, haben Probleme in ihren Beziehungen zur Tonträgerindustrie, welche im Zusammenhang mit den Rechten, die sich aus der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern in den Programmen ergeben, primär ausländischen Interessen dient. Da die Revision des URG noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, wäre es dringlich, wenigstens diese Frage so schnell wie möglich zu regeln.</p><p>Wie in allen anderen europäischen Ländern haben die Hersteller von Tonträgern auch in der Schweiz nicht das Recht, deren Ausstrahlung im Rundfunk zu erlauben oder zu verbieten, sondern haben wie die Künstlerinnen und Künstler einen Anspruch auf Entschädigung (die hierfür von den Sendeunternehmen in der Schweiz bezahlten Beträge sind bedeutend und haben sich in den letzten fünf Jahren verfünffacht).</p><p>Die seit 1961 geltende internationale Norm wollte die Tonträgerindustrie 1996 - allerdings ohne Erfolg - ändern. Die Tonträgerindustrie sucht mittels Gerichtsverfahren, sozusagen durch die Hintertür, diese internationale Regelung zu umgehen, indem sie sich auf das Vervielfältigungsrecht stützt und damit Handlungen verbieten lassen will, die für die Ausstrahlung im Rundfunk technisch notwendig, aber wirtschaftlich bedeutungslos sind. </p><p>Die Verbreitung von Rundfunksendungen unter Zuhilfenahme von Tonträgern, die auf dem Markt erhältlich sind, ist in der Tat nicht möglich, ohne dass diese Tonträger vor der Sendung auf eine Festplatte oder auf die Tonspur eines Radio- oder Fernsehprogramms aufgenommen werden. Fast alle Rundfunkstationen arbeiten heute mit einem Server, d. h., die Titel werden nicht mehr ab Träger, sondern ab Festplatte abgespielt. Genau wie beim Auflegen einer Schallplatte auf den Plattenspieler handelt es sich dabei nicht um eine neue oder eine zusätzliche Benützungsform, sondern um eine technische Handlung, die heute notwendig ist, um bespielte Tonträger über eine Antenne auszustrahlen. Beim Fernsehen war vorgängiges Aufnehmen immer schon erforderlich und stellt nichts Neues dar. Wollte man den Rundfunkveranstaltern verbieten, die digitale (elektronische) Technik zu verwenden, wäre dies das Gleiche, wie wenn man von Journalisten und Journalistinnen verlangen würde, dass sie ihre Artikel auf alten Schreibmaschinen oder von Hand schreiben. </p><p>Aufgrund eines Zwischenentscheides des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1999 sind die Rundfunkanstalten in der Schweiz dem Diktat der amerikanischen Tonträgerfirmen unterworfen und ohne Kontrolle über die Preise und die Vertragsbedingungen; dies im Gegensatz zu den Tarifen für Musik, die von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt werden. Die in einem Kartell organisierte Tonträgerindustrie boykottiert in erpresserischer Weise die Rundfunkanstalten, welche nicht die Verträge mit den überhöhten Forderungen unterschreiben, indem sie sich weigert, ihnen die Neuerscheinungen auszuliefern, und den Künstlern und Künstlerinnen gestützt auf Exklusivverträge sogar verbietet, diesen Anstalten Interviews zu geben. Auch im Bereich des Fernsehens laufen Prozesse. Ein in Bern gefälltes Urteil gibt dem Fernsehen Recht, indem es das Recht auf freie Information geltend macht. Das Urteil wird ans Bundesgericht weitergezogen. Weitere Verfahren sind in der Schweiz noch hängig.</p><p>Die gegenwärtige Situation, in der Sendeunternehmen, die sich nicht dem Diktat der Tonträgerindustrie beugen, damit rechnen müssen, dass ihnen die Verwendung der Tonträger untersagt wird, wendet sich auch gegen die Autoren, Komponisten und Künstler, welche lediglich eine Entschädigung für die Ausstrahlung ihrer Werke am Radio und am Fernsehen sowie Publicity für ihre Leistungen erwarten.</p><p>Der Augenblick ist gekommen, um diese Frage mit Hilfe der vorgeschlagenen Regelung zu klären, da das geltende URG verschiedene Interpretationen zulässt. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten wollen sich auf keinen Fall auf Kosten der künstlerischen Leistungen schadlos halten. Im Gegenteil, sie wollen diese entschädigen, und zwar gut. Sie wollen aber nicht zum Nachteil des künstlerischen Schaffens und der Autoren und Autorinnen in ihrer Tätigkeit bei der Verwendung von Tonträgern behindert werden, die wie überall in Europa durch das Gesetz erlaubt ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Das Urheberrechtsgesetz (URG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 35bis</p><p>Die Sendeunternehmen sind berechtigt, im Handel erhältliche Tonträger auf Band, Film, Festplatte oder jeden anderen zur Vervielfältigung geeigneten Träger aufzunehmen, um sie, wie in Artikel 35 vorgesehen, zu senden.</p>
- Änderung des URG. Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen
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