Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs

ShortId
02.422
Id
20020422
Updated
10.02.2026 20:29
Language
de
Title
Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs
AdditionalIndexing
15;48;Ladenöffnungszeiten;angegliederter Handel;Bahnhof;Sonntagsarbeit
1
  • L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
  • L04K18030202, Bahnhof
  • L06K070105010102, angegliederter Handel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 2002, wonach in vielen Unternehmen im Hauptbahnhof Zürich und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen am Sonntag kein Verkaufspersonal beschäftigt werden darf, hat in weiten Kreisen Befremden und Entrüstung ausgelöst. Die realitätsfremde Gesetzesauslegung bewirkt nicht nur, dass Bahnreisende inskünftig vor mehrheitlich verschlossenen Türen stehen werden, sondern es stehen Dutzende von Arbeitsplätzen und Existenzen ganzer Unternehmen auf dem Spiel.</p><p>Die Frage, welche Unternehmen in Bahnhöfen als Nebenbetriebe zu gelten haben, bildet seit der Inkraftsetzung des Eisenbahngesetzes (EBG) im Jahre 1957 Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Jahre 1997 formulierte das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 317ff. verschiedene restriktive Kriterien in Bezug auf Sortimentsgestaltung und Grösse der Verkaufsflächen. Einzelnen Branchen, wie z. B. Kleider- und Schuhgeschäften, Hifi-, Platten- und Computerläden, Optiker-, Foto- und Elektronikgeschäften, sprach das Bundesgericht grundsätzlich den Status eines Nebenbetriebes ab.</p><p>Im Anschluss an diesen Entscheid revidierte der Gesetzgeber am 20. März 1998 Artikel 39 EBG. Danach sind Bahnunternehmen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, "soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind" (Abs. 1). Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Geschäfte finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen sie den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2).</p><p>Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid insbesondere die im Jahre 1998 erfolgte Revision von Artikel 39 EBG kritisiert. Es hielt fest, dass die Tragweite der Revision unklar ist, weil der Ständerat "offensichtlich von unzutreffenden Vorgaben" ausging und sich der Nationalrat in der Folge dem Beschluss des Ständerates anschloss, "wobei wiederum wenig Klarheit darüber herrschte, was die Neuformulierung von Artikel 39 EBG konkret für Änderungen nach sich ziehen sollte" (BGE vom 22. März 2002, S. 12f.).</p><p>Vor diesem unklaren Hintergrund bestätigte das Bundesgericht im Wesentlichen seine bisherige restriktive Praxis und übernahm diese für die Beurteilung der Frage von bewilligungsfreier Sonntagsarbeit bei Reisebedürfnisbetrieben gemäss Artikel 26 ArGV 2. Eine gewisse Lockerung nahm das Bundesgericht einzig in Bezug auf die Grösse von Verkaufsflächen bei Lebensmittelgeschäften und Apotheken vor. In einem zweiten Entscheid vom 22. März 2002 bestätigte das Bundesgericht diese Praxis auch für einen Betrieb im Flughafen Kloten.</p><p>Jetzt stehen viele Unternehmen in Bahnhöfen und Flughäfen vor der paradoxen Situation, dass sie ihre Geschäfte am Sonntag zwar offen halten, aber kein Verkaufspersonal beschäftigen dürfen. Unmut macht sich verständlicherweise nicht nur bei den Unternehmen und bei dem von einer möglichen Entlassung betroffenen Personal, sondern auch bei der Bevölkerung breit. Im Kanton Zürich beispielsweise hat das Volk in zwei Abstimmungen in den Jahren 1998 und 2000 (Teil- bzw. Totalrevision des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes) mit grossem Mehr der allgemeinen Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs in Zentren des öffentlichen Verkehrs und damit verbundenen Fussgängerpassagen zugestimmt.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll Klarheit schaffen und Nebenbetrieben in Zentren des öffentlichen Verkehrs, unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen, den Sonntagsverkauf ermöglichen. Als Zentren des öffentlichen Verkehrs sind nur Bahnhöfe mit überregionaler Bedeutung zu verstehen, in welchen Schnellzüge oder S-Bahnen halten und die ein entsprechend hohes, durchmischtes Publikumsaufkommen (Berufstätige, Schüler, Touristen, Ausflügler, Umsteiger und Durchreisende) aufweisen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 39 Abs. 2 EBG (letzter Satz neu)</p><p>Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Nebenbetriebe an Bahnhöfen, welche als Zentren des öffentlichen Verkehrs gelten, sind berechtigt, an allen Wochentagen Personal zu beschäftigen.</p>
  • Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20043437
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 2002, wonach in vielen Unternehmen im Hauptbahnhof Zürich und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen am Sonntag kein Verkaufspersonal beschäftigt werden darf, hat in weiten Kreisen Befremden und Entrüstung ausgelöst. Die realitätsfremde Gesetzesauslegung bewirkt nicht nur, dass Bahnreisende inskünftig vor mehrheitlich verschlossenen Türen stehen werden, sondern es stehen Dutzende von Arbeitsplätzen und Existenzen ganzer Unternehmen auf dem Spiel.</p><p>Die Frage, welche Unternehmen in Bahnhöfen als Nebenbetriebe zu gelten haben, bildet seit der Inkraftsetzung des Eisenbahngesetzes (EBG) im Jahre 1957 Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Jahre 1997 formulierte das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 317ff. verschiedene restriktive Kriterien in Bezug auf Sortimentsgestaltung und Grösse der Verkaufsflächen. Einzelnen Branchen, wie z. B. Kleider- und Schuhgeschäften, Hifi-, Platten- und Computerläden, Optiker-, Foto- und Elektronikgeschäften, sprach das Bundesgericht grundsätzlich den Status eines Nebenbetriebes ab.</p><p>Im Anschluss an diesen Entscheid revidierte der Gesetzgeber am 20. März 1998 Artikel 39 EBG. Danach sind Bahnunternehmen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, "soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind" (Abs. 1). Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Geschäfte finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen sie den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2).</p><p>Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid insbesondere die im Jahre 1998 erfolgte Revision von Artikel 39 EBG kritisiert. Es hielt fest, dass die Tragweite der Revision unklar ist, weil der Ständerat "offensichtlich von unzutreffenden Vorgaben" ausging und sich der Nationalrat in der Folge dem Beschluss des Ständerates anschloss, "wobei wiederum wenig Klarheit darüber herrschte, was die Neuformulierung von Artikel 39 EBG konkret für Änderungen nach sich ziehen sollte" (BGE vom 22. März 2002, S. 12f.).</p><p>Vor diesem unklaren Hintergrund bestätigte das Bundesgericht im Wesentlichen seine bisherige restriktive Praxis und übernahm diese für die Beurteilung der Frage von bewilligungsfreier Sonntagsarbeit bei Reisebedürfnisbetrieben gemäss Artikel 26 ArGV 2. Eine gewisse Lockerung nahm das Bundesgericht einzig in Bezug auf die Grösse von Verkaufsflächen bei Lebensmittelgeschäften und Apotheken vor. In einem zweiten Entscheid vom 22. März 2002 bestätigte das Bundesgericht diese Praxis auch für einen Betrieb im Flughafen Kloten.</p><p>Jetzt stehen viele Unternehmen in Bahnhöfen und Flughäfen vor der paradoxen Situation, dass sie ihre Geschäfte am Sonntag zwar offen halten, aber kein Verkaufspersonal beschäftigen dürfen. Unmut macht sich verständlicherweise nicht nur bei den Unternehmen und bei dem von einer möglichen Entlassung betroffenen Personal, sondern auch bei der Bevölkerung breit. Im Kanton Zürich beispielsweise hat das Volk in zwei Abstimmungen in den Jahren 1998 und 2000 (Teil- bzw. Totalrevision des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes) mit grossem Mehr der allgemeinen Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs in Zentren des öffentlichen Verkehrs und damit verbundenen Fussgängerpassagen zugestimmt.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll Klarheit schaffen und Nebenbetrieben in Zentren des öffentlichen Verkehrs, unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen, den Sonntagsverkauf ermöglichen. Als Zentren des öffentlichen Verkehrs sind nur Bahnhöfe mit überregionaler Bedeutung zu verstehen, in welchen Schnellzüge oder S-Bahnen halten und die ein entsprechend hohes, durchmischtes Publikumsaufkommen (Berufstätige, Schüler, Touristen, Ausflügler, Umsteiger und Durchreisende) aufweisen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 39 Abs. 2 EBG (letzter Satz neu)</p><p>Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Nebenbetriebe an Bahnhöfen, welche als Zentren des öffentlichen Verkehrs gelten, sind berechtigt, an allen Wochentagen Personal zu beschäftigen.</p>
    • Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 2002, wonach in vielen Unternehmen im Hauptbahnhof Zürich und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen am Sonntag kein Verkaufspersonal beschäftigt werden darf, hat in weiten Kreisen Befremden und Entrüstung ausgelöst. Die realitätsfremde Gesetzesauslegung bewirkt nicht nur, dass Bahnreisende inskünftig vor mehrheitlich verschlossenen Türen stehen werden, sondern es stehen Dutzende von Arbeitsplätzen und Existenzen ganzer Unternehmen auf dem Spiel.</p><p>Die Frage, welche Unternehmen in Bahnhöfen als Nebenbetriebe zu gelten haben, bildet seit der Inkraftsetzung des Eisenbahngesetzes (EBG) im Jahre 1957 Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Jahre 1997 formulierte das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 317ff. verschiedene restriktive Kriterien in Bezug auf Sortimentsgestaltung und Grösse der Verkaufsflächen. Einzelnen Branchen, wie z. B. Kleider- und Schuhgeschäften, Hifi-, Platten- und Computerläden, Optiker-, Foto- und Elektronikgeschäften, sprach das Bundesgericht grundsätzlich den Status eines Nebenbetriebes ab.</p><p>Im Anschluss an diesen Entscheid revidierte der Gesetzgeber am 20. März 1998 Artikel 39 EBG. Danach sind Bahnunternehmen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, "soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind" (Abs. 1). Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Geschäfte finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen sie den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2).</p><p>Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid insbesondere die im Jahre 1998 erfolgte Revision von Artikel 39 EBG kritisiert. Es hielt fest, dass die Tragweite der Revision unklar ist, weil der Ständerat "offensichtlich von unzutreffenden Vorgaben" ausging und sich der Nationalrat in der Folge dem Beschluss des Ständerates anschloss, "wobei wiederum wenig Klarheit darüber herrschte, was die Neuformulierung von Artikel 39 EBG konkret für Änderungen nach sich ziehen sollte" (BGE vom 22. März 2002, S. 12f.).</p><p>Vor diesem unklaren Hintergrund bestätigte das Bundesgericht im Wesentlichen seine bisherige restriktive Praxis und übernahm diese für die Beurteilung der Frage von bewilligungsfreier Sonntagsarbeit bei Reisebedürfnisbetrieben gemäss Artikel 26 ArGV 2. Eine gewisse Lockerung nahm das Bundesgericht einzig in Bezug auf die Grösse von Verkaufsflächen bei Lebensmittelgeschäften und Apotheken vor. In einem zweiten Entscheid vom 22. März 2002 bestätigte das Bundesgericht diese Praxis auch für einen Betrieb im Flughafen Kloten.</p><p>Jetzt stehen viele Unternehmen in Bahnhöfen und Flughäfen vor der paradoxen Situation, dass sie ihre Geschäfte am Sonntag zwar offen halten, aber kein Verkaufspersonal beschäftigen dürfen. Unmut macht sich verständlicherweise nicht nur bei den Unternehmen und bei dem von einer möglichen Entlassung betroffenen Personal, sondern auch bei der Bevölkerung breit. Im Kanton Zürich beispielsweise hat das Volk in zwei Abstimmungen in den Jahren 1998 und 2000 (Teil- bzw. Totalrevision des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes) mit grossem Mehr der allgemeinen Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs in Zentren des öffentlichen Verkehrs und damit verbundenen Fussgängerpassagen zugestimmt.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll Klarheit schaffen und Nebenbetrieben in Zentren des öffentlichen Verkehrs, unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen, den Sonntagsverkauf ermöglichen. Als Zentren des öffentlichen Verkehrs sind nur Bahnhöfe mit überregionaler Bedeutung zu verstehen, in welchen Schnellzüge oder S-Bahnen halten und die ein entsprechend hohes, durchmischtes Publikumsaufkommen (Berufstätige, Schüler, Touristen, Ausflügler, Umsteiger und Durchreisende) aufweisen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 39 Abs. 2 EBG (letzter Satz neu)</p><p>Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Nebenbetriebe an Bahnhöfen, welche als Zentren des öffentlichen Verkehrs gelten, sind berechtigt, an allen Wochentagen Personal zu beschäftigen.</p>
    • Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs

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