Verordnungsveto

ShortId
02.430
Id
20020430
Updated
10.04.2024 18:51
Language
de
Title
Verordnungsveto
AdditionalIndexing
421;12;Aufgaben der Exekutive;Verordnung;Verfahrensrecht;Aufgaben des Parlaments;Vetorecht;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K080602010103, Vetorecht
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rechtsetzungstätigkeit des Bundesrates hat ein Ausmass angenommen, das die von der Verfassung vorgesehenen Prinzipien der Gewaltentrennung ernsthaft verwässert.</p><p>Bereits 1997 stellte ein Zusatzbericht der Staatspolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Verfassungsreform fest, dass "die Vorstellung, dass die Rechtsetzungsfunktion primär dem Parlament (zukomme) und der Bundesrat nur eine Stellvertreterfunktion (übernehme), weitgehend eine Fiktion (darstelle)". Ein Verordnungsveto drängt sich daher auf.</p><p>Als Umsetzungsmodell kann die fortschrittliche Verfassung des Kantons Solothurn aus dem Jahr 1986 dienen, wo 25 von insgesamt 144 Mitgliedern des Kantonsrates innert 60 Tagen gegen eine regierungsrätliche Verordnung schriftlich Einspruch einlegen können; stimmt eine nicht weiter qualifizierte Ratsmehrheit dem Einspruch zu, ist die Verordnung an die Regierung zurückgewiesen. Die Solothurner Lösung gilt als äusserst fortschrittlich. Sie wird als eine der wenigen Möglichkeiten angesehen, die Vormachtstellung der Regierung respektive der Verwaltung gegenüber dem Parlament zu brechen.</p><p>Die Praxis im Kanton Solothurn bestätigt auch, dass sich das Instrument bewährt: Weder ist das Parlament überfordert, noch ist durch das Verordnungsveto die Vollzugshoheit der Exekutive gefährdet. Zurückgewiesen wurden vom Kantonsrat bisher nur Verordnungen, in denen der Regierungsrat die zugrunde liegende gesetzliche Grundlage zu weit interpretierte oder neue, vom Gesetz nicht zur Regelung vorgesehene Bereiche in den Erlass mit einbezog.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Vom Bundesrat zu beschliessende Verordnungen sind inskünftig vor dem Inkrafttreten dem Parlament zu eröffnen und zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
  • Verordnungsveto
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechtsetzungstätigkeit des Bundesrates hat ein Ausmass angenommen, das die von der Verfassung vorgesehenen Prinzipien der Gewaltentrennung ernsthaft verwässert.</p><p>Bereits 1997 stellte ein Zusatzbericht der Staatspolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Verfassungsreform fest, dass "die Vorstellung, dass die Rechtsetzungsfunktion primär dem Parlament (zukomme) und der Bundesrat nur eine Stellvertreterfunktion (übernehme), weitgehend eine Fiktion (darstelle)". Ein Verordnungsveto drängt sich daher auf.</p><p>Als Umsetzungsmodell kann die fortschrittliche Verfassung des Kantons Solothurn aus dem Jahr 1986 dienen, wo 25 von insgesamt 144 Mitgliedern des Kantonsrates innert 60 Tagen gegen eine regierungsrätliche Verordnung schriftlich Einspruch einlegen können; stimmt eine nicht weiter qualifizierte Ratsmehrheit dem Einspruch zu, ist die Verordnung an die Regierung zurückgewiesen. Die Solothurner Lösung gilt als äusserst fortschrittlich. Sie wird als eine der wenigen Möglichkeiten angesehen, die Vormachtstellung der Regierung respektive der Verwaltung gegenüber dem Parlament zu brechen.</p><p>Die Praxis im Kanton Solothurn bestätigt auch, dass sich das Instrument bewährt: Weder ist das Parlament überfordert, noch ist durch das Verordnungsveto die Vollzugshoheit der Exekutive gefährdet. Zurückgewiesen wurden vom Kantonsrat bisher nur Verordnungen, in denen der Regierungsrat die zugrunde liegende gesetzliche Grundlage zu weit interpretierte oder neue, vom Gesetz nicht zur Regelung vorgesehene Bereiche in den Erlass mit einbezog.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Vom Bundesrat zu beschliessende Verordnungen sind inskünftig vor dem Inkrafttreten dem Parlament zu eröffnen und zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
    • Verordnungsveto

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