Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches
- ShortId
-
02.435
- Id
-
20020435
- Updated
-
10.02.2026 21:09
- Language
-
de
- Title
-
Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Mitgliederbeitrag;Vereinigung;Zivilgesetzbuch;Haftung
- 1
-
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K05070202, Haftung
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 71 ZGB sind die Beiträge der Vereinsmitglieder zwingend in den Statuten selbst festzusetzen. Liegt lediglich ein Beschluss der Vereinsversammlung vor, hat dies zur Folge, dass die Vereinsmitglieder von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen für die Vereinsschulden aufzukommen haben.</p><p>In zahlreichen Vereinen ist man sich dieser gesetzlichen Regelung und insbesondere der einschneidenden Folgen im Falle von Vereinsschulden nicht bewusst. Diese Situation ist im Lichte der in Artikel 60 Absatz 1 umschriebenen Vereinszwecke stossend und kann zu ausgesprochenen Härtefällen führen. Hinzu kommt die Tatsache, dass die vom Gesetz geforderte Festlegung des Jahresbeitrags praxisfremd ist, weshalb anstelle der nach geltendem Recht geforderten Statutenrevision in Zukunft für die Bestimmung der Beitragspflicht ein Versammlungsbeschluss genügen soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 71 ZGB, welcher zwingend die Festsetzung der Mitgliederbeiträge in den Statuten vorsieht, sei in der Weise zu ändern, dass hierfür ein Beschluss der Vereinsversammlung genügt. Gleichzeitig sei im Gesetz zu bestimmen, dass die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages besteht.</p>
- Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 71 ZGB sind die Beiträge der Vereinsmitglieder zwingend in den Statuten selbst festzusetzen. Liegt lediglich ein Beschluss der Vereinsversammlung vor, hat dies zur Folge, dass die Vereinsmitglieder von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen für die Vereinsschulden aufzukommen haben.</p><p>In zahlreichen Vereinen ist man sich dieser gesetzlichen Regelung und insbesondere der einschneidenden Folgen im Falle von Vereinsschulden nicht bewusst. Diese Situation ist im Lichte der in Artikel 60 Absatz 1 umschriebenen Vereinszwecke stossend und kann zu ausgesprochenen Härtefällen führen. Hinzu kommt die Tatsache, dass die vom Gesetz geforderte Festlegung des Jahresbeitrags praxisfremd ist, weshalb anstelle der nach geltendem Recht geforderten Statutenrevision in Zukunft für die Bestimmung der Beitragspflicht ein Versammlungsbeschluss genügen soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 71 ZGB, welcher zwingend die Festsetzung der Mitgliederbeiträge in den Statuten vorsieht, sei in der Weise zu ändern, dass hierfür ein Beschluss der Vereinsversammlung genügt. Gleichzeitig sei im Gesetz zu bestimmen, dass die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages besteht.</p>
- Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 71 ZGB sind die Beiträge der Vereinsmitglieder zwingend in den Statuten selbst festzusetzen. Liegt lediglich ein Beschluss der Vereinsversammlung vor, hat dies zur Folge, dass die Vereinsmitglieder von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen für die Vereinsschulden aufzukommen haben.</p><p>In zahlreichen Vereinen ist man sich dieser gesetzlichen Regelung und insbesondere der einschneidenden Folgen im Falle von Vereinsschulden nicht bewusst. Diese Situation ist im Lichte der in Artikel 60 Absatz 1 umschriebenen Vereinszwecke stossend und kann zu ausgesprochenen Härtefällen führen. Hinzu kommt die Tatsache, dass die vom Gesetz geforderte Festlegung des Jahresbeitrags praxisfremd ist, weshalb anstelle der nach geltendem Recht geforderten Statutenrevision in Zukunft für die Bestimmung der Beitragspflicht ein Versammlungsbeschluss genügen soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 71 ZGB, welcher zwingend die Festsetzung der Mitgliederbeiträge in den Statuten vorsieht, sei in der Weise zu ändern, dass hierfür ein Beschluss der Vereinsversammlung genügt. Gleichzeitig sei im Gesetz zu bestimmen, dass die persönliche Haftbarkeit von Vereinsmitgliedern für Vereinsschulden nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages besteht.</p>
- Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches
Back to List