Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes
- ShortId
-
02.436
- Id
-
20020436
- Updated
-
10.02.2026 20:37
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes
- AdditionalIndexing
-
52;Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Denkmalpflege;Gesetz
- 1
-
- L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K01060302, Denkmalpflege
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden wichtige Bauten der öffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unnötig verzögert. Insbesondere die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, welche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. </p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Präzisierungen anzubringen, welche gewährleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Mass beeinträchtigt. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld für unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die Überprüfung auf jene Umweltbereiche zu beschränken, welche durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken. Insbesondere in einfachen Fällen soll das Verfahren verkürzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden können. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen Fällen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verlängerung des Verfahrens führen, muss daher im Gesetz verankert werden. </p><p>Die Begründung der Notwendigkeit eines öffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid und sollte nicht der Überprüfung durch die Gerichte zugänglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdemöglichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu präzisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde. </p><p>Aufgrund dieser Gesetzesänderungen hat der Bundesrat die einschlägigen Verordnungen, namentlich was die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betrifft, anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmefällen UVP-pflichtig sein. Ebenso sollte für eine gesetzlich zulässige teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgeschützten Baute ausserhalb der Bauzonen eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht möglich sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die nachstehenden Artikel des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) seien wie folgt zu ändern:</p><p>USG </p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1 </p><p>Bevor eine Behörde über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen können, prüft sie .... </p><p>Abs. 2</p><p>Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Behörde ohne weitere Abklärungen über das Vorhaben und allfällige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte: </p><p>a. ....</p><p>b. ....</p><p>c. ....</p><p>d. Streichen</p><p>Abs. 3</p><p>Unverändert </p><p>Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Abs. 5-8</p><p>Unverändert</p><p>Art. 55</p><p>Abs. 1, 2-6</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschränkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausführenden Verordnungen stützen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unverändert</p>
- Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden wichtige Bauten der öffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unnötig verzögert. Insbesondere die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, welche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. </p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Präzisierungen anzubringen, welche gewährleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Mass beeinträchtigt. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld für unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die Überprüfung auf jene Umweltbereiche zu beschränken, welche durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken. Insbesondere in einfachen Fällen soll das Verfahren verkürzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden können. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen Fällen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verlängerung des Verfahrens führen, muss daher im Gesetz verankert werden. </p><p>Die Begründung der Notwendigkeit eines öffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid und sollte nicht der Überprüfung durch die Gerichte zugänglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdemöglichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu präzisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde. </p><p>Aufgrund dieser Gesetzesänderungen hat der Bundesrat die einschlägigen Verordnungen, namentlich was die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betrifft, anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmefällen UVP-pflichtig sein. Ebenso sollte für eine gesetzlich zulässige teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgeschützten Baute ausserhalb der Bauzonen eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht möglich sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die nachstehenden Artikel des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) seien wie folgt zu ändern:</p><p>USG </p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1 </p><p>Bevor eine Behörde über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen können, prüft sie .... </p><p>Abs. 2</p><p>Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Behörde ohne weitere Abklärungen über das Vorhaben und allfällige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte: </p><p>a. ....</p><p>b. ....</p><p>c. ....</p><p>d. Streichen</p><p>Abs. 3</p><p>Unverändert </p><p>Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Abs. 5-8</p><p>Unverändert</p><p>Art. 55</p><p>Abs. 1, 2-6</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschränkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausführenden Verordnungen stützen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unverändert</p>
- Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Immer wieder werden wichtige Bauten der öffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unnötig verzögert. Insbesondere die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, welche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. </p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Präzisierungen anzubringen, welche gewährleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Mass beeinträchtigt. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld für unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die Überprüfung auf jene Umweltbereiche zu beschränken, welche durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken. Insbesondere in einfachen Fällen soll das Verfahren verkürzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden können. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen Fällen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verlängerung des Verfahrens führen, muss daher im Gesetz verankert werden. </p><p>Die Begründung der Notwendigkeit eines öffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid und sollte nicht der Überprüfung durch die Gerichte zugänglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdemöglichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu präzisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde. </p><p>Aufgrund dieser Gesetzesänderungen hat der Bundesrat die einschlägigen Verordnungen, namentlich was die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betrifft, anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmefällen UVP-pflichtig sein. Ebenso sollte für eine gesetzlich zulässige teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgeschützten Baute ausserhalb der Bauzonen eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht möglich sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die nachstehenden Artikel des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) seien wie folgt zu ändern:</p><p>USG </p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1 </p><p>Bevor eine Behörde über Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen können, prüft sie .... </p><p>Abs. 2</p><p>Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Behörde ohne weitere Abklärungen über das Vorhaben und allfällige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte: </p><p>a. ....</p><p>b. ....</p><p>c. ....</p><p>d. Streichen</p><p>Abs. 3</p><p>Unverändert </p><p>Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Abs. 5-8</p><p>Unverändert</p><p>Art. 55</p><p>Abs. 1, 2-6</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschränkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausführenden Verordnungen stützen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nachweislich beeinflusst.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unverändert</p>
- Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes
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