Demokratische Kontrolle der SRG
- ShortId
-
02.437
- Id
-
20020437
- Updated
-
10.04.2024 17:16
- Language
-
de
- Title
-
Demokratische Kontrolle der SRG
- AdditionalIndexing
-
34;Aufgaben der Exekutive;Kompetenzregelung;Aufgaben des Parlaments;Radio- und Fernsehgebühren;SRG
- 1
-
- L05K1202050108, SRG
- L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor kurzem hat der Bundesrat entschieden, die Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme um über 4 Prozent zu erhöhen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der SRG damit ermöglicht werde, vorübergehend finanzielle Ausfälle zu kompensieren, die auf die erweiterte Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen zurückzuführen seien.</p><p>Die vom Bundesrat vorgebrachte Begründung ist keineswegs zwingend. Einsparungen wären eine andere Möglichkeit, das Budget der SRG auszugleichen. Private Radio- und Fernsehanbieter zeigen, dass man auch mit kleinen Budgets gute Programme senden kann. Die öffentliche Diskussion darüber, ob die Gebühren erhöht oder Radio und Fernsehen zum Sparen gezwungen werden sollen, hat bezeichnenderweise nicht stattgefunden und muss auch gar nicht stattfinden, weil der Bundesrat bei der geltenden Rechtslage in seinem abgeschlossenen Sitzungszimmer selbständig über Gebührenerhöhungen entscheiden kann. Auf die Anliegen des Volkes muss er dabei nicht Rücksicht nehmen. Dies hat sich in jüngster Zeit ein weiteres Mal klar gezeigt: so ist es neuerdings in unserer mehrsprachigen Schweiz für Konsumenten mit herkömmlichen Empfangsanlagen nicht mehr möglich, die Programme der anderen helvetischen Sprachgruppen zu verfolgen. Die SRG beruft sich für diese Leistungskürzung mit nachteiliger Auswirkung auf den Zusammenhalt der Kulturen in unserem Land auf technische Notwendigkeiten.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass es der SRG zu leicht gemacht wird, wenn sie bei Finanzbedarf einfach beim Bundesrat vorstellig werden kann und mehr Gebühren erhält. Zu gross ist damit nämlich die Versuchung, mangelnde Wirtschaftlichkeit und Effizienz im eigenen Unternehmen mit Gebührenerhöhungen wettzumachen. Durch eine vermehrte demokratische Kontrolle können nicht nur übertriebene Gebührenerhöhungen verhindert werden, sondern es können in der parlamentarischen Debatte auch inhaltlich-programmatische Fragen bezüglich Wahrnehmung des Service Public angeschnitten werden. Aus den genannten Gründen ist es ein Gebot der Stunde, die Kompetenz zur Regelung der Empfangsgebühren vom Bundesrat auf das Parlament zu verlagern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 55 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) soll neu wie folgt lauten:</p><p>Artikel 55 Empfangsgebühren</p><p>1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen.</p><p>2 Die Bundesversammlung setzt die Empfangsgebühren fest. Sie berücksichtigt dabei:</p><p>a. den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20a, 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;</p><p>b. den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter nach den Artikeln 17 Absatz 2bis und 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;</p><p>c. den Aufwand für die Frequenzverwaltung und -überwachung und den Aufwand für die Erhebung der Empfangsgebühren.</p><p>3 Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Parlamentsverordnung. Sie kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen.</p><p>4 Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht erforderlich ist.</p>
- Demokratische Kontrolle der SRG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vor kurzem hat der Bundesrat entschieden, die Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme um über 4 Prozent zu erhöhen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der SRG damit ermöglicht werde, vorübergehend finanzielle Ausfälle zu kompensieren, die auf die erweiterte Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen zurückzuführen seien.</p><p>Die vom Bundesrat vorgebrachte Begründung ist keineswegs zwingend. Einsparungen wären eine andere Möglichkeit, das Budget der SRG auszugleichen. Private Radio- und Fernsehanbieter zeigen, dass man auch mit kleinen Budgets gute Programme senden kann. Die öffentliche Diskussion darüber, ob die Gebühren erhöht oder Radio und Fernsehen zum Sparen gezwungen werden sollen, hat bezeichnenderweise nicht stattgefunden und muss auch gar nicht stattfinden, weil der Bundesrat bei der geltenden Rechtslage in seinem abgeschlossenen Sitzungszimmer selbständig über Gebührenerhöhungen entscheiden kann. Auf die Anliegen des Volkes muss er dabei nicht Rücksicht nehmen. Dies hat sich in jüngster Zeit ein weiteres Mal klar gezeigt: so ist es neuerdings in unserer mehrsprachigen Schweiz für Konsumenten mit herkömmlichen Empfangsanlagen nicht mehr möglich, die Programme der anderen helvetischen Sprachgruppen zu verfolgen. Die SRG beruft sich für diese Leistungskürzung mit nachteiliger Auswirkung auf den Zusammenhalt der Kulturen in unserem Land auf technische Notwendigkeiten.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass es der SRG zu leicht gemacht wird, wenn sie bei Finanzbedarf einfach beim Bundesrat vorstellig werden kann und mehr Gebühren erhält. Zu gross ist damit nämlich die Versuchung, mangelnde Wirtschaftlichkeit und Effizienz im eigenen Unternehmen mit Gebührenerhöhungen wettzumachen. Durch eine vermehrte demokratische Kontrolle können nicht nur übertriebene Gebührenerhöhungen verhindert werden, sondern es können in der parlamentarischen Debatte auch inhaltlich-programmatische Fragen bezüglich Wahrnehmung des Service Public angeschnitten werden. Aus den genannten Gründen ist es ein Gebot der Stunde, die Kompetenz zur Regelung der Empfangsgebühren vom Bundesrat auf das Parlament zu verlagern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 55 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) soll neu wie folgt lauten:</p><p>Artikel 55 Empfangsgebühren</p><p>1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen.</p><p>2 Die Bundesversammlung setzt die Empfangsgebühren fest. Sie berücksichtigt dabei:</p><p>a. den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20a, 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;</p><p>b. den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter nach den Artikeln 17 Absatz 2bis und 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;</p><p>c. den Aufwand für die Frequenzverwaltung und -überwachung und den Aufwand für die Erhebung der Empfangsgebühren.</p><p>3 Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Parlamentsverordnung. Sie kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen.</p><p>4 Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht erforderlich ist.</p>
- Demokratische Kontrolle der SRG
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