Nahrungsmittel. Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung

ShortId
02.439
Id
20020439
Updated
10.02.2026 21:05
Language
de
Title
Nahrungsmittel. Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung
AdditionalIndexing
55;Schweiz;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Warenqualität;Gütezeichen;Umweltzeichen;Tierschutz;Lebensmittelkontrolle
1
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K0701010304, Gütezeichen
  • L04K03010101, Schweiz
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L05K0706010305, Warenqualität
  • L06K070101030401, Umweltzeichen
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Gesetzgebung stellt an die Lebensmittelproduktion in sehr vielen Fällen deutlich höhere Anforderungen als andere Staaten. Dies führt ohne Korrekturmassnahmen zu einem Konkurrenznachteil für inländische Produkte.</p><p>Im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) wird diese Problematik in Artikel 18 aufgegriffen. Für importierte Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden werden als Massnahmen Vorschriften über die Deklaration sowie höhere Einfuhrzölle vorgesehen. In der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (SR 916.51) werden die Details zur Deklaration geregelt.</p><p>Mit dieser Deklaration sollen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten die unterschiedlichen Produktionsanforderungen aufgezeigt werden. Bisher ist das mit einer Negativdeklaration, d.h. mit dem Hinweis auf verbotene Produktionsmethoden bei importierten Produkten geschehen. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Regelung vermögen nicht zu genügen. Auf der einen Seite deckt diese Verordnung die unterschiedlichen Produktionsbedingungen nur teilweise ab. Anderseits gab es in der praktischen Umsetzung immer Schwierigkeiten und Widerstände. Ein Fortschreiten auf diesem Weg scheint deshalb kaum Erfolg versprechend zu sein.</p><p>Gegenüber einer Positivdeklaration - Kennzeichnung der höheren Anforderungen an inländische Produkte im Vergleich zu importierten Produkten - wurde bisher immer der Einwand erhoben, dass die Auslobung dieses höheren Standards im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich sei, weil er gesetzlich vorgeschrieben sei und damit als "Selbstverständlichkeit" betrachtet würde.</p><p>Tatsache aber bleibt, dass eine Konkurrenz zwischen inländischen und ausländischen Lebensmitteln besteht und dass diese durch strengere gesetzliche Anforderungen, beispielsweise für den Umwelt- und Tierschutz, die Nahrungsmittelsicherheit usw., beeinflusst wird. Tatsache bleibt auch, dass sich in den letzten Jahren - siehe die Diskussionen und der überaus deutliche Entscheid beim Agrarartikel in der Bundesverfassung - das Prinzip der Transparenz von Herkunft und Produktionsmethoden durchgesetzt hat.</p><p>Nachdem die bisherigen Erfahrungen eindeutig gezeigt haben, dass diese Negativdeklaration für sich allein nicht genügt, sind nun die nötigen gesetzlichen Grundlagen für eine positive Kennzeichnung der strengeren schweizerischen Produktionsanforderungen zu schaffen. Dabei ist auch nicht zu unterschätzen, dass auf diesem Wege die Anstrengungen zu möglichst hoher Qualität in der Produktion besser ins Image der schweizerischen Produkte einfliessen können als dies bei der heutigen Negativdeklaration der Fall ist.</p><p>Systematisch kann eine solche Regelung in verschiedenen Gesetzen (z. B. Landwirtschaftsgesetz, Konsumenteninformationsgesetz) geschehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesgesetzgebung ist in dem Sinne zu ändern, dass einheimische Nahrungsmittel, welche aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, so etwa in Bezug auf Ökologie, Tierschutz oder Lebensmittelsicherheit, höhere Anforderungen erfüllen als vergleichbare importierte Nahrungsmittel, entsprechend gekennzeichnet und ausgelobt werden können.</p>
  • Nahrungsmittel. Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung stellt an die Lebensmittelproduktion in sehr vielen Fällen deutlich höhere Anforderungen als andere Staaten. Dies führt ohne Korrekturmassnahmen zu einem Konkurrenznachteil für inländische Produkte.</p><p>Im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) wird diese Problematik in Artikel 18 aufgegriffen. Für importierte Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden werden als Massnahmen Vorschriften über die Deklaration sowie höhere Einfuhrzölle vorgesehen. In der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (SR 916.51) werden die Details zur Deklaration geregelt.</p><p>Mit dieser Deklaration sollen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten die unterschiedlichen Produktionsanforderungen aufgezeigt werden. Bisher ist das mit einer Negativdeklaration, d.h. mit dem Hinweis auf verbotene Produktionsmethoden bei importierten Produkten geschehen. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Regelung vermögen nicht zu genügen. Auf der einen Seite deckt diese Verordnung die unterschiedlichen Produktionsbedingungen nur teilweise ab. Anderseits gab es in der praktischen Umsetzung immer Schwierigkeiten und Widerstände. Ein Fortschreiten auf diesem Weg scheint deshalb kaum Erfolg versprechend zu sein.</p><p>Gegenüber einer Positivdeklaration - Kennzeichnung der höheren Anforderungen an inländische Produkte im Vergleich zu importierten Produkten - wurde bisher immer der Einwand erhoben, dass die Auslobung dieses höheren Standards im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich sei, weil er gesetzlich vorgeschrieben sei und damit als "Selbstverständlichkeit" betrachtet würde.</p><p>Tatsache aber bleibt, dass eine Konkurrenz zwischen inländischen und ausländischen Lebensmitteln besteht und dass diese durch strengere gesetzliche Anforderungen, beispielsweise für den Umwelt- und Tierschutz, die Nahrungsmittelsicherheit usw., beeinflusst wird. Tatsache bleibt auch, dass sich in den letzten Jahren - siehe die Diskussionen und der überaus deutliche Entscheid beim Agrarartikel in der Bundesverfassung - das Prinzip der Transparenz von Herkunft und Produktionsmethoden durchgesetzt hat.</p><p>Nachdem die bisherigen Erfahrungen eindeutig gezeigt haben, dass diese Negativdeklaration für sich allein nicht genügt, sind nun die nötigen gesetzlichen Grundlagen für eine positive Kennzeichnung der strengeren schweizerischen Produktionsanforderungen zu schaffen. Dabei ist auch nicht zu unterschätzen, dass auf diesem Wege die Anstrengungen zu möglichst hoher Qualität in der Produktion besser ins Image der schweizerischen Produkte einfliessen können als dies bei der heutigen Negativdeklaration der Fall ist.</p><p>Systematisch kann eine solche Regelung in verschiedenen Gesetzen (z. B. Landwirtschaftsgesetz, Konsumenteninformationsgesetz) geschehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesgesetzgebung ist in dem Sinne zu ändern, dass einheimische Nahrungsmittel, welche aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, so etwa in Bezug auf Ökologie, Tierschutz oder Lebensmittelsicherheit, höhere Anforderungen erfüllen als vergleichbare importierte Nahrungsmittel, entsprechend gekennzeichnet und ausgelobt werden können.</p>
    • Nahrungsmittel. Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung stellt an die Lebensmittelproduktion in sehr vielen Fällen deutlich höhere Anforderungen als andere Staaten. Dies führt ohne Korrekturmassnahmen zu einem Konkurrenznachteil für inländische Produkte.</p><p>Im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) wird diese Problematik in Artikel 18 aufgegriffen. Für importierte Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden werden als Massnahmen Vorschriften über die Deklaration sowie höhere Einfuhrzölle vorgesehen. In der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (SR 916.51) werden die Details zur Deklaration geregelt.</p><p>Mit dieser Deklaration sollen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten die unterschiedlichen Produktionsanforderungen aufgezeigt werden. Bisher ist das mit einer Negativdeklaration, d.h. mit dem Hinweis auf verbotene Produktionsmethoden bei importierten Produkten geschehen. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Regelung vermögen nicht zu genügen. Auf der einen Seite deckt diese Verordnung die unterschiedlichen Produktionsbedingungen nur teilweise ab. Anderseits gab es in der praktischen Umsetzung immer Schwierigkeiten und Widerstände. Ein Fortschreiten auf diesem Weg scheint deshalb kaum Erfolg versprechend zu sein.</p><p>Gegenüber einer Positivdeklaration - Kennzeichnung der höheren Anforderungen an inländische Produkte im Vergleich zu importierten Produkten - wurde bisher immer der Einwand erhoben, dass die Auslobung dieses höheren Standards im Rahmen der geltenden Gesetzgebung nicht möglich sei, weil er gesetzlich vorgeschrieben sei und damit als "Selbstverständlichkeit" betrachtet würde.</p><p>Tatsache aber bleibt, dass eine Konkurrenz zwischen inländischen und ausländischen Lebensmitteln besteht und dass diese durch strengere gesetzliche Anforderungen, beispielsweise für den Umwelt- und Tierschutz, die Nahrungsmittelsicherheit usw., beeinflusst wird. Tatsache bleibt auch, dass sich in den letzten Jahren - siehe die Diskussionen und der überaus deutliche Entscheid beim Agrarartikel in der Bundesverfassung - das Prinzip der Transparenz von Herkunft und Produktionsmethoden durchgesetzt hat.</p><p>Nachdem die bisherigen Erfahrungen eindeutig gezeigt haben, dass diese Negativdeklaration für sich allein nicht genügt, sind nun die nötigen gesetzlichen Grundlagen für eine positive Kennzeichnung der strengeren schweizerischen Produktionsanforderungen zu schaffen. Dabei ist auch nicht zu unterschätzen, dass auf diesem Wege die Anstrengungen zu möglichst hoher Qualität in der Produktion besser ins Image der schweizerischen Produkte einfliessen können als dies bei der heutigen Negativdeklaration der Fall ist.</p><p>Systematisch kann eine solche Regelung in verschiedenen Gesetzen (z. B. Landwirtschaftsgesetz, Konsumenteninformationsgesetz) geschehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesgesetzgebung ist in dem Sinne zu ändern, dass einheimische Nahrungsmittel, welche aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, so etwa in Bezug auf Ökologie, Tierschutz oder Lebensmittelsicherheit, höhere Anforderungen erfüllen als vergleichbare importierte Nahrungsmittel, entsprechend gekennzeichnet und ausgelobt werden können.</p>
    • Nahrungsmittel. Kennzeichnung von besonderen Eigenschaften aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung

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