Mehr Ständerat, weniger Ständemehr

ShortId
02.443
Id
20020443
Updated
14.11.2025 08:16
Language
de
Title
Mehr Ständerat, weniger Ständemehr
AdditionalIndexing
04;421;Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen;Ständerat;qualifizierte Mehrheit;Ständemehr;parlamentarische Abstimmung
1
  • L05K0801020302, Ständemehr
  • L05K0801010204, qualifizierte Mehrheit
  • L06K080305030201, Ständerat
  • L04K08030101, parlamentarische Abstimmung
  • L04K08010203, Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 140 Absatz 1 der Bundesverfassung schreibt vor, welche Beschlüsse der Bundesversammlung obligatorischerweise Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten sind (Verfassungsänderungen, Beitritt zu gewissen internationalen Organisationen, dringlich erklärte Bundesgesetze). Artikel 142 regelt die erforderlichen Mehrheiten. Danach ist die Mehrheit der Stände dann erreicht, wenn mindestens zwölf Kantone eine Vorlage annehmen oder ablehnen, wobei die Halbkantone mit je einer halben Standesstimme gezählt werden (Ständemehr). Das Ständemehr kommt bei Volksinitiativen immer zum Zug, bei allen anderen in Artikel 140 Absatz 1 BV genannten Beschlüssen nur dann, wenn der Ständerat ihnen vorher schon zugestimmt hat.</p><p>Das Erfordernis der doppelten Mehrheit (Volk und Stände) beinhaltet die Möglichkeit, dass eine Mehrheit der Kantone, die nur die Minderheit des Volkes verkörpert, der Mehrheit den Willen aufzwingt. Es ist offenkundig, dass eine solche Situation gleichbedeutend wäre mit einer staatspolitischen Krise und deshalb, wenn immer möglich, vermieden werden sollte.</p><p>Diese Gefahr lässt sich verringern, wenn das Erfordernis des Ständemehrs an der Urne abhängig gemacht wird vom Ausgang der Abstimmungen im Ständerat: Das Ständemehr ist immer dann schon erreicht, wenn der Ständerat einen der in Artikel 140 Absatz 1 BV genannten Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit (z. B. zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder) gefasst hat.</p><p>Das würde Folgendes bedeuten:</p><p>- Lehnt der Ständerat eine Volksinitiative nur mit einfachem Mehr ab oder stimmt ihr nur mit einfachem Mehr zu, wird das Ständemehr an der Urne erhoben. Fasst der Ständerat seinen Beschluss aber mit qualifizierter Mehrheit, ist das Soll des Ständemehrs bereits erfüllt und muss nicht mehr an der Urne erhoben werden.</p><p>- Verabschiedet der Ständerat ein dringliches Bundesgesetz oder einen Beitrittsbeschluss zu einer internationalen Organisation nur mit einfachem Mehr, wird das Ständemehr an der Urne erhoben. Fasst der Ständerat seinen Beschluss aber mit qualifiziertem Mehr, entfällt die Ausmehrung der Stände an der Urne.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich in der Form der allgemeinen Anregung folgende Parlamentarische Initiative auf Änderung der Bestimmungen über das Ständemehr in der Bundesverfassung ein: Das Ständemehr ist erreicht, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit des Ständerates für eine Vorlage ausgesprochen hat. Ist das nicht der Fall, wird das Ständemehr in der Volksabstimmung festgestellt.</p>
  • Mehr Ständerat, weniger Ständemehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 140 Absatz 1 der Bundesverfassung schreibt vor, welche Beschlüsse der Bundesversammlung obligatorischerweise Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten sind (Verfassungsänderungen, Beitritt zu gewissen internationalen Organisationen, dringlich erklärte Bundesgesetze). Artikel 142 regelt die erforderlichen Mehrheiten. Danach ist die Mehrheit der Stände dann erreicht, wenn mindestens zwölf Kantone eine Vorlage annehmen oder ablehnen, wobei die Halbkantone mit je einer halben Standesstimme gezählt werden (Ständemehr). Das Ständemehr kommt bei Volksinitiativen immer zum Zug, bei allen anderen in Artikel 140 Absatz 1 BV genannten Beschlüssen nur dann, wenn der Ständerat ihnen vorher schon zugestimmt hat.</p><p>Das Erfordernis der doppelten Mehrheit (Volk und Stände) beinhaltet die Möglichkeit, dass eine Mehrheit der Kantone, die nur die Minderheit des Volkes verkörpert, der Mehrheit den Willen aufzwingt. Es ist offenkundig, dass eine solche Situation gleichbedeutend wäre mit einer staatspolitischen Krise und deshalb, wenn immer möglich, vermieden werden sollte.</p><p>Diese Gefahr lässt sich verringern, wenn das Erfordernis des Ständemehrs an der Urne abhängig gemacht wird vom Ausgang der Abstimmungen im Ständerat: Das Ständemehr ist immer dann schon erreicht, wenn der Ständerat einen der in Artikel 140 Absatz 1 BV genannten Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit (z. B. zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder) gefasst hat.</p><p>Das würde Folgendes bedeuten:</p><p>- Lehnt der Ständerat eine Volksinitiative nur mit einfachem Mehr ab oder stimmt ihr nur mit einfachem Mehr zu, wird das Ständemehr an der Urne erhoben. Fasst der Ständerat seinen Beschluss aber mit qualifizierter Mehrheit, ist das Soll des Ständemehrs bereits erfüllt und muss nicht mehr an der Urne erhoben werden.</p><p>- Verabschiedet der Ständerat ein dringliches Bundesgesetz oder einen Beitrittsbeschluss zu einer internationalen Organisation nur mit einfachem Mehr, wird das Ständemehr an der Urne erhoben. Fasst der Ständerat seinen Beschluss aber mit qualifiziertem Mehr, entfällt die Ausmehrung der Stände an der Urne.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich in der Form der allgemeinen Anregung folgende Parlamentarische Initiative auf Änderung der Bestimmungen über das Ständemehr in der Bundesverfassung ein: Das Ständemehr ist erreicht, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit des Ständerates für eine Vorlage ausgesprochen hat. Ist das nicht der Fall, wird das Ständemehr in der Volksabstimmung festgestellt.</p>
    • Mehr Ständerat, weniger Ständemehr

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