Überschüssige Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank
- ShortId
-
02.449
- Id
-
20020449
- Updated
-
10.04.2024 17:08
- Language
-
de
- Title
-
Überschüssige Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank
- AdditionalIndexing
-
24;Kanton;Goldreserve;AHV;Nationalbank;Finanzierung
- 1
-
- L06K110101030101, Goldreserve
- L05K0104010101, AHV
- L03K110902, Finanzierung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K11030103, Nationalbank
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Ablehnung beider Vorlagen (AHV-Gold-Initiative und Gegenvorschlag des Bundesrates) am 22. September 2002 hat das Stimmvolk sein Verdikt getroffen: Die Bürger wünschen eine andere Verteilung der überschüssigen Goldreserven. Das deutliche Nein zum Gegenvorschlag richtet sich in erster Linie gegen die Solidaritätsstiftung, nicht jedoch gegen den Anteil der Kantone oder die Zuweisung eines Teils an die AHV. Dies wiederum widerspiegelt sich auch in den zahlreichen Stimmen für die AHV-Gold-Initiative.</p><p>Gegenvorschlag und AHV-Gold-Initiative vermochten je 48 Prozent der Jastimmen auf sich zu vereinigen. Insgesamt sprach sich also eine klare Mehrheit der Stimmbürger dafür aus, dass der AHV zumindest ein Teil des Erlöses aus dem Verkauf der überschüssigen Goldreserven übertragen werde.</p><p>Der ordentliche Verteilschlüssel, wie ihn Artikel 99 Absatz 4 BV festhält, ist damit nicht anwendbar, da das Abstimmungsergebnis so ausser Acht gelassen würde. Die Schaffung einer neuen Verfassungsnorm ist unumgänglich.</p><p>Die Zuweisung von zwei Dritteln an die AHV und einem Drittel an die Kantone wird einerseits dem Grundsatz der Solidarität gerecht, andererseits dem Prinzip des Föderalismus. Die AHV als grösstes Solidaritätswerk unseres Landes kommt allen zugute; von der AHV profitiert die ganze Bevölkerung. Zudem muss mit der Zuweisung von zwei Dritteln an die AHV die Mehrwertsteuer weniger schnell erhöht werden, was dazu führt, dass die Kaufkraft und der Konsum erhalten bleiben.</p><p>Mit der Zuweisung eines Drittels an die Kantone wiederum berücksichtigt man den föderalistischen Grundsatz der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Kantone erklärten sich im Zusammenhang mit der Unterstützung des Gegenvorschlags mit einem Drittel der Zinserträgnisse zufrieden. Diesen Beitrag sollen die Kantone erhalten, um ihre Schulden abzubauen. Dieses primäre Ziel wurde auch während des Abstimmungskampfes von den kantonalen Finanzdirektoren mehrmals so formuliert.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir die folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 197 Ziff. 2</p><p>Übergangsbestimmung zu Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik)</p><p>1 Der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank wird einem rechtlich selbständigen, vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu errichtenden Fonds übertragen.</p><p>2 Das Fondsvermögen muss in seinem Wert erhalten bleiben. Seine Ausschüttungen gehen während 30 Jahren zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu einem Drittel an die Kantone.</p><p>3 Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschliessen, geht das Fondsvermögen zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu einem Drittel an die Kantone.</p><p>4 Die Kantone teilen untereinander ihren Teil der Ausschüttungen und des Vermögens des Fonds nach den gleichen Vorschriften wie ihren Anteil am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (Art. 99 Abs. 4).</p>
- Überschüssige Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Ablehnung beider Vorlagen (AHV-Gold-Initiative und Gegenvorschlag des Bundesrates) am 22. September 2002 hat das Stimmvolk sein Verdikt getroffen: Die Bürger wünschen eine andere Verteilung der überschüssigen Goldreserven. Das deutliche Nein zum Gegenvorschlag richtet sich in erster Linie gegen die Solidaritätsstiftung, nicht jedoch gegen den Anteil der Kantone oder die Zuweisung eines Teils an die AHV. Dies wiederum widerspiegelt sich auch in den zahlreichen Stimmen für die AHV-Gold-Initiative.</p><p>Gegenvorschlag und AHV-Gold-Initiative vermochten je 48 Prozent der Jastimmen auf sich zu vereinigen. Insgesamt sprach sich also eine klare Mehrheit der Stimmbürger dafür aus, dass der AHV zumindest ein Teil des Erlöses aus dem Verkauf der überschüssigen Goldreserven übertragen werde.</p><p>Der ordentliche Verteilschlüssel, wie ihn Artikel 99 Absatz 4 BV festhält, ist damit nicht anwendbar, da das Abstimmungsergebnis so ausser Acht gelassen würde. Die Schaffung einer neuen Verfassungsnorm ist unumgänglich.</p><p>Die Zuweisung von zwei Dritteln an die AHV und einem Drittel an die Kantone wird einerseits dem Grundsatz der Solidarität gerecht, andererseits dem Prinzip des Föderalismus. Die AHV als grösstes Solidaritätswerk unseres Landes kommt allen zugute; von der AHV profitiert die ganze Bevölkerung. Zudem muss mit der Zuweisung von zwei Dritteln an die AHV die Mehrwertsteuer weniger schnell erhöht werden, was dazu führt, dass die Kaufkraft und der Konsum erhalten bleiben.</p><p>Mit der Zuweisung eines Drittels an die Kantone wiederum berücksichtigt man den föderalistischen Grundsatz der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Kantone erklärten sich im Zusammenhang mit der Unterstützung des Gegenvorschlags mit einem Drittel der Zinserträgnisse zufrieden. Diesen Beitrag sollen die Kantone erhalten, um ihre Schulden abzubauen. Dieses primäre Ziel wurde auch während des Abstimmungskampfes von den kantonalen Finanzdirektoren mehrmals so formuliert.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir die folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 197 Ziff. 2</p><p>Übergangsbestimmung zu Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik)</p><p>1 Der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank wird einem rechtlich selbständigen, vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu errichtenden Fonds übertragen.</p><p>2 Das Fondsvermögen muss in seinem Wert erhalten bleiben. Seine Ausschüttungen gehen während 30 Jahren zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu einem Drittel an die Kantone.</p><p>3 Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschliessen, geht das Fondsvermögen zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu einem Drittel an die Kantone.</p><p>4 Die Kantone teilen untereinander ihren Teil der Ausschüttungen und des Vermögens des Fonds nach den gleichen Vorschriften wie ihren Anteil am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (Art. 99 Abs. 4).</p>
- Überschüssige Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank
Back to List