Einführung eines Sozialdienstes
- ShortId
-
02.450
- Id
-
20020450
- Updated
-
10.04.2024 17:25
- Language
-
de
- Title
-
Einführung eines Sozialdienstes
- AdditionalIndexing
-
09;28;Gemeinschaftsdienst;soziale Betreuung;Militärdiensttauglichkeit;Militärdienst
- 1
-
- L04K01010306, Gemeinschaftsdienst
- L04K01040406, soziale Betreuung
- L05K0402031003, Militärdiensttauglichkeit
- L04K04020310, Militärdienst
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutige Wehrpflicht nach Artikel 59 der Bundesverfassung entspricht weder den Bedürfnissen der Armee noch der gesellschaftlichen Realität. Jahr für Jahr werden ungefähr 13 000 Wehrdienstpflichtige für militärdienstuntauglich erklärt oder verlassen die Armee in den ersten Wochen der Rekrutenschule. Wer für den Bevölkerungsschutz nicht benötigt oder nicht geeignet ist, wird lediglich zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet. Damit ist eine echte Dienstgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet. Die Situation wird von den Dienstleistenden nicht ohne Grund als ungerecht empfunden. Zusätzlich ist der Personalbedarf der Armee stark gesunken. Die Armee braucht aber immer mehr Spezialisten, weshalb am Grundsatz der Wehrpflicht nichts geändert werden soll. Eine allgemeine, abgestufte Dienstpflicht (Armee, Bevölkerungsschutz, Sozialdienst, andere zivile Einsätze im Dienste der Allgemeinheit) schafft aber die Möglichkeit, dass auch dienstuntaugliche Personen einen angemessenen Einsatz leisten.</p><p>Eine allgemeine Dienstpflicht liegt im Interesse des Staates. In der Ausübung eines obligatorischen Dienstes könnte soziales Verhalten über Generationen- und Geschlechtergrenzen hinaus erlernt und praktiziert werden. Zudem bietet ein Sozialdienst eine grosse Chance. Personelle Engpässe in verschiedenen Bereichen (Pflege, Landwirtschaft, Sozialdienste usw.) könnten wirkungsvoll überbrückt werden. Für die Dienstleistenden besteht damit auch ein interessantes Angebot, Erfahrungen für ihre eigene Zukunft zu sammeln. Sozialdienstleistende dürfen dabei keine Konkurrenz zu den Ausgebildeten darstellen, aber eine Ergänzung und Entlastung. Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass dies möglich ist. Der Entwicklung zu immer mehr nur noch zahlenden Bürgern und immer weniger Dienstleistenden muss dringend Einhalt geboten werden. Die dazu vorhandenen Arbeiten (der Studienkommission zur Prüfung einer Allgemeinen Dienstpflicht, 1992-1996) müssen unbedingt fortgesetzt und im Lichte der Entwicklungen der letzten Jahre neu bewertet werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen über die Wehrpflicht in der Bundesverfassung sind in dem Sinne zu ergänzen, dass Wehrpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Militärdienst leisten können und keinen Dienst im Bevölkerungsschutz leisten, ihre Dienstpflicht als Sozialdienst absolvieren.</p>
- Einführung eines Sozialdienstes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die heutige Wehrpflicht nach Artikel 59 der Bundesverfassung entspricht weder den Bedürfnissen der Armee noch der gesellschaftlichen Realität. Jahr für Jahr werden ungefähr 13 000 Wehrdienstpflichtige für militärdienstuntauglich erklärt oder verlassen die Armee in den ersten Wochen der Rekrutenschule. Wer für den Bevölkerungsschutz nicht benötigt oder nicht geeignet ist, wird lediglich zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet. Damit ist eine echte Dienstgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet. Die Situation wird von den Dienstleistenden nicht ohne Grund als ungerecht empfunden. Zusätzlich ist der Personalbedarf der Armee stark gesunken. Die Armee braucht aber immer mehr Spezialisten, weshalb am Grundsatz der Wehrpflicht nichts geändert werden soll. Eine allgemeine, abgestufte Dienstpflicht (Armee, Bevölkerungsschutz, Sozialdienst, andere zivile Einsätze im Dienste der Allgemeinheit) schafft aber die Möglichkeit, dass auch dienstuntaugliche Personen einen angemessenen Einsatz leisten.</p><p>Eine allgemeine Dienstpflicht liegt im Interesse des Staates. In der Ausübung eines obligatorischen Dienstes könnte soziales Verhalten über Generationen- und Geschlechtergrenzen hinaus erlernt und praktiziert werden. Zudem bietet ein Sozialdienst eine grosse Chance. Personelle Engpässe in verschiedenen Bereichen (Pflege, Landwirtschaft, Sozialdienste usw.) könnten wirkungsvoll überbrückt werden. Für die Dienstleistenden besteht damit auch ein interessantes Angebot, Erfahrungen für ihre eigene Zukunft zu sammeln. Sozialdienstleistende dürfen dabei keine Konkurrenz zu den Ausgebildeten darstellen, aber eine Ergänzung und Entlastung. Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass dies möglich ist. Der Entwicklung zu immer mehr nur noch zahlenden Bürgern und immer weniger Dienstleistenden muss dringend Einhalt geboten werden. Die dazu vorhandenen Arbeiten (der Studienkommission zur Prüfung einer Allgemeinen Dienstpflicht, 1992-1996) müssen unbedingt fortgesetzt und im Lichte der Entwicklungen der letzten Jahre neu bewertet werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen über die Wehrpflicht in der Bundesverfassung sind in dem Sinne zu ergänzen, dass Wehrpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Militärdienst leisten können und keinen Dienst im Bevölkerungsschutz leisten, ihre Dienstpflicht als Sozialdienst absolvieren.</p>
- Einführung eines Sozialdienstes
Back to List