Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz
- ShortId
-
02.453
- Id
-
20020453
- Updated
-
10.04.2024 11:56
- Language
-
de
- Title
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Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz
- AdditionalIndexing
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55;2846;freie Schlagwörter: Umnutzung;landwirtschaftlicher Betrieb;Kompetenzregelung;Beziehung Bund-Kanton;Renovation;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Bauordnung;kantonales Recht;Gesetz;Landschaftsschutz
- 1
-
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L05K0705030305, Renovation
- L03K010204, Raumplanung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0102030102, Bauordnung
- L04K05030203, kantonales Recht
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Landwirtschaftspolitik zwingt zahlreiche Bauern zur Aufgabe ihres Berufes. Gleichzeitig erschwert das Bundesgesetz über die Raumplanung die Situation der Landwirte, indem es Änderungen von Bauten, die sich nicht in den Bauzonen befinden und nicht dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, nur unter bestimmten Auflagen zulässt. Diese Auflagen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz und müssen folglich von den Kantonen eingehalten werden. Die örtlichen Verhältnisse können also nicht immer ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb erscheint es mir sinnvoll, den Kantonen den notwendigen Freiraum einzuräumen, um selber darüber entscheiden zu können, wie weit sie Änderungen zulassen wollen.</p><p>Der derzeitige Wortlaut des Bundesgesetzes über die Raumplanung erlaubt den Kantonen lediglich, einer teilweisen Änderung der in Artikel 24c genannten Anlagen stattzugeben. Meiner Meinung nach sollte das Wort "teilweise" gestrichen werden, damit die Kantone bei der Bewirtschaftung des Grundeigentums flexibler sein können. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch die Absätze 2 und 3 des Artikels 24d RPG gestrichen werden. Den überwiegenden Interessen des landwirtschaftlichen Betriebs sowie der Denkmalpflege und des Landschaftsschutzes muss dabei natürlich Rechnung getragen werden. Auch können die Kantone die öffentliche Infrastruktur (Strassen, Wasserversorgung, Anschluss an die verschiedenen Netze usw.) berücksichtigen und entsprechend jene Einschränkungen treffen, die ihnen sinnvoll erscheinen.</p><p>Der Änderungsvorschlag bezieht in verstärktem Masse auch die Bauten in der Nähe urbaner Zentren oder in Randgebieten (Hügel und Berge) mit ein, indem er die Kantone ermächtigt, die teilweise oder vollständige Änderung landwirtschaftlicher Bauten, die nicht mehr als solche genutzt werden, zu genehmigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>- Artikel 24c Absatz 2 muss durch folgenden Text ersetzt werden:</p><p>Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Die Kantone können Massnahmen zur Einschränkung der Änderungen treffen.</p><p>- die Absätze 2 und 3 von Artikel 24d müsssen gestrichen werden.</p>
- Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Landwirtschaftspolitik zwingt zahlreiche Bauern zur Aufgabe ihres Berufes. Gleichzeitig erschwert das Bundesgesetz über die Raumplanung die Situation der Landwirte, indem es Änderungen von Bauten, die sich nicht in den Bauzonen befinden und nicht dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, nur unter bestimmten Auflagen zulässt. Diese Auflagen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz und müssen folglich von den Kantonen eingehalten werden. Die örtlichen Verhältnisse können also nicht immer ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb erscheint es mir sinnvoll, den Kantonen den notwendigen Freiraum einzuräumen, um selber darüber entscheiden zu können, wie weit sie Änderungen zulassen wollen.</p><p>Der derzeitige Wortlaut des Bundesgesetzes über die Raumplanung erlaubt den Kantonen lediglich, einer teilweisen Änderung der in Artikel 24c genannten Anlagen stattzugeben. Meiner Meinung nach sollte das Wort "teilweise" gestrichen werden, damit die Kantone bei der Bewirtschaftung des Grundeigentums flexibler sein können. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch die Absätze 2 und 3 des Artikels 24d RPG gestrichen werden. Den überwiegenden Interessen des landwirtschaftlichen Betriebs sowie der Denkmalpflege und des Landschaftsschutzes muss dabei natürlich Rechnung getragen werden. Auch können die Kantone die öffentliche Infrastruktur (Strassen, Wasserversorgung, Anschluss an die verschiedenen Netze usw.) berücksichtigen und entsprechend jene Einschränkungen treffen, die ihnen sinnvoll erscheinen.</p><p>Der Änderungsvorschlag bezieht in verstärktem Masse auch die Bauten in der Nähe urbaner Zentren oder in Randgebieten (Hügel und Berge) mit ein, indem er die Kantone ermächtigt, die teilweise oder vollständige Änderung landwirtschaftlicher Bauten, die nicht mehr als solche genutzt werden, zu genehmigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>- Artikel 24c Absatz 2 muss durch folgenden Text ersetzt werden:</p><p>Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Die Kantone können Massnahmen zur Einschränkung der Änderungen treffen.</p><p>- die Absätze 2 und 3 von Artikel 24d müsssen gestrichen werden.</p>
- Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz
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