Ausschluss vorläufiger Anwendbarkeit belastender internationaler Verträge

ShortId
02.456
Id
20020456
Updated
10.04.2024 17:35
Language
de
Title
Ausschluss vorläufiger Anwendbarkeit belastender internationaler Verträge
AdditionalIndexing
08;freie Schlagwörter: provisorische Inkraftsetzung;internationales Vertragsrecht;Inkrafttreten des Gesetzes;Vollzug von Beschlüssen;internationales Übereinkommen
1
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05060206, internationales Vertragsrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Heute hat der Bundesrat die Möglichkeit, einen internationalen Vertrag oder Teile daraus auch dann provisorisch in Kraft zu setzen, wenn dieser Vertrag der Genehmigung der Bundesversammlung bedarf oder sogar dem Referendum unterstellt werden muss. Die entsprechende Kompetenz ergibt sich aus dem Wiener Abkommen über das Recht der Verträge. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz im Jahre 1989 ratifiziert. Sein Artikel 25 sieht vor, dass ein Vertrag oder ein Vertragsteil bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden kann, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben.</p><p>Bei der Revision der Bundesverfassung von 1997 hat der Bundesrat beantragt, ihm die Kompetenz zur provisorischen Anwendung von internationalen Verträgen auf Verfassungsstufe zu übertragen. Das Parlament hat dies abgelehnt. Auf Vorschlag der vom Parlament beigezogenen Expertengruppe hat es die Regelung dieser Frage zusammen mit der Kompetenz des Bundesrates zum selbständigen Abschluss gewisser Verträge ins Gesetz verwiesen.</p><p>Bis heute hat der Gesetzgeber die entsprechenden Fragen aber nicht geklärt. Dies sollte umgehend nachgeholt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sei der Bundesrat zu verpflichten, bei internationalen Vertragsverhandlungen zu Übereinkommen, welche von der Bundesversammlung zu genehmigen oder gar dem Referendum zu unterstellen sind, die provisorische Anwendung zumindest immer dann auszuschliessen, wenn damit für die Schweizer Bevölkerung oder Teile davon nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile verbunden sind.</p>
  • Ausschluss vorläufiger Anwendbarkeit belastender internationaler Verträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute hat der Bundesrat die Möglichkeit, einen internationalen Vertrag oder Teile daraus auch dann provisorisch in Kraft zu setzen, wenn dieser Vertrag der Genehmigung der Bundesversammlung bedarf oder sogar dem Referendum unterstellt werden muss. Die entsprechende Kompetenz ergibt sich aus dem Wiener Abkommen über das Recht der Verträge. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz im Jahre 1989 ratifiziert. Sein Artikel 25 sieht vor, dass ein Vertrag oder ein Vertragsteil bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden kann, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben.</p><p>Bei der Revision der Bundesverfassung von 1997 hat der Bundesrat beantragt, ihm die Kompetenz zur provisorischen Anwendung von internationalen Verträgen auf Verfassungsstufe zu übertragen. Das Parlament hat dies abgelehnt. Auf Vorschlag der vom Parlament beigezogenen Expertengruppe hat es die Regelung dieser Frage zusammen mit der Kompetenz des Bundesrates zum selbständigen Abschluss gewisser Verträge ins Gesetz verwiesen.</p><p>Bis heute hat der Gesetzgeber die entsprechenden Fragen aber nicht geklärt. Dies sollte umgehend nachgeholt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sei der Bundesrat zu verpflichten, bei internationalen Vertragsverhandlungen zu Übereinkommen, welche von der Bundesversammlung zu genehmigen oder gar dem Referendum zu unterstellen sind, die provisorische Anwendung zumindest immer dann auszuschliessen, wenn damit für die Schweizer Bevölkerung oder Teile davon nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile verbunden sind.</p>
    • Ausschluss vorläufiger Anwendbarkeit belastender internationaler Verträge

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