Befreiung der Forstreviere von der Mehrwertsteuerpflicht
- ShortId
-
02.459
- Id
-
20020459
- Updated
-
10.04.2024 18:20
- Language
-
de
- Title
-
Befreiung der Forstreviere von der Mehrwertsteuerpflicht
- AdditionalIndexing
-
24;55;Steuerbefreiung;Waldwirtschaft;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L03K140107, Waldwirtschaft
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Eigentümer von Waldungen, wie Bürgergemeinden, Korporationen usw., schliessen sich unter dem Kostendruck mittels Zusammenarbeitsverträgen (Revierverträgen, Zweckverbände nach kantonalem Recht usw.) vermehrt zu Forstrevieren gemäss Artikel 51 Waldgesetz (WaG) zusammen. Die Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG zugrunde liegende Annahme, dass der einzelne Waldeigentümer auch ein Forstbetrieb darstellt, entspricht heute nicht mehr der Realität. Dies gilt höchstens noch für die kleinen, privaten Waldbesitzer. Leider wurde diese Entwicklung hin zu Forstrevieren als quasi "übergeordnete Forstbetriebe" bei der Schaffung des Mehrwertsteuergesetzes noch nicht erkannt.</p><p>In der Regel sind solche Forstreviere weder Eigentümer noch Pächter der Waldungen, sondern von den ihnen angeschlossenen Waldeigentümern nur kraft Vertrag beauftragt, für diese die Forstarbeiten, aber auch die Holzverkäufe an die Holzkäufer vorzunehmen. Zu diesem Zwecke verfügen die Reviere über eigenes Forstpersonal und die erforderlichen Maschinen und Gerätschaften.</p><p>Der Ertrag aus diesen Holzverkäufen fliesst vorerst in die Forstrevierrechnung. Periodisch, in der Regel Ende Jahr, erfolgt eine Abrechnung. Der Erlös wird nach Abzug der für die betroffenen Waldeigentümer entstandenen anteiligen Revierkosten den Waldeigentümern weitergeleitet.</p><p>Die Lieferungen er im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Forstwirtschaft sind bereits von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 25 Abs. 1 Bst. b), hingegen sind es Forstreviere, welche Holzverkäufe im Namen und Auftrag der Waldeigentümer durchführen oder andere Dienstleistungen zu deren Gunsten erbringen (z. B. Jungwuchspflege mit reviereigenem Personal), nicht explizit. Es ist jedoch paradox, wenn solche strukturellen Rationalisierungsmassnahmen durch zusätzliche Steuern bestraft werden; dies umso mehr, als die Forstrevierbildung gemäss Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe e WaG mit öffentlichen Geldern gefördert wird. Deshalb sind die Lieferungen der Erzeugnisse, die von den an die Forstreviere angeschlossenen Waldeigentümern stammen, und die Dienstleistungen, die diese zugunsten der angeschlossenen Waldeigentümer erbringen, ebenfalls von der Mehrwertsteuer auszunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 25 Abs. 1 Bst. bbis</p><p>Forstreviere für die Lieferungen der Erzeugnisse, die von den ihnen angeschlossenen Waldeigentümern stammen, und für Dienstleistungen, die sie diesen Waldeigentümern gegenüber erbringen.</p>
- Befreiung der Forstreviere von der Mehrwertsteuerpflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Eigentümer von Waldungen, wie Bürgergemeinden, Korporationen usw., schliessen sich unter dem Kostendruck mittels Zusammenarbeitsverträgen (Revierverträgen, Zweckverbände nach kantonalem Recht usw.) vermehrt zu Forstrevieren gemäss Artikel 51 Waldgesetz (WaG) zusammen. Die Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG zugrunde liegende Annahme, dass der einzelne Waldeigentümer auch ein Forstbetrieb darstellt, entspricht heute nicht mehr der Realität. Dies gilt höchstens noch für die kleinen, privaten Waldbesitzer. Leider wurde diese Entwicklung hin zu Forstrevieren als quasi "übergeordnete Forstbetriebe" bei der Schaffung des Mehrwertsteuergesetzes noch nicht erkannt.</p><p>In der Regel sind solche Forstreviere weder Eigentümer noch Pächter der Waldungen, sondern von den ihnen angeschlossenen Waldeigentümern nur kraft Vertrag beauftragt, für diese die Forstarbeiten, aber auch die Holzverkäufe an die Holzkäufer vorzunehmen. Zu diesem Zwecke verfügen die Reviere über eigenes Forstpersonal und die erforderlichen Maschinen und Gerätschaften.</p><p>Der Ertrag aus diesen Holzverkäufen fliesst vorerst in die Forstrevierrechnung. Periodisch, in der Regel Ende Jahr, erfolgt eine Abrechnung. Der Erlös wird nach Abzug der für die betroffenen Waldeigentümer entstandenen anteiligen Revierkosten den Waldeigentümern weitergeleitet.</p><p>Die Lieferungen er im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Forstwirtschaft sind bereits von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 25 Abs. 1 Bst. b), hingegen sind es Forstreviere, welche Holzverkäufe im Namen und Auftrag der Waldeigentümer durchführen oder andere Dienstleistungen zu deren Gunsten erbringen (z. B. Jungwuchspflege mit reviereigenem Personal), nicht explizit. Es ist jedoch paradox, wenn solche strukturellen Rationalisierungsmassnahmen durch zusätzliche Steuern bestraft werden; dies umso mehr, als die Forstrevierbildung gemäss Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe e WaG mit öffentlichen Geldern gefördert wird. Deshalb sind die Lieferungen der Erzeugnisse, die von den an die Forstreviere angeschlossenen Waldeigentümern stammen, und die Dienstleistungen, die diese zugunsten der angeschlossenen Waldeigentümer erbringen, ebenfalls von der Mehrwertsteuer auszunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 25 Abs. 1 Bst. bbis</p><p>Forstreviere für die Lieferungen der Erzeugnisse, die von den ihnen angeschlossenen Waldeigentümern stammen, und für Dienstleistungen, die sie diesen Waldeigentümern gegenüber erbringen.</p>
- Befreiung der Forstreviere von der Mehrwertsteuerpflicht
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