Förderung der Abgabe von Generika
- ShortId
-
02.460
- Id
-
20020460
- Updated
-
10.04.2024 09:21
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der Abgabe von Generika
- AdditionalIndexing
-
2841;freie Schlagwörter: marktwirtschaftlicher Anreiz;Generika;Lohn;Krankenversicherung;Gesetz
- 1
-
- L06K010503010201, Generika
- L05K0702010103, Lohn
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>An der vom EDI durchgeführten Konferenz über Massnahmen zur Kostenkontrolle im Medikamentenbereich vom 2. Juli 2001 herrschte im Grundsatz Einigkeit, dass die Abgabe von Generika in der Schweiz gefördert werden sollte. Die Bedeutung von Generika ist in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr gering. Der Marktanteil liegt bei 3 Prozent. Der potenzielle Marktanteil liegt nach Ansicht der Krankenversicherer bei 13 Prozent. Damit könnten Kosteneinsparungen in der Grössenordnung von 100 bis 200 Millionen Franken erzielt werden.</p><p>Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Anreize zur Verschreibung und Abgabe von Generika verstärkt werden. Die Erfahrung zeigt, dass das mit der Revision des KVG vom 24. März 2000 eingeführte Substitutionsrecht der Apotheker und Apothekerinnen für sich allein nicht genügt, um die Abgabe von Generika zu fördern. Es müssen zusätzlich auch Anreize bei den Ärzten und Ärztinnen sowie bei den Versicherten gesetzt werden.</p><p>Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Artikel 52a so zu erweitern, dass daraus eine Bestimmung wird, die zu einer umfassenden Förderung für die Verschreibung und Abgabe von Generika führt. Neben dem unverändert beibehaltenen Substitutionsrecht der Apotheker und Apothekerinnen in Absatz 1 sollen in Absatz 2 auch Anreize bei den Versicherten gesetzt werden können. Versicherte, welche durch die Verwendung von Generika anstelle von Originalpräparaten einen Beitrag zur Kostensenkung liefern, sollten dafür auch belohnt werden können. Das BSV vertritt heute die Ansicht, Vergünstigungen müssten immer der Gemeinschaft der Versicherten zugute kommen, sie dürften nicht einem einzelnen Versicherten weitergegeben werden. Eine solche Praxis verkennt, dass es zur Förderung von Generika auch Anreize für die einzelnen Versicherten braucht. Deshalb soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass Vergünstigungen in einem bescheidenen Umfang auch direkt an jene Versicherten weitergegeben werden können, die bereit sind, Generika anstelle von Originalpräparaten zu verwenden.</p><p>Die genauen Modalitäten und die Höhe der Rückvergütung wird der Vereinbarung zwischen Versicherer und Versichertem überlassen. Die Rückvergütung wird sicher nicht höher sein können als die erzielte Einsparung. Es soll aber auch eine absolute, gesetzlich festgelegte Höchstgrenze gelten. Vorgeschlagen wird, diese Höchstgrenze auf die Hälfte der gesetzlichen Minimalfranchise zu fixieren. Bei der gegenwärtig geltenden Minimalfranchise von 230 Franken läge also die vorgeschlagene Höchstgrenze für eine Rückvergütung bei 115 Franken pro Jahr.</p><p>Im Weiteren müssen auch die Ärzte und Ärztinnen einen Anreiz für die Verschreibung und Abgabe von Generika haben, so wie dies heute bereits für die Apotheker und Apothekerinnen mit der Substitutionstaxe der Fall ist. In Absatz 3 wird deshalb generell vorgesehen, dass in den Tarifverträgen für die Verschreibung und Abgabe von Generika eine Vergütung vorzusehen ist. Auch für die Ärzte und Ärztinnen ist dies nämlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden. Auch sie müssen beispielsweise den Patienten und Patientinnen erklären, dass ein Generikum mit dem Originalpräparat absolut gleichwertig ist, obwohl es wesentlich kostengünstiger ist. Die konkrete Festlegung der Entschädigung ist wie bei allen Tarifen Sache der Tarifpartner.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)</p><p>Art. 52a Titel, Absatz 1 bisher, Absätze 2 und 3 (neu)</p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Versicherer und Versicherte können vereinbaren, dass sich die Versicherten zum Bezug von Generika verpflichten, wenn der Arzt oder die Ärztin ein Generikum abgibt oder wenn dem Apotheker oder der Apothekerin eine Substitution nach Absatz 1 möglich ist. In diesem Fall kann der Versicherer den Versicherten eine in der Vereinbarung festgelegte Rückvergütung gewähren. Diese darf pro Jahr höchstens der Hälfte der vom Bundesrat festgelegten Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen.</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Tarifverträge haben für die Verschreibung und Abgabe von Generika durch Ärzte und Ärztinnen sowie für die Substitution nach Absatz 1 durch Apotheker und Apothekerinnen eine Vergütung vorzusehen.</p>
- Förderung der Abgabe von Generika
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>An der vom EDI durchgeführten Konferenz über Massnahmen zur Kostenkontrolle im Medikamentenbereich vom 2. Juli 2001 herrschte im Grundsatz Einigkeit, dass die Abgabe von Generika in der Schweiz gefördert werden sollte. Die Bedeutung von Generika ist in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr gering. Der Marktanteil liegt bei 3 Prozent. Der potenzielle Marktanteil liegt nach Ansicht der Krankenversicherer bei 13 Prozent. Damit könnten Kosteneinsparungen in der Grössenordnung von 100 bis 200 Millionen Franken erzielt werden.</p><p>Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Anreize zur Verschreibung und Abgabe von Generika verstärkt werden. Die Erfahrung zeigt, dass das mit der Revision des KVG vom 24. März 2000 eingeführte Substitutionsrecht der Apotheker und Apothekerinnen für sich allein nicht genügt, um die Abgabe von Generika zu fördern. Es müssen zusätzlich auch Anreize bei den Ärzten und Ärztinnen sowie bei den Versicherten gesetzt werden.</p><p>Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Artikel 52a so zu erweitern, dass daraus eine Bestimmung wird, die zu einer umfassenden Förderung für die Verschreibung und Abgabe von Generika führt. Neben dem unverändert beibehaltenen Substitutionsrecht der Apotheker und Apothekerinnen in Absatz 1 sollen in Absatz 2 auch Anreize bei den Versicherten gesetzt werden können. Versicherte, welche durch die Verwendung von Generika anstelle von Originalpräparaten einen Beitrag zur Kostensenkung liefern, sollten dafür auch belohnt werden können. Das BSV vertritt heute die Ansicht, Vergünstigungen müssten immer der Gemeinschaft der Versicherten zugute kommen, sie dürften nicht einem einzelnen Versicherten weitergegeben werden. Eine solche Praxis verkennt, dass es zur Förderung von Generika auch Anreize für die einzelnen Versicherten braucht. Deshalb soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass Vergünstigungen in einem bescheidenen Umfang auch direkt an jene Versicherten weitergegeben werden können, die bereit sind, Generika anstelle von Originalpräparaten zu verwenden.</p><p>Die genauen Modalitäten und die Höhe der Rückvergütung wird der Vereinbarung zwischen Versicherer und Versichertem überlassen. Die Rückvergütung wird sicher nicht höher sein können als die erzielte Einsparung. Es soll aber auch eine absolute, gesetzlich festgelegte Höchstgrenze gelten. Vorgeschlagen wird, diese Höchstgrenze auf die Hälfte der gesetzlichen Minimalfranchise zu fixieren. Bei der gegenwärtig geltenden Minimalfranchise von 230 Franken läge also die vorgeschlagene Höchstgrenze für eine Rückvergütung bei 115 Franken pro Jahr.</p><p>Im Weiteren müssen auch die Ärzte und Ärztinnen einen Anreiz für die Verschreibung und Abgabe von Generika haben, so wie dies heute bereits für die Apotheker und Apothekerinnen mit der Substitutionstaxe der Fall ist. In Absatz 3 wird deshalb generell vorgesehen, dass in den Tarifverträgen für die Verschreibung und Abgabe von Generika eine Vergütung vorzusehen ist. Auch für die Ärzte und Ärztinnen ist dies nämlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden. Auch sie müssen beispielsweise den Patienten und Patientinnen erklären, dass ein Generikum mit dem Originalpräparat absolut gleichwertig ist, obwohl es wesentlich kostengünstiger ist. Die konkrete Festlegung der Entschädigung ist wie bei allen Tarifen Sache der Tarifpartner.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)</p><p>Art. 52a Titel, Absatz 1 bisher, Absätze 2 und 3 (neu)</p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Versicherer und Versicherte können vereinbaren, dass sich die Versicherten zum Bezug von Generika verpflichten, wenn der Arzt oder die Ärztin ein Generikum abgibt oder wenn dem Apotheker oder der Apothekerin eine Substitution nach Absatz 1 möglich ist. In diesem Fall kann der Versicherer den Versicherten eine in der Vereinbarung festgelegte Rückvergütung gewähren. Diese darf pro Jahr höchstens der Hälfte der vom Bundesrat festgelegten Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen.</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Tarifverträge haben für die Verschreibung und Abgabe von Generika durch Ärzte und Ärztinnen sowie für die Substitution nach Absatz 1 durch Apotheker und Apothekerinnen eine Vergütung vorzusehen.</p>
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