Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln

ShortId
02.461
Id
20020461
Updated
10.04.2024 18:58
Language
de
Title
Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln
AdditionalIndexing
15;Rechtsschutz;Konsumentenorganisation;Vertrag des Privatrechts;Konsumentenschutz
1
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die EU-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln ist mittlerweile in den meisten EU-Ländern im nationalen Recht umgesetzt worden. In Deutschland zum Beispiel zeigt die Erfahrung, dass das bundesdeutsche Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) eines der wichtigsten Instrumente des Verbraucherschutzes geworden ist. Insbesondere die Möglichkeit, dass gegen benachteiligendes "Kleingedrucktes" nicht nur die einzelne betroffene Verbraucherin, sondern auch Konsumentenorganisationen vorgehen können, hat die Möglichkeit, Konsumenteninteressen zu vertreten, massiv verbessert.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Leemann 94.3561, "Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln", vom 16. Dezember 1994 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, zu prüfen, ob die Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie im schweizerischen Recht erfolgen kann. Die Motion wurde schliesslich in der Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In der Zwischenzeit hat sich die Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Liberalisierung in den Bereichen Banken, Versicherungen, Telekommunikation und Post, aber auch durch die zunehmende Internationalisierung von Gütern und Dienstleistungen verschärft. Sollen die Konsumenteninteressen auch in Zukunft effizient eingebracht werden können und damit auch das Vertrauen der Konsumenten und Konsumentinnen in den Markt gestärkt werden, ist der Ausschluss von missbräuchlichen Vertragsklauseln ein zentraler Beitrag.</p><p>Gerade das Kleingedruckte und seine Folgen können von den meisten Konsumenten nur schwer in ihrer Gesamtheit erfasst werden. Die Konsumenten sind deshalb darauf angewiesen, dass sie von einer Vertragsbasis ausgehen können, die sie nicht unrechtmässig benachteiligt. Die Konsumenten sind ebenfalls darauf angewiesen, dass diese Verträge von spezialisierten Konsumentenorganisationen begutachtet werden können und dass diese Organisationen gegen missbräuchliche Klauseln vorgehen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es wird ein Gesetzentwurf erarbeitet, welcher Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt. Mit dem Instrument der abstrakten Inhaltskontrolle sollen Konsumentenorganisationen die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung bedenklicher Klauseln klagen zu können.</p>
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20033422
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die EU-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln ist mittlerweile in den meisten EU-Ländern im nationalen Recht umgesetzt worden. In Deutschland zum Beispiel zeigt die Erfahrung, dass das bundesdeutsche Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) eines der wichtigsten Instrumente des Verbraucherschutzes geworden ist. Insbesondere die Möglichkeit, dass gegen benachteiligendes "Kleingedrucktes" nicht nur die einzelne betroffene Verbraucherin, sondern auch Konsumentenorganisationen vorgehen können, hat die Möglichkeit, Konsumenteninteressen zu vertreten, massiv verbessert.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Leemann 94.3561, "Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln", vom 16. Dezember 1994 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, zu prüfen, ob die Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie im schweizerischen Recht erfolgen kann. Die Motion wurde schliesslich in der Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In der Zwischenzeit hat sich die Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Liberalisierung in den Bereichen Banken, Versicherungen, Telekommunikation und Post, aber auch durch die zunehmende Internationalisierung von Gütern und Dienstleistungen verschärft. Sollen die Konsumenteninteressen auch in Zukunft effizient eingebracht werden können und damit auch das Vertrauen der Konsumenten und Konsumentinnen in den Markt gestärkt werden, ist der Ausschluss von missbräuchlichen Vertragsklauseln ein zentraler Beitrag.</p><p>Gerade das Kleingedruckte und seine Folgen können von den meisten Konsumenten nur schwer in ihrer Gesamtheit erfasst werden. Die Konsumenten sind deshalb darauf angewiesen, dass sie von einer Vertragsbasis ausgehen können, die sie nicht unrechtmässig benachteiligt. Die Konsumenten sind ebenfalls darauf angewiesen, dass diese Verträge von spezialisierten Konsumentenorganisationen begutachtet werden können und dass diese Organisationen gegen missbräuchliche Klauseln vorgehen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es wird ein Gesetzentwurf erarbeitet, welcher Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt. Mit dem Instrument der abstrakten Inhaltskontrolle sollen Konsumentenorganisationen die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung bedenklicher Klauseln klagen zu können.</p>
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln

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