Gewässerschutzgesetz. Entschädigungen für Abfallentsorgungsinstallationen
- ShortId
-
02.462
- Id
-
20020462
- Updated
-
10.04.2024 12:40
- Language
-
de
- Title
-
Gewässerschutzgesetz. Entschädigungen für Abfallentsorgungsinstallationen
- AdditionalIndexing
-
52;freie Schlagwörter: Fristverlängerung;Verlängerung des Gesetzes;Abfallbeseitigung;Tessin;Gesetz;Finanzhilfe;Gewässerschutz
- 1
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- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K0301010117, Tessin
- L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Kanton Tessin hatte sich im Rahmen seiner Abfallentsorgungsstrategie, die vom Tessiner Stimmvolk in zwei Volksabstimmungen gutgeheissen wurde, und im Einverständnis mit dem Buwal, das für die Entwicklung einer innovativen Technologie Interesse bekundete, für das neue Abfallentsorgungssystem Thermoselect entschieden. Die Bewilligung für den Bau einer solchen Anlage in Giubiasco wurde innerhalb der von Artikel 62 Absatz 2 GSchG festgelegten Fristen erteilt, womit sich der Bund verpflichtete, die in diesem Artikel vorgesehenen Abgeltungen in der Höhe von ungefähr 50 Millionen Franken zu leisten.</p><p>Weil der Prototyp dieses Systems in Karlsruhe viel später als geplant in Betrieb genommen und von den deutschen Behörden zertifiziert wurde - die Conditio sine qua non des Vertrages zwischen dem Kanton Tessin und dem Konsortium Thermoselect AG/Energie Baden-Württemberg AG -, sah sich der Kanton gezwungen, am 19. September 2000 von diesem Vertrag zurückzutreten. Gegenwärtig wird der Grossteil der Siedlungsabfälle des Tessins in die Kantone Zürich und Thurgau transportiert und dort verbrannt.</p><p>Da ein starker Rückgang der freien Kapazitäten dieser Kantone zu verzeichnen ist und der Bund darauf hingewiesen hat, dass bald neue Abfallentsorgungsinstallationen benötigt werden, hat der Kanton Tessin das Dossier wieder in die Hand genommen, mit dem Ziel, den Auftrag für den Bau einer Abfallentsorgungsanlage südlich der Alpen erneut öffentlich auszuschreiben. Für eine solche Anlage wird jedoch eine neue Baubewilligung benötigt, die natürlich nicht mehr innerhalb der von Artikel 62 Absatz 2 GSchG festgelegten Frist eingereicht werden kann. So wird die Tessiner Anlage die einzige Abfallentsorgungsinstallation sein, welche die Planung des Bundes zwar vorsieht, für die der Kanton aber keine Abgeltungen des Bundes erhält.</p><p>Wie auch immer sich das Tessin letzten Endes entscheiden mag, es ist wichtig, den Kanton nicht zu bestrafen, indem die Entschädigungen des Bundes an ein Bauprojekt oder eine bestimmte Technologie geknüpft werden. Eine Änderung von Artikel 62 Absatz 2 GschG ist also notwendig, um jene Regionen, die aus Gründen höherer Gewalt erneut eine Baubewilligung beantragen müssen, nicht zu bestrafen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Im Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) wird Artikel 62 Absatz 2 wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 62 Abs. 2</p><p>(....) Für Regionen, welche die Frist vom 31. Oktober 1999 zwar eingehalten haben, aber aus Gründen höherer Gewalt erneut eine Baubewilligung beantragen müssen, wird die Frist bis spätestens 31. Oktober 2005 verlängert.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Entschädigungen für Abfallentsorgungsinstallationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Kanton Tessin hatte sich im Rahmen seiner Abfallentsorgungsstrategie, die vom Tessiner Stimmvolk in zwei Volksabstimmungen gutgeheissen wurde, und im Einverständnis mit dem Buwal, das für die Entwicklung einer innovativen Technologie Interesse bekundete, für das neue Abfallentsorgungssystem Thermoselect entschieden. Die Bewilligung für den Bau einer solchen Anlage in Giubiasco wurde innerhalb der von Artikel 62 Absatz 2 GSchG festgelegten Fristen erteilt, womit sich der Bund verpflichtete, die in diesem Artikel vorgesehenen Abgeltungen in der Höhe von ungefähr 50 Millionen Franken zu leisten.</p><p>Weil der Prototyp dieses Systems in Karlsruhe viel später als geplant in Betrieb genommen und von den deutschen Behörden zertifiziert wurde - die Conditio sine qua non des Vertrages zwischen dem Kanton Tessin und dem Konsortium Thermoselect AG/Energie Baden-Württemberg AG -, sah sich der Kanton gezwungen, am 19. September 2000 von diesem Vertrag zurückzutreten. Gegenwärtig wird der Grossteil der Siedlungsabfälle des Tessins in die Kantone Zürich und Thurgau transportiert und dort verbrannt.</p><p>Da ein starker Rückgang der freien Kapazitäten dieser Kantone zu verzeichnen ist und der Bund darauf hingewiesen hat, dass bald neue Abfallentsorgungsinstallationen benötigt werden, hat der Kanton Tessin das Dossier wieder in die Hand genommen, mit dem Ziel, den Auftrag für den Bau einer Abfallentsorgungsanlage südlich der Alpen erneut öffentlich auszuschreiben. Für eine solche Anlage wird jedoch eine neue Baubewilligung benötigt, die natürlich nicht mehr innerhalb der von Artikel 62 Absatz 2 GSchG festgelegten Frist eingereicht werden kann. So wird die Tessiner Anlage die einzige Abfallentsorgungsinstallation sein, welche die Planung des Bundes zwar vorsieht, für die der Kanton aber keine Abgeltungen des Bundes erhält.</p><p>Wie auch immer sich das Tessin letzten Endes entscheiden mag, es ist wichtig, den Kanton nicht zu bestrafen, indem die Entschädigungen des Bundes an ein Bauprojekt oder eine bestimmte Technologie geknüpft werden. Eine Änderung von Artikel 62 Absatz 2 GschG ist also notwendig, um jene Regionen, die aus Gründen höherer Gewalt erneut eine Baubewilligung beantragen müssen, nicht zu bestrafen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Im Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) wird Artikel 62 Absatz 2 wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 62 Abs. 2</p><p>(....) Für Regionen, welche die Frist vom 31. Oktober 1999 zwar eingehalten haben, aber aus Gründen höherer Gewalt erneut eine Baubewilligung beantragen müssen, wird die Frist bis spätestens 31. Oktober 2005 verlängert.</p>
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