Unternehmenssteuer. Reform
- ShortId
-
02.469
- Id
-
20020469
- Updated
-
10.04.2024 17:10
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmenssteuer. Reform
- AdditionalIndexing
-
24;freie Schlagwörter: Agio, Beteiligungsabzug;Unternehmenssteuer;Aktienrecht;direkte Bundessteuer;Kapitalgewinnsteuer;Risikokapital;Gesellschaftsauflösung;Gesellschaftskapital;Familienunternehmen;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K1106020109, Risikokapital
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L06K070304020401, Gesellschaftskapital
- L05K0703060104, Familienunternehmen
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L05K0703040203, Gesellschaftsauflösung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Reform der Unternehmensbesteuerung ist dringend. Sie darf nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden. Positive steuerliche Rahmenbedingungen für mehr Investitionen und damit mehr Arbeitsplätze, insbesondere in KMU, müssen jetzt umgesetzt werden. </p><p>Drei Ziele müssen mit der Unternehmenssteuerreform erreicht werden:</p><p>- seit langem bekannte Mängel müssen beseitigt werden;</p><p>- wer in Risikokapital investiert, muss steuerlich entlastet werden;</p><p>- es dürfen keine neuen Steuern eingeführt werden.</p><p>Die christlichdemokratische Fraktion verlangt mit der Parlamentarischen Initiative die schnelle Realisierung des folgenden Fünf-Punkte-Programms:</p><p>1. Halbierung der steuerlichen Doppelbelastung des Risikokapitals</p><p>Die geltende doppelte Besteuerung der Unternehmensgewinne erschwert massiv die Beschaffung von Risikokapital, sei es bei Einzelinvestoren, die nicht selbst im Unternehmen aktiv sind, sei es am allgemeinen Kapitalmarkt.</p><p>Massnahme: Ausschüttungen auf Risikokapital werden zu 50 Prozent besteuert (Halbeinkünfteverfahren analog der internationalen Entwicklung). </p><p>2. Gleichbehandlung von Grundkapital und Agio</p><p>Die heutige Agio-Besteuerung ist nicht sachgerecht und erschwert die Beschaffung von Risikokapital.</p><p>Massnahme: Die Rückzahlung von Agio wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. </p><p>3. Erleichterung der Unternehmernachfolge bei Einzelfirmen und Personengesellschaften </p><p>Heute bestehen eigentliche Barrieren für eine zeitgerechte und finanzierbare Unternehmernachfolge in KMU-Familienunternehmen. Betroffen sind insbesondere das Gewerbe und die Landwirtschaft.</p><p>Massnahme: Die Besteuerung der stillen Reserven wird bei Altersrücktritt so lange aufgeschoben, als das investierte Kapital dem Unternehmen nicht entzogen wird.</p><p>4. Verbesserung des Beteiligungsabzugs</p><p>Der Beteiligungsabzug hat sich bewährt. Die geltende Grenze von 20 Prozent ist jedoch zu hoch. Die Attraktivität des Standortes Schweiz für international tätige Unternehmen muss weiter verbessert werden.</p><p>Massnahme: Der Beteiligungsabzug wird ab einer Beteiligung von 5 Prozent zugelassen.</p><p>5. Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Umstrukturierungen im Aktionariat</p><p>Die heutige Rechtsunsicherheit über die - zum Teil sehr einschneidenden - Steuerfolgen bei Veränderungen im Aktionariat eines Unternehmens ist eine schwere Belastung für die Entwicklung des Standortes Schweiz. Sie hält Investoren davon ab, am schweizerischen Standort in mittlere und grössere Unternehmen zu investieren. Namentlich die Tatbestände Teilliquidation und Transponierung sind gemäss heutiger ausufernder Praxis völlig intransparent und im Einzelfall überhaupt nicht berechenbar.</p><p>Massnahme: Das Gesetz definiert und begrenzt die Besteuerung ausschüttungsfähiger, aber nicht ausgeschütteter Gewinne bei Veräusserung von Beteiligungen. Namentlich sind die Tatbestände Teilliquidation sowie Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibt kein Raum mehr.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die christlichdemokratische Fraktion folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).</p><p>(Der Text des ausgearbeiteten Entwurfes ist beim Zentralen Sekretariat erhältlich.)</p>
- Unternehmenssteuer. Reform
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Reform der Unternehmensbesteuerung ist dringend. Sie darf nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden. Positive steuerliche Rahmenbedingungen für mehr Investitionen und damit mehr Arbeitsplätze, insbesondere in KMU, müssen jetzt umgesetzt werden. </p><p>Drei Ziele müssen mit der Unternehmenssteuerreform erreicht werden:</p><p>- seit langem bekannte Mängel müssen beseitigt werden;</p><p>- wer in Risikokapital investiert, muss steuerlich entlastet werden;</p><p>- es dürfen keine neuen Steuern eingeführt werden.</p><p>Die christlichdemokratische Fraktion verlangt mit der Parlamentarischen Initiative die schnelle Realisierung des folgenden Fünf-Punkte-Programms:</p><p>1. Halbierung der steuerlichen Doppelbelastung des Risikokapitals</p><p>Die geltende doppelte Besteuerung der Unternehmensgewinne erschwert massiv die Beschaffung von Risikokapital, sei es bei Einzelinvestoren, die nicht selbst im Unternehmen aktiv sind, sei es am allgemeinen Kapitalmarkt.</p><p>Massnahme: Ausschüttungen auf Risikokapital werden zu 50 Prozent besteuert (Halbeinkünfteverfahren analog der internationalen Entwicklung). </p><p>2. Gleichbehandlung von Grundkapital und Agio</p><p>Die heutige Agio-Besteuerung ist nicht sachgerecht und erschwert die Beschaffung von Risikokapital.</p><p>Massnahme: Die Rückzahlung von Agio wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. </p><p>3. Erleichterung der Unternehmernachfolge bei Einzelfirmen und Personengesellschaften </p><p>Heute bestehen eigentliche Barrieren für eine zeitgerechte und finanzierbare Unternehmernachfolge in KMU-Familienunternehmen. Betroffen sind insbesondere das Gewerbe und die Landwirtschaft.</p><p>Massnahme: Die Besteuerung der stillen Reserven wird bei Altersrücktritt so lange aufgeschoben, als das investierte Kapital dem Unternehmen nicht entzogen wird.</p><p>4. Verbesserung des Beteiligungsabzugs</p><p>Der Beteiligungsabzug hat sich bewährt. Die geltende Grenze von 20 Prozent ist jedoch zu hoch. Die Attraktivität des Standortes Schweiz für international tätige Unternehmen muss weiter verbessert werden.</p><p>Massnahme: Der Beteiligungsabzug wird ab einer Beteiligung von 5 Prozent zugelassen.</p><p>5. Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Umstrukturierungen im Aktionariat</p><p>Die heutige Rechtsunsicherheit über die - zum Teil sehr einschneidenden - Steuerfolgen bei Veränderungen im Aktionariat eines Unternehmens ist eine schwere Belastung für die Entwicklung des Standortes Schweiz. Sie hält Investoren davon ab, am schweizerischen Standort in mittlere und grössere Unternehmen zu investieren. Namentlich die Tatbestände Teilliquidation und Transponierung sind gemäss heutiger ausufernder Praxis völlig intransparent und im Einzelfall überhaupt nicht berechenbar.</p><p>Massnahme: Das Gesetz definiert und begrenzt die Besteuerung ausschüttungsfähiger, aber nicht ausgeschütteter Gewinne bei Veräusserung von Beteiligungen. Namentlich sind die Tatbestände Teilliquidation sowie Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibt kein Raum mehr.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die christlichdemokratische Fraktion folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).</p><p>(Der Text des ausgearbeiteten Entwurfes ist beim Zentralen Sekretariat erhältlich.)</p>
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