Totalrevision des Mitwirkungsgesetzes

ShortId
02.472
Id
20020472
Updated
10.04.2024 18:14
Language
de
Title
Totalrevision des Mitwirkungsgesetzes
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen;Betriebsrat;Arbeitsrecht;Mitbestimmung;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
1
  • L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L06K070204010501, Betriebsrat
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L06K070204010104, Mitbestimmung
  • L06K070204010106, Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 schuf erstmals eine gesetzliche Grundlage zur (fakultativen) Wahl von Arbeitnehmervertretungen in Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Darin wurden den Arbeitnehmervertretungen nebst einem Informationsrecht über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist, einzig in eng umschriebenen Bereichen (Arbeitssicherheit, Betriebsübergänge, Massenentlassungen) Mitwirkungsrechte eingeräumt. </p><p>Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern beruhen in der Schweiz auf dem Grundsatz der Sozialpartnerschaft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht blosse Befehlsempfängerinnen und -empfänger. Sie tragen vielmehr durch ein aktives Mitdenken und Mitwirken zu optimalen Lösungen in betrieblichen Belangen ihrer Unternehmungen bei. Dafür braucht es, zumindest für Betriebe ab einer gewissen Grösse, einen geeigneten institutionellen Rahmen mit klaren Spielregeln. </p><p>Soweit Gesamtarbeitsverträge bestehen, werden die Mitwirkungsrechte der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen in der Regel kollektivvertraglich geregelt. Bis heute fehlt jedoch in der Schweiz mit Ausnahme der rudimentären Regelung im Mitwirkungsgesetz ein gesetzlicher Minimalstandard, welcher die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretungen festlegt. Die schweizerische Rechtsordnung weist diesbezüglich gegenüber dem europäischen Standard eine Lücke auf, die es zu schliessen gilt. Der Weg dazu ist die Revision des Mitwirkungsgesetzes aus dem Jahre 1993. </p><p>Die parlamentarische Gruppe für Angestelltenfragen hat einen Vorschlag für eine Revision des Mitwirkungsgesetzes ausgearbeitet, der als Richtschnur für die parlamentarischen Beratungen herangezogen werden kann. Die zuständige Kommission wird dadurch in die Lage versetzt, mit ihrer Arbeit auf der Basis eines ausformulierten Entwurfes beginnen zu können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) sei total zu revidieren. Die Totalrevision hat insbesondere den folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen: </p><p>- die Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist in Betrieben ab einer gewissen Grösse für obligatorisch zu erklären; </p><p>- der Kündigungsschutz der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen ist zu verstärken;</p><p>- das bisherige auf einem blossen Informationsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und einigen Mitwirkungsrechten in eng umschriebenen Bereichen basierende Konzept ist durch eine Regelung zu ersetzen, wonach den frei gewählten Arbeitnehmervertretungen, abgestuft nach einzelnen Bereichen, Mitbestimmungs-, Mitsprache- und Informationsrechte zustehen.</p>
  • Totalrevision des Mitwirkungsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 schuf erstmals eine gesetzliche Grundlage zur (fakultativen) Wahl von Arbeitnehmervertretungen in Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Darin wurden den Arbeitnehmervertretungen nebst einem Informationsrecht über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist, einzig in eng umschriebenen Bereichen (Arbeitssicherheit, Betriebsübergänge, Massenentlassungen) Mitwirkungsrechte eingeräumt. </p><p>Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern beruhen in der Schweiz auf dem Grundsatz der Sozialpartnerschaft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht blosse Befehlsempfängerinnen und -empfänger. Sie tragen vielmehr durch ein aktives Mitdenken und Mitwirken zu optimalen Lösungen in betrieblichen Belangen ihrer Unternehmungen bei. Dafür braucht es, zumindest für Betriebe ab einer gewissen Grösse, einen geeigneten institutionellen Rahmen mit klaren Spielregeln. </p><p>Soweit Gesamtarbeitsverträge bestehen, werden die Mitwirkungsrechte der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen in der Regel kollektivvertraglich geregelt. Bis heute fehlt jedoch in der Schweiz mit Ausnahme der rudimentären Regelung im Mitwirkungsgesetz ein gesetzlicher Minimalstandard, welcher die Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretungen festlegt. Die schweizerische Rechtsordnung weist diesbezüglich gegenüber dem europäischen Standard eine Lücke auf, die es zu schliessen gilt. Der Weg dazu ist die Revision des Mitwirkungsgesetzes aus dem Jahre 1993. </p><p>Die parlamentarische Gruppe für Angestelltenfragen hat einen Vorschlag für eine Revision des Mitwirkungsgesetzes ausgearbeitet, der als Richtschnur für die parlamentarischen Beratungen herangezogen werden kann. Die zuständige Kommission wird dadurch in die Lage versetzt, mit ihrer Arbeit auf der Basis eines ausformulierten Entwurfes beginnen zu können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) sei total zu revidieren. Die Totalrevision hat insbesondere den folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen: </p><p>- die Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist in Betrieben ab einer gewissen Grösse für obligatorisch zu erklären; </p><p>- der Kündigungsschutz der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen ist zu verstärken;</p><p>- das bisherige auf einem blossen Informationsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und einigen Mitwirkungsrechten in eng umschriebenen Bereichen basierende Konzept ist durch eine Regelung zu ersetzen, wonach den frei gewählten Arbeitnehmervertretungen, abgestuft nach einzelnen Bereichen, Mitbestimmungs-, Mitsprache- und Informationsrechte zustehen.</p>
    • Totalrevision des Mitwirkungsgesetzes

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