CO2-Gesetz. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich
- ShortId
-
02.473
- Id
-
20020473
- Updated
-
10.02.2026 21:06
- Language
-
de
- Title
-
CO2-Gesetz. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich
- AdditionalIndexing
-
2846;66;Kohlendioxid;Heizung;Mieterschutz;Investitionsförderung;Heizkosten;CO2-Abgabe;Gesetz;Energieeinsparung;erneuerbare Energie
- 1
-
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K0705030204, Heizung
- L05K0102010401, Heizkosten
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L04K01020106, Mieterschutz
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L03K170503, erneuerbare Energie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Verschiedene Untersuchungen, Umfragen und Analysen (beispielsweise durch die Büros Econcept und Prognos) haben gezeigt, dass im Gebäudebereich Anreize für energetische Massnahmen im Sinne des CO2-Gesetzes fehlen. </p><p>2. Gemäss CO2-Gesetz wird eine allfällige CO2-Abgabe als Bestandteil der Heizkosten von den Gebäudenutzern bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die Rückverteilung an die Bevölkerung ebenfalls an die Benutzer erfolgt. Investitionsanreize ergeben sich daraus keine. </p><p>3. Zusätzliche energetische Investitionen setzen voraus, dass Anreize existieren, die im Gebäudebereich - ähnlich wie in der Wirtschaft - den Abschluss von Zielvereinbarungen und die damit verbundene Befreiung von der Abgabe fördern. Im wichtigen Mietwohnungsbereich fehlt diese Förderungswirkung im Sinne des CO2-Gesetzes. Das Hauptproblem liegt darin, dass bei Mietwohnungen das Risiko und der Nutzen von Investitionen zur Verminderung des CO2-Ausstosses nicht den gleichen Personenkreis betreffen, weil: </p><p>- von der Verpflichtung des Vermieters, den Energieverbrauch zu senken, ausschliesslich die Mieter profitieren, denn nach CO2-Gesetz erfolgt die Rückerstattung an die Mieter und nicht an den Investor, welcher für die Kosten der Investitionen aufzukommen hat. Auch ist davon auszugehen, dass die "Pro-Kopf-Rückverteilung" primär den Mietern zugute kommen wird. Für den Grossteil der Mieter kann davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Rückverteilung die Höhe einer allfälligen CO2-Abgabe übersteigt;</p><p>- nach geltendem und nach revidiertem Mietrecht energetische Massnahmen nur teilweise auf die Mieten überwälzt werden können. Gerade bei Altbauten, wo sich beim CO2-Ausstoss die grössten Einsparungen erzielen liessen, fehlen aufgrund der in der Regel tiefen Mieterträge häufig die Eigenmittel für aufwendige energetische Sanierungen. </p><p>4. Falls sich die vereinbarten Ziele nicht erreichen lassen, muss die CO2-Abgabe nachgezahlt werden. Da der Gebäudeeigentümer, also der Vermieter, die Verpflichtung abschliesst, trägt er auch das Risiko einer Nachzahlung. Ob eine Weiterverrechnung der Nachzahlung an die Mieter möglich sein wird, erscheint zumindest fraglich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das CO2-Gesetz ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 9 Abs. 7 </p><p>Gebäudeeigentümer, welche eine Verpflichtung gegenüber dem Bund eingehen und damit die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung erfüllen, sind befugt, die resultierenden Rückerstattungen für ihre Investitionen zu verwenden. Der Gebäudeeigentümer ist nicht verpflichtet, diese Rückerstattungen an seine Mieter zu vergüten, sofern er glaubhaft darlegen kann, dass diese Mittel in energetisch wirksame Massnahmen fliessen.</p>
- CO2-Gesetz. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Verschiedene Untersuchungen, Umfragen und Analysen (beispielsweise durch die Büros Econcept und Prognos) haben gezeigt, dass im Gebäudebereich Anreize für energetische Massnahmen im Sinne des CO2-Gesetzes fehlen. </p><p>2. Gemäss CO2-Gesetz wird eine allfällige CO2-Abgabe als Bestandteil der Heizkosten von den Gebäudenutzern bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die Rückverteilung an die Bevölkerung ebenfalls an die Benutzer erfolgt. Investitionsanreize ergeben sich daraus keine. </p><p>3. Zusätzliche energetische Investitionen setzen voraus, dass Anreize existieren, die im Gebäudebereich - ähnlich wie in der Wirtschaft - den Abschluss von Zielvereinbarungen und die damit verbundene Befreiung von der Abgabe fördern. Im wichtigen Mietwohnungsbereich fehlt diese Förderungswirkung im Sinne des CO2-Gesetzes. Das Hauptproblem liegt darin, dass bei Mietwohnungen das Risiko und der Nutzen von Investitionen zur Verminderung des CO2-Ausstosses nicht den gleichen Personenkreis betreffen, weil: </p><p>- von der Verpflichtung des Vermieters, den Energieverbrauch zu senken, ausschliesslich die Mieter profitieren, denn nach CO2-Gesetz erfolgt die Rückerstattung an die Mieter und nicht an den Investor, welcher für die Kosten der Investitionen aufzukommen hat. Auch ist davon auszugehen, dass die "Pro-Kopf-Rückverteilung" primär den Mietern zugute kommen wird. Für den Grossteil der Mieter kann davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Rückverteilung die Höhe einer allfälligen CO2-Abgabe übersteigt;</p><p>- nach geltendem und nach revidiertem Mietrecht energetische Massnahmen nur teilweise auf die Mieten überwälzt werden können. Gerade bei Altbauten, wo sich beim CO2-Ausstoss die grössten Einsparungen erzielen liessen, fehlen aufgrund der in der Regel tiefen Mieterträge häufig die Eigenmittel für aufwendige energetische Sanierungen. </p><p>4. Falls sich die vereinbarten Ziele nicht erreichen lassen, muss die CO2-Abgabe nachgezahlt werden. Da der Gebäudeeigentümer, also der Vermieter, die Verpflichtung abschliesst, trägt er auch das Risiko einer Nachzahlung. Ob eine Weiterverrechnung der Nachzahlung an die Mieter möglich sein wird, erscheint zumindest fraglich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das CO2-Gesetz ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 9 Abs. 7 </p><p>Gebäudeeigentümer, welche eine Verpflichtung gegenüber dem Bund eingehen und damit die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung erfüllen, sind befugt, die resultierenden Rückerstattungen für ihre Investitionen zu verwenden. Der Gebäudeeigentümer ist nicht verpflichtet, diese Rückerstattungen an seine Mieter zu vergüten, sofern er glaubhaft darlegen kann, dass diese Mittel in energetisch wirksame Massnahmen fliessen.</p>
- CO2-Gesetz. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>1. Verschiedene Untersuchungen, Umfragen und Analysen (beispielsweise durch die Büros Econcept und Prognos) haben gezeigt, dass im Gebäudebereich Anreize für energetische Massnahmen im Sinne des CO2-Gesetzes fehlen. </p><p>2. Gemäss CO2-Gesetz wird eine allfällige CO2-Abgabe als Bestandteil der Heizkosten von den Gebäudenutzern bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die Rückverteilung an die Bevölkerung ebenfalls an die Benutzer erfolgt. Investitionsanreize ergeben sich daraus keine. </p><p>3. Zusätzliche energetische Investitionen setzen voraus, dass Anreize existieren, die im Gebäudebereich - ähnlich wie in der Wirtschaft - den Abschluss von Zielvereinbarungen und die damit verbundene Befreiung von der Abgabe fördern. Im wichtigen Mietwohnungsbereich fehlt diese Förderungswirkung im Sinne des CO2-Gesetzes. Das Hauptproblem liegt darin, dass bei Mietwohnungen das Risiko und der Nutzen von Investitionen zur Verminderung des CO2-Ausstosses nicht den gleichen Personenkreis betreffen, weil: </p><p>- von der Verpflichtung des Vermieters, den Energieverbrauch zu senken, ausschliesslich die Mieter profitieren, denn nach CO2-Gesetz erfolgt die Rückerstattung an die Mieter und nicht an den Investor, welcher für die Kosten der Investitionen aufzukommen hat. Auch ist davon auszugehen, dass die "Pro-Kopf-Rückverteilung" primär den Mietern zugute kommen wird. Für den Grossteil der Mieter kann davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Rückverteilung die Höhe einer allfälligen CO2-Abgabe übersteigt;</p><p>- nach geltendem und nach revidiertem Mietrecht energetische Massnahmen nur teilweise auf die Mieten überwälzt werden können. Gerade bei Altbauten, wo sich beim CO2-Ausstoss die grössten Einsparungen erzielen liessen, fehlen aufgrund der in der Regel tiefen Mieterträge häufig die Eigenmittel für aufwendige energetische Sanierungen. </p><p>4. Falls sich die vereinbarten Ziele nicht erreichen lassen, muss die CO2-Abgabe nachgezahlt werden. Da der Gebäudeeigentümer, also der Vermieter, die Verpflichtung abschliesst, trägt er auch das Risiko einer Nachzahlung. Ob eine Weiterverrechnung der Nachzahlung an die Mieter möglich sein wird, erscheint zumindest fraglich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das CO2-Gesetz ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 9 Abs. 7 </p><p>Gebäudeeigentümer, welche eine Verpflichtung gegenüber dem Bund eingehen und damit die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung erfüllen, sind befugt, die resultierenden Rückerstattungen für ihre Investitionen zu verwenden. Der Gebäudeeigentümer ist nicht verpflichtet, diese Rückerstattungen an seine Mieter zu vergüten, sofern er glaubhaft darlegen kann, dass diese Mittel in energetisch wirksame Massnahmen fliessen.</p>
- CO2-Gesetz. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich
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