Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz

ShortId
02.475
Id
20020475
Updated
10.02.2026 21:02
Language
de
Title
Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz
AdditionalIndexing
55;2841;freie Schlagwörter: Absinth, Val de Travers;Likör;Branntwein;Drogenlegalisierung;alkoholisches Getränk;Legalität;Neuenburg (Kanton);Lebensmittelrecht;Gesetz
1
  • L05K1402010101, alkoholisches Getränk
  • L04K01050606, Lebensmittelrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K140201010107, Likör
  • L05K0301010111, Neuenburg (Kanton)
  • L05K0105050402, Drogenlegalisierung
  • L06K140201010106, Branntwein
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Absinthverbot, das im Jahre 1908 in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 nicht beibehalten. Trotzdem bleibt das Verbot auf Gesetzesebene (Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 817.0) und auf Verordnungsebene (Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995; SR 817.02) bestehen.</p><p>Die Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht mehr gerechtfertigt, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:</p><p>- Im Interesse der Volksgesundheit wurde der maximale Gehalt an Thuyon (Substanz, der die schädigende Wirkung von übermässigem Absinthkonsum zugeschrieben wird) bereits klar geregelt (siehe Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln; SR 817.021.23). Falls bei legaler Herstellung und anschliessendem Konsum von Absinth diese Vorschrift und weitere anwendbare Bestimmungen eingehalten werden, besteht für die Volksgesundheit folglich keine grössere Gefahr als bei anderen Spirituosen. </p><p>- Der Absinth hat für das Val-de-Travers einen unbestreitbaren landwirtschaftlichen und historischen Wert. Wirtschaftliche, soziokulturelle und touristische Aspekte sind für die Region von Bedeutung. Würde das Absinthverbot aufgehoben, so könnte im Val-de-Travers wieder ("legal") Absinth hergestellt werden. Damit würde man der stetig wachsenden Nachfrage gerecht, und es könnten längerfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem würde die Landwirtschaft vielfältiger, weil Absinth, Pfefferminze, Zitronenmelisse und Hysop angebaut werden könnten. Die "Grüne Fee", die über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wäre ein Werbeträger für das Val-de-Travers. Mit diesem geschätzten Produkt und allem, was dazugehört, könnten das Val-de-Travers bekannt gemacht und ein positives, dynamisches Image dieser Region geschaffen werden. </p><p>- Das gesetzlich verankerte Absinthverbot verhindert, dass dieses authentische Erzeugnis durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) geschützt werden kann. Dabei sind in der französischen Nachbarregion Herstellung und Verkauf ähnlicher Produkte erlaubt und nehmen ein immer grösseres Ausmass an. Damit könnte wahrscheinlich schnell in Vergessenheit geraten, dass der Absinth ein ursprüngliches und authentisches Erzeugnis des Val-de-Travers ist.</p><p>- Es ist der "Association Région Val-de-Travers" ein grosses Anliegen, dass das gesetzlich verankerte Absinthverbot aufgehoben wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Ziel dieser Initiative ist es, die gesetzlichen Beschränkungen der Herstellung und Vermarktung von Absinth zu beseitigen. </p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 4 Bst. a</p><p>a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;</p><p>(Rest des Buchstabens streichen)</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 47 Abs. 1 Bst. d</p><p>d. Aufgehoben</p>
  • Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Absinthverbot, das im Jahre 1908 in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 nicht beibehalten. Trotzdem bleibt das Verbot auf Gesetzesebene (Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 817.0) und auf Verordnungsebene (Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995; SR 817.02) bestehen.</p><p>Die Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht mehr gerechtfertigt, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:</p><p>- Im Interesse der Volksgesundheit wurde der maximale Gehalt an Thuyon (Substanz, der die schädigende Wirkung von übermässigem Absinthkonsum zugeschrieben wird) bereits klar geregelt (siehe Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln; SR 817.021.23). Falls bei legaler Herstellung und anschliessendem Konsum von Absinth diese Vorschrift und weitere anwendbare Bestimmungen eingehalten werden, besteht für die Volksgesundheit folglich keine grössere Gefahr als bei anderen Spirituosen. </p><p>- Der Absinth hat für das Val-de-Travers einen unbestreitbaren landwirtschaftlichen und historischen Wert. Wirtschaftliche, soziokulturelle und touristische Aspekte sind für die Region von Bedeutung. Würde das Absinthverbot aufgehoben, so könnte im Val-de-Travers wieder ("legal") Absinth hergestellt werden. Damit würde man der stetig wachsenden Nachfrage gerecht, und es könnten längerfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem würde die Landwirtschaft vielfältiger, weil Absinth, Pfefferminze, Zitronenmelisse und Hysop angebaut werden könnten. Die "Grüne Fee", die über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wäre ein Werbeträger für das Val-de-Travers. Mit diesem geschätzten Produkt und allem, was dazugehört, könnten das Val-de-Travers bekannt gemacht und ein positives, dynamisches Image dieser Region geschaffen werden. </p><p>- Das gesetzlich verankerte Absinthverbot verhindert, dass dieses authentische Erzeugnis durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) geschützt werden kann. Dabei sind in der französischen Nachbarregion Herstellung und Verkauf ähnlicher Produkte erlaubt und nehmen ein immer grösseres Ausmass an. Damit könnte wahrscheinlich schnell in Vergessenheit geraten, dass der Absinth ein ursprüngliches und authentisches Erzeugnis des Val-de-Travers ist.</p><p>- Es ist der "Association Région Val-de-Travers" ein grosses Anliegen, dass das gesetzlich verankerte Absinthverbot aufgehoben wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Ziel dieser Initiative ist es, die gesetzlichen Beschränkungen der Herstellung und Vermarktung von Absinth zu beseitigen. </p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 4 Bst. a</p><p>a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;</p><p>(Rest des Buchstabens streichen)</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 47 Abs. 1 Bst. d</p><p>d. Aufgehoben</p>
    • Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz
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    Texts
    • <p>Das Absinthverbot, das im Jahre 1908 in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 nicht beibehalten. Trotzdem bleibt das Verbot auf Gesetzesebene (Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 817.0) und auf Verordnungsebene (Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995; SR 817.02) bestehen.</p><p>Die Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht mehr gerechtfertigt, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:</p><p>- Im Interesse der Volksgesundheit wurde der maximale Gehalt an Thuyon (Substanz, der die schädigende Wirkung von übermässigem Absinthkonsum zugeschrieben wird) bereits klar geregelt (siehe Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln; SR 817.021.23). Falls bei legaler Herstellung und anschliessendem Konsum von Absinth diese Vorschrift und weitere anwendbare Bestimmungen eingehalten werden, besteht für die Volksgesundheit folglich keine grössere Gefahr als bei anderen Spirituosen. </p><p>- Der Absinth hat für das Val-de-Travers einen unbestreitbaren landwirtschaftlichen und historischen Wert. Wirtschaftliche, soziokulturelle und touristische Aspekte sind für die Region von Bedeutung. Würde das Absinthverbot aufgehoben, so könnte im Val-de-Travers wieder ("legal") Absinth hergestellt werden. Damit würde man der stetig wachsenden Nachfrage gerecht, und es könnten längerfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem würde die Landwirtschaft vielfältiger, weil Absinth, Pfefferminze, Zitronenmelisse und Hysop angebaut werden könnten. Die "Grüne Fee", die über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wäre ein Werbeträger für das Val-de-Travers. Mit diesem geschätzten Produkt und allem, was dazugehört, könnten das Val-de-Travers bekannt gemacht und ein positives, dynamisches Image dieser Region geschaffen werden. </p><p>- Das gesetzlich verankerte Absinthverbot verhindert, dass dieses authentische Erzeugnis durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) geschützt werden kann. Dabei sind in der französischen Nachbarregion Herstellung und Verkauf ähnlicher Produkte erlaubt und nehmen ein immer grösseres Ausmass an. Damit könnte wahrscheinlich schnell in Vergessenheit geraten, dass der Absinth ein ursprüngliches und authentisches Erzeugnis des Val-de-Travers ist.</p><p>- Es ist der "Association Région Val-de-Travers" ein grosses Anliegen, dass das gesetzlich verankerte Absinthverbot aufgehoben wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Ziel dieser Initiative ist es, die gesetzlichen Beschränkungen der Herstellung und Vermarktung von Absinth zu beseitigen. </p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 4 Bst. a</p><p>a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;</p><p>(Rest des Buchstabens streichen)</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 47 Abs. 1 Bst. d</p><p>d. Aufgehoben</p>
    • Aufhebung des Absinthverbots im Gesetz
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    • <p>Das Absinthverbot, das im Jahre 1908 in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 nicht beibehalten. Trotzdem bleibt das Verbot auf Gesetzesebene (Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 817.0) und auf Verordnungsebene (Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995; SR 817.02) bestehen.</p><p>Die Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht mehr gerechtfertigt, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:</p><p>- Im Interesse der Volksgesundheit wurde der maximale Gehalt an Thuyon (Substanz, der die schädigende Wirkung von übermässigem Absinthkonsum zugeschrieben wird) bereits klar geregelt (siehe Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln; SR 817.021.23). Falls bei legaler Herstellung und anschliessendem Konsum von Absinth diese Vorschrift und weitere anwendbare Bestimmungen eingehalten werden, besteht für die Volksgesundheit folglich keine grössere Gefahr als bei anderen Spirituosen. </p><p>- Der Absinth hat für das Val-de-Travers einen unbestreitbaren landwirtschaftlichen und historischen Wert. Wirtschaftliche, soziokulturelle und touristische Aspekte sind für die Region von Bedeutung. Würde das Absinthverbot aufgehoben, so könnte im Val-de-Travers wieder ("legal") Absinth hergestellt werden. Damit würde man der stetig wachsenden Nachfrage gerecht, und es könnten längerfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem würde die Landwirtschaft vielfältiger, weil Absinth, Pfefferminze, Zitronenmelisse und Hysop angebaut werden könnten. Die "Grüne Fee", die über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wäre ein Werbeträger für das Val-de-Travers. Mit diesem geschätzten Produkt und allem, was dazugehört, könnten das Val-de-Travers bekannt gemacht und ein positives, dynamisches Image dieser Region geschaffen werden. </p><p>- Das gesetzlich verankerte Absinthverbot verhindert, dass dieses authentische Erzeugnis durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) geschützt werden kann. Dabei sind in der französischen Nachbarregion Herstellung und Verkauf ähnlicher Produkte erlaubt und nehmen ein immer grösseres Ausmass an. Damit könnte wahrscheinlich schnell in Vergessenheit geraten, dass der Absinth ein ursprüngliches und authentisches Erzeugnis des Val-de-Travers ist.</p><p>- Es ist der "Association Région Val-de-Travers" ein grosses Anliegen, dass das gesetzlich verankerte Absinthverbot aufgehoben wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Ziel dieser Initiative ist es, die gesetzlichen Beschränkungen der Herstellung und Vermarktung von Absinth zu beseitigen. </p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 4 Bst. a</p><p>a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;</p><p>(Rest des Buchstabens streichen)</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 47 Abs. 1 Bst. d</p><p>d. Aufgehoben</p>
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